Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1246 11.04.2017 (Ausgegeben am 11.04.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kerstin Eisenreich (DIE LINKE) Beitragserhebung im Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis (WAZV) Kleine Anfrage - KA 7/654 Vorbemerkung des Fragestellenden: Hinweise von Bürgern nähren Befürchtungen, dass es bei der Erhebung von Beiträgen im oben genannten Zweckverband Probleme gibt, die ihre Ursachen in fehlenden Belegen und/oder unvollständigen Akten haben könnten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie wird die Daten- und Aktenlage hinsichtlich der Beitragserhebung im Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis (WAZV) beurteilt? Die Daten- und Aktenlage hinsichtlich der Beitragserhebung im WAZV Saalkreis , die sich nur auf den Bereich der Abwasserentsorgung bezieht, weil die Trinkwasserversorgung durch die Erhebung privatrechtlicher Entgelte geregelt ist, entzieht sich grundsätzlich der Bewertung durch die Kommunalaufsichtsbehörde . In Artikel 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist verankert, dass die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwalten . Die Pflege der Daten und Führung des Aktenbestandes des WAZV Saalkreis unterfällt der Organisationshoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung . Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 135 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt kann die Kommunalaufsichtsbehörde anlassbezogen, so- 2 weit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, insbesondere Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Eine generelle Vorlagepflicht von Akten besteht nicht. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat bisher keinen Anlass für eine Einsichtnahme in Akten des WAZV Saalkreis gesehen. 2. Kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei der Beitragserhebung im Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis (WAZV) ein und dieselbe Leistung mehrfach in Rechnung gestellt wurde? Der WAZV Saalkreis schließt aus, dass bei der Schmutzwasserbeitragserhebung ein und dieselbe Leistung mehrfach in Rechnung gestellt worden ist. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des WAZV Saalkreis (Schmutzwasserbeitragssatzung ) vom 9. Oktober 2015 war geregelt, dass der Schmutzwasserbeitrag nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) nicht die Kosten für den ersten Schmutzwassergrundstücksanschluss für das zu entwässernde Grundstück nach § 8 KAG-LSA einbezieht. Nach Darstellung des WAZV Saalkreis wurde die Erstattung der Kosten für einen Schmutzwassergrundstücksanschluss gegenüber den bevorteilten Grundstückseigentümern nach Maßgabe des § 8 KAG-LSA geltend gemacht, soweit dafür wirksames Satzungsrecht vorlag. Seit dem 1. Juli 2016 ordnet die Neuregelung des § 2 Abs. 2 der Schmutzwasserbeitragssatzung des WAZV Saalkreis an, dass der Schmutzwasserbeitrag die Kosten für den ersten Schmutzwassergrundstücksanschluss einbezieht. Sofern die Kosten für die erstmalige Herstellung des Grundstücksanschlusses nach der aktuellen Schmutzwasserbeitragssatzung des WAZV Saalkreis oder einer Beitragssatzung eines Rechtsvorgängers des WAZV Saalkreis bzw. der Schmutzwasserbeitragssatzung einer beigetretenen Gemeinde, Stadt oder Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Erhebung eines Beitrages abgegolten worden sind, ist die Kostenerstattung nach Maßgabe des § 8 KAG-LSA einbezogen . 3. Sofern Frage 2 mit „nein“ beantwortet wurde, frage ich die Landesregierung , in welchen Städten, Gemeinden und Ortsteilen in jeweils wie vielen Fällen Bürgerinnen und Bürger in jeweils welchem finanziellen Umfang von dem Problem betroffen waren und noch betroffen sind? Die Frage 2 wurde nicht mit „nein“ beantwortet. 4. Welche notwendigen Konsequenzen ergeben sich für die Landesregierung aus den Antworten auf die Fragen 1 bis 3? Für die Landesregierung ergeben sich aus den Antworten auf die Fragen 1 bis 3 keine notwendigen Konsequenzen.