Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1247 11.04.2017 (Ausgegeben am 11.04.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wohnsitzauflage Kleine Anfrage - KA 7/658 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Sachsen-Anhalt wird das Instrument der landesinternen Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG genutzt (Integrationsschlüssel). Eine solche Zuweisung ist gemäß § 12a Abs. 5 auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen , wie beispielsweise die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung an einem Ort, an dem der Wohnsitz nicht aufgenommen werden durfte , aufzuheben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen - aufgeschlüsselt nach Landkreisen/kreisfreien Städten - fallen in Sachsen-Anhalt unter die Wohnsitzauflage des Bundes gemäß § 12a AufenthG? § 12a wurde durch das zum 6. August 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgenommen. Nach § 12a Abs. 1 AufenthG sind Personen, denen seit dem 1. Januar 2016 ein asylrechtlicher Schutzstatus zuerkannt oder erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist, grundsätzlich kraft Gesetzes verpflichtet , ihren Wohnsitz für drei Jahre in dem Land zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens oder im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind. 2 Von dieser gesetzlichen Verpflichtung ausgenommen sind die Ausnahmetatbestände des § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG (z. B. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer Berufsausbildung oder eines Studiums). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands ist von der Ausländerbehörde einzelfallbezogen bei der nächsten Vorsprache nach Zuerkennung eines asylrechtlichen Schutzstatus oder erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG zu prüfen. Außerdem sind Personen, die vom 1. Januar 2016 bis zum 6. August 2016 in ein anderes Bundesland verzogen sind (sog. Rückwirkungsfälle), im Ergebnis einer Verständigung von Bund und Ländern, nach der ein Rückumzug unter Annahme des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 12a Abs. 5 Nr. 2 c) AufenthG im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands in der Regel nicht erforderlich ist, weitgehend von der Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land Sachsen-Anhalt ausgenommen. Vor diesem Hintergrund und da eine gesicherte statistische Erfassung der einer gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegenden Personen noch fehlt, ist derzeit nur eine Angabe auf Basis der Antrags-, Entscheidungs - und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge möglich. Danach erhielten in Sachsen-Anhalt in der Zeit von August 2016 bis Februar 2017 5.597 Personen einen asylrechtlichen Schutz im Sinne von § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Statistische Informationen über die Anzahl der in diesem Zeitraum erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG sind dem Ausländerzentralregister, das nur Bestandsangaben und keine Zu- und Abgänge enthält, nicht zu entnehmen. Die Anzahl von 5.597 Personen ist deshalb noch um die Anzahl von Personen zu erhöhen, die vom 6. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erhalten haben. Sie ist außerdem um die Anzahl von Personen zu reduzieren, bei denen die gesetzliche Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach § 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht besteht. 2. Wie viele Personen - aufgeschlüsselt nach Landkreisen/kreisfreien Städten - haben seit Inkrafttreten eine Aufhebung der Zuweisung gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG beantragt, mit dem Ziel, den Wohnort innerhalb Sachsen- Anhalts zu wechseln? Die Landesregelung zur Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG vom 17. Januar 2017 ist zum 17. Februar 2017 in Kraft getreten. In dem Zeitraum vom 17. Februar 2017 bis zum 20. März 2017 wurden im Land Sachsen- Anhalt für sechs Personen Anträge auf Aufhebung einer Zuweisung, mit dem Ziel eines Wohnortwechsels innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, gestellt. Alle Anträge wurden im Landkreis Stendal gestellt. 3 3. Wie viele Personen - aufgeschlüsselt nach Landkreisen/kreisfreien Städten - haben seit Inkrafttreten eine Aufhebung der Zuweisung gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG beantragt, mit dem Ziel, den Wohnort außerhalb von Sachsen-Anhalts aufzunehmen? In dem Zeitraum vom 17. Februar 2017 bis zum 20. März 2017 wurden im Land Sachsen-Anhalt zwei Anträge auf Aufhebung einer Zuweisung aufgrund der Landesregelung, mit dem Ziel eines Wechsels zu einem Wohnort außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, gestellt. Darüber hinaus haben seit Inkrafttreten von § 12a AufenthG am 6. August 2016 443 Personen einen Antrag auf Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG gestellt. Tabelle 1: Landkreis / Kreisfreie Stadt Anträge nach § 12a Abs. 5 AufenthG (Wechsel zu Wohnort außerhalb Sachsen-Anhalts) Personenkreis nach § 12a Abs. 1 AufenthG Personenkreis nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG Altmarkkreis Salzwedel 30 0 Anhalt-Bitterfeld 38 0 Börde 36 0 Burgenlandkreis 12 0 Dessau-Roßlau 7 0 Halle (Saale) 15 0 LH Magdeburg 53 0 Harz 0 0 Mansfeld-Südharz 30 1 Saalekreis 40 0 Salzlandkreis 40 0 Stendal 87 0 Wittenberg 50 1 Jerichower Land 5 0 Gesamt 443 2 4. Wie lang war die durchschnittliche, wie lang die kürzeste und wie lang die längste Bearbeitungszeit eines solchen Antrags gemäß § 12a Abs. 5 Aufenth G? Bitte nach Kreisen/kreisfreien Städten differenzieren. Die Bearbeitungszeit von Anträgen nach § 12a Abs. 5 AufenthG wird in den Ausländerbehörden nicht statistisch erfasst. Die nachfolgend dargestellten Angaben beruhen auf Schätzungen der Ausländerbehörden. 4 Tabelle 2: Landkreis / Anträge nach § 12a Abs. 5 AufenthG Kreisfreie Stadt Durchschnittliche Bearbeitungszeit Kürzeste Bearbeitungszeit Längste Bearbeitungszeit Altmarkkreis Salzwedel 3 Monate 1 Monat 5 Monate Anhalt-Bitterfeld 2 Monate 9 Tage 6 Monate Börde 2 Monate 1 Woche 5 Monate Burgenlandkreis 3,5 Wochen 12 Tage 5 Wochen Dessau-Roßlau 2 Monate 1 Monat 3 Monate Halle (Saale) 2 Wochen 4 Tage 4 Wochen LH Magdeburg 3 Monate 2 Wochen 6 Monate Harz 2 Monate 2 Wochen 5 Monate Mansfeld-Südharz 6 Wochen 2 Wochen 3 Monate Saalekreis 2,5 Wochen 1 Woche 4 Wochen Salzlandkreis 10 Wochen 8 Wochen 14 Wochen Stendal 3 Wochen 1 Woche 5 Wochen Wittenberg 2-3 Monate 1 Woche 6 Monate Jerichower Land 2 Wochen 3 Tage 20 Tage