Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1248 11.04.2017 (Ausgegeben am 11.04.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Erbe an den Fiskus Kleine Anfrage - KA 7/677 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Fiskus wird in bestimmten Fällen Erbe, so insbesondere nach § 1936 BGB oder aufgrund testamentarischer Verfügungen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Wie haben sich die Fallzahlen und Werte von 1991 bis 2016 in Sachsen- Anhalt entwickelt? Bei den Fiskalerbschaften ist ein erheblicher Anstieg der Fallzahlen in den letzten Jahren zu verzeichnen. Während in den Jahren von 1991 bis 2008 im Durchschnitt 54 Erbschaftsfälle pro Jahr registriert worden sind, ist die Anzahl der Erbfälle in den letzten 3 Jahren auf ca. 600 Erbschaftsfälle pro Jahr angestiegen . In einer Mehrzahl der Fälle handelt es sich allerdings um überschuldete Nachlässe. Anhand der nachfolgenden Tabelle stellt sich die derzeitige Entwicklung wie folgt dar: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2014 2016 Fallzahl 137 199 209 294 472 652 600 598 2 2. Wie gliedern sich die an den Fiskus fallenden Vermögenspositionen auf (Immobilien (bebaut, unbebaut), Forderungen (Höhe), sonstige Wertgegenstände )? In welchem Umfang wurden hiervon Nachlassgläubiger befriedigt ? Im Rahmen der Feststellung des Fiskus als Alleinerbe wird dieser Erbe des gesamten Nachlasses des Verstorbenen und hat für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu sorgen. Insofern ist immer auf den konkreten Erbfall abzustellen. Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Eine Haftung für Verbindlichkeiten ist jedoch auf die wertmäßige Höhe des Nachlasses beschränkt . Es erfolgt somit eine Berücksichtigung anhand des jeweiligen Einzelfalls. Allein die im jeweiligen Erbfall ermittelte Nachlassmasse kann zur gänzlichen oder teilweisen Befriedigung etwaiger Nachlassgläubiger herangezogen werden. Eine allgemeine Übersicht zu einzelnen Forderungen oder Wertgegenständen der Erbschaftsfälle wird in Summe daher nicht geführt. Hinsichtlich jener Erbschaftsfälle , in denen dem Nachlass auch Immobilien zuzuordnen sind, erfolgt eine separate Erfassung. Jene Erbfälle, in welchen Immobilien der Nachlassmasse zuzuordnen sind, stellen ca. 25 % der Fiskalerbschaften dar. 3. Wie erfolgt die Verwertung der für das Land verbleibenden Vermögenspositionen ? Fallen Grundstücke in den Grundstock des Landes? Wenn ja, in welchem Umfang? Das Land Sachsen-Anhalt erlangt die Eigentümerstellung gemäß Beschluss der Nachlassgerichte, auf deren Grundlage ein Erbschein beantragt wird. Dieser Erbschein kann dem Land wieder entzogen werden, wenn sich innerhalb von 30 Jahren ein bisher unbekannter Erbe meldet. In diesen Fällen ist die vorhandene Nachlassmasse an den Erben zu übergeben bzw. der aus dem Verkauf von Mobiliarsachen oder Immobilien erzielte Erlös an diesen auszukehren. Innerhalb dieses Zeitraumes bleiben die Immobilien bzw. deren Verkaufserlös Teil der Nachlassmasse des Erblassers. Die Erlöse werden deswegen nicht im Sondervermögen Grundstock, sondern im Kapitel 13 02 als Einnahme aus Erbschaften des Fiskus veranschlagt.