Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1283 21.04.2017 (Ausgegeben am 24.04.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jens Diederichs (AfD) Konversion als Mittel der Asylerzwingung Kleine Anfrage - KA 7/687 Vorbemerkung des Fragestellenden: Immer mehr Muslime treten zum Schein oder durch innere Überzeugung geleitet zum christlichen Glauben über. Sie schaffen damit immer dann einen Asylgrund, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland, wegen des Glaubensübertritts gemäß der Scharia als Abtrünnigen vom Islam die Todesstrafe droht. Dieser entgehen sie jedoch mit Leichtigkeit , wenn sie Zwang behaupten oder angeben, zum Schein konvertiert zu sein, denn Koran und Scharia erlauben die „Tiqqwa“, die Täuschung der Ungläubigen. Ein Indiz für den glaubwürdigen Übertritt zum Christentum ist die Ablegung des islamischen Namens. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Namensänderungen wurden von Migranten in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 gestellt? Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist eine Namenwahl erst nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder nach der Anerkennung als Asylberechtigter und unter den Voraussetzungen des Artikels 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) möglich. Nach dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsgesetz hingegen können Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigt werden. Antragsberechtigt sind Staatenlose mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, heimatlose Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, ausländische 2 Flüchtlinge oder Asylberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob der Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft als wichtiger Grund eine Namensänderung rechtfertigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Statistiken zu Anträgen auf Namensänderungen werden bei den zuständigen Behörden nicht geführt; unabhängig davon liegen folgende Zahlen vor: Artikel 47 EGBGB Öffentlich-rechtliche Namensänderung 2014 148 7 2015 162 2 2016 132 7 2017 (bis 28. Februar) 21 0 2. Werden die Taufnamen der Kirchenregister an die Personenstandsbehörden oder Einwohnermeldeämter weitergegeben? Taufnamen werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. In den Personenstandsregistern werden die bei der Geburt bestimmten Vornamen sowie die Familiennamen beurkundet. Diese werden auch den Meldebehörden mitgeteilt. 3. Wie viele Fälle sind bekannt, in denen Asylbewerber missbräuchlich, sowohl unter ihrem ursprünglichen als auch ihrem geänderten Namen Transferleistungen erhalten haben? Fälle von Leistungsmissbrauch im Sinne der Fragestellung sind der Landesregierung nicht bekannt. 4. Wird die christliche Taufe mit nachfolgender Namensänderung als Abschiebungshindernis bewertet? Ob eine Konversion zum Christentum mit nachfolgender Namensänderung eine Zuerkennung von humanitärem Schutz rechtfertigt beziehungsweise ein Abschiebungshindernis darstellt, ist im Rahmen des Asylverfahrens durch das hierfür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden. 5. Kann Personen, die erst nach ihrer Einreise, etwa durch Konversion zum Christentum, einen Asylgrund im Inland schaffen, der Aufenthaltstitel entzogen bzw. verwehrt werden? Grundsätzlich löst der Umstand, dass nach der Einreise in das Bundesgebiet ein Asylgrund entsteht, keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile aus. Unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens des Asylgrundes erlischt allerdings nach § 55 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten mit der Stellung eines Asylantrages. An die Stelle des erloschenen Aufenthaltstitels tritt für die Dauer des Asylver- 3 fahrens nach § 55 Absatz 1 AsylG eine Aufenthaltsgestattung. Außerdem ist einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, außer in den nach § 10 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Fällen, ein Aufenthaltstitel bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu versagen.