Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1291 24.04.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. . (Ausgegeben am 24.04.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Deckungsfähigkeit der Haushaltstitel bei der Pauschalförderung der Krankenhausinvestitionen Kleine Anfrage - KA 7/697 Vorbemerkung des Fragestellenden: Für die Pauschalförderung der Krankenhausinvestitionen gab es bislang zwei Haushaltstitel im Einzelplan 05, die miteinander deckungsfähig waren, respektive sind: Kapitel 05 13 Titel 891 65 für die Zuschüsse an öffentliche/kommunale Krankenhäuser und Kapitel 05 13 Titel 892 65 für die Zuschüsse an freie-gemeinnützige sowie private Krankenhäuser. Mit dem nun beschlossenen Landeshaushalt 2017/2018 wurden die Mittel für die öffentlichen/kommunalen Krankenhäuser in das Finanzausgleichsgesetz (FAG) im Einzelplan 13 überführt. Der neue Haushaltstitel für die kommunalen Krankenhäuser (Kapitel 13 12 Titel 891 01) ist nun nicht mehr mit dem Haushaltstitel für die freien-gemeinnützigen und privaten Krankenhäuser deckungsfähig. Zudem wurden die Mittel bei letzteren deutlich aufgestockt, während für die kommunalen Kliniken in 2017 eine Kürzung der Mittel auszumachen ist und in 2018 ein nur sehr geringer Aufwuchs (im Vergleich zu 2016). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. In welchem Umfang wurden seit dem Jahr 2006 Mittel zwischen den beiden genannten Titeln im Einzelplan 05 aufgrund der bestehenden Deckungsfähigkeit umgeschichtet? Bitte in Jahresscheiben darstellen. 2 2. Wie hat sich der jährliche Mittelabfluss bei der Pauschalförderung gegenüber den Planansätzen entwickelt? Bitte in Jahresscheiben seit 2006 sowie getrennt nach Krankenhausträgern darstellen (kommunale und freiegemeinnützige ). Die Veranschlagung der pauschalen Fördermittel seit dem Jahr 2006 ist ebenso wie der Mittelabfluss den beigefügten Tabellen zu entnehmen (Anlage zu Frage 1 und Anlage zu Frage 2). Die Zweckbindung dieser Haushaltsmittel ist die Wiederbeschaffung kurzfristigen Anlagegutes sowie die Durchführung kleinerer Baumaßnahmen und damit grundsätzlich der Ausgleich des Wertverzehrs des Krankenhauses (ausgenommen große Baumaßnahmen). Die Mittel können auch angespart werden, wenn größere Anschaffungen in den Folgejahren zu erwarten sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Fördermittel nicht nach Bedarf abgerufen, sondern (ex ante) pauschal verteilt werden, beträgt der Mittelabfluss immer 100 % (bezogen auf die Summe der Titelgruppe 65). Die Erhöhung des Ist gegenüber dem Soll um 4,1 Mio. € im Jahr 2016 erklärt sich durch die überplanmäßige Ausgabe, welche notwendig wurde, um die Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Strukturfonds zu erfüllen. 3. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die kommunalen Kliniken entsprechend der geltenden Kriterien ihren Anteil an der Pauschalförderung erhalten? 4. Vor dem Hintergrund, dass die Krankenhausinvestitionen eine gesetzliche Landesaufgabe sind: Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die Mittel, die nun über das FAG an die kommunalen Kliniken ausgereicht werden sollen, auch zu 100 % an die Kliniken weiter gereicht werden? Mit der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser vom 28. Juni 2006 wird die verursachungs- und bedarfsgerechte Verteilung der Fördermittel geregelt. Grundgedanke der Verordnung ist die objektive Zuordnung der Haushaltsmittel (Titelgruppe 65). In diesem Sinne erhalten zunächst die psychiatrischen Einrichtungen Fördermittel, die sich nach der Bettenzahl bemessen . Der verbleibende Teil der Haushaltsmittel der Titelgruppe 65 wird auf die „nicht-psychiatrischen“ Krankenhäuser bzw. Krankenhausabteilungen entsprechend der mit dem Schweregrad gewichteten Fallzahl verteilt. Seit Bestehen der Verordnung werden die pauschalen Fördermittel vollständig an die Krankenhäuser ausgereicht. Erstmalig im Doppelhaushalt 2017/2018 wurde die Titelgruppe 65 auf die Einzelpläne 05 und 13 verteilt. Im Einzelplan 13 sind die öffentlichen Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft veranschlagt. Die pauschalen Fördermittel der freigemeinnützigen und privaten sowie der beiden SALUS-Krankenhäuser und der BG-Klinik Bergmannstrost in Halle verbleiben im Einzelplan 05. Die Verteilung der Fördermittel auf die Einzelpläne folgt der Verteilung, wie sie im vergangenen Jahr 2016 war. 3 Voraussetzung für die Änderung der Veranschlagung war, dass sichergestellt ist, dass kein Krankenhaus aufgrund seiner Trägerschaft benachteiligt wird. Letzteres wird dadurch erreicht, dass die Bewirtschaftung der Titel durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration erfolgt, unabhängig davon, in welchem Einzelplan die Mittel veranschlagt sind. Im Übrigen wird verfahren, wie es in der eingangs zitierten Verordnung vorgesehen ist. Am Verteilungsverfahren ändert sich mithin nichts und auch nicht am für alle Krankenhäuser gleichen Verteilungsmaßstab.