Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1292 24.04.2017 (Ausgegeben am 24.04.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Schumann (CDU) Gemeinsame Grabablage für Mensch und Heimtier Kleine Anfrage - KA 7/702 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die in den letzten Jahren veränderte, d. h. intensivere Bindung von Menschen zu ihren Heimtieren hat dazu geführt, dass vielfach der Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung von Heimtieren und Menschen geäußert wird. Da die Heimtiere von vielen Tierbesitzern als Teil der Familie betrachtet werden, besteht der Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung auf einer Grabstelle. Diesem Wunsch haben in der Vergangenheit einige Städte und Gemeinden in Deutschland Rechnung getragen. So ist es mit dem Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2017 in der Landeshauptstadt Magdeburg möglich, dass eingeäscherte Heimtiere nach dem Tod des Besitzers auf einem gesonderten Feld als sogenannte Grabbeigabe auf der Grabstelle des Besitzers mit beigesetzt werden. Die nur nachträglich mögliche Beisetzung der Tierasche widerspricht aber der Lebenswirklichkeit , denn in aller Regel versterben die Heimtiere vor ihrem Besitzer. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: Die Thematik wurde im letzten Jahr vielfach an die Landesregierung herangetragen. In Folge hatte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie mit Erlass vom 12. August 2 2016 bestattungsrechtliche Aussagen zur Zulässigkeit von Mensch-Tier-Bestattungen für die Vollzugsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten getroffen . 1. Unter welchen Voraussetzungen wäre es möglich, eine vorherige Beisetzung der eingeäscherten Heimtiere, d. h. eine Beisetzung der Urne, vor der Beisetzung des Besitzers auf einer schon erworbenen Grabstelle zu ermöglichen? Die Friedhofsträger können im Rahmen des ihnen im eigenen Wirkungskreis obliegenden Satzungsrechts ganze Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstellen für eine gemeinsame Beisetzung von Mensch und Tier widmen, soweit dadurch der örtliche Pietätsrahmen und die Bestattungswürde nicht verletzt werden. Allerdings müssen die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung und das Betreiben von Tierfriedhöfen beachtet werden, welche nicht vom Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erfasst sind. Dazu ist ein Verwaltungsverfahren erforderlich, Genehmigungsbehörde für Tierfriedhöfe ist das Landesverwaltungsamt. Die Beisetzung bzw. das Verbringen von Asche eines verstorbenen und kremierten Haustieres auf Friedhöfen oder einzelnen Grabfeldern von Friedhöfen nach der Zulassung als Tierfriedhof ist dabei unabhängig vom Bestattungszeitpunkt des Besitzers oder dessen Asche. 2. Ist es in jedem Fall erforderlich, dafür besondere Grabfelder auszuweisen, da lediglich die Asche der verstorbenen Tiere beigesetzt wird? 3. Unter welchen Voraussetzungen ist eine gleichzeitige Beisetzung des Tierbesitzers mit der Urne des verstorbenen Heimtiers möglich? Unter Beachtung der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten örtlichen bestattungsrechtlichen Grundsätze steht es der Kommune als Friedhofsträger frei, gesonderte oder gemeinsame Flächen bzw. Felder auch für Tierbestattungen vorzusehen. Tatsächlich kann die Ausweisung einer Fläche auf einem Friedhof als Tierfriedhof erfolgen, wenn dessen Widmung auch das Verbringen von Tierasche zulässt. 4. Welche Gesetze oder Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt oder des Bundes müssten gegebenenfalls geändert werden? Etwaiger Änderungen gesetzlicher Regelungen des Leichen-, Bestattungs- oder Friedhofsrechtes bedarf es nicht.