Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/132 28.06.2016 (Ausgegeben am 28.06.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Haftung und Schadensregulierung bei Schäden durch Flüchtlinge Kleine Anfrage - KA 7/23 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Flüchtlinge und Asylbewerber haften dem Bürgerlichen Gesetzbuch nach persönlich für von ihnen verursachte Schäden und sind zum Ausgleich dieser verpflichtet. In der Regel besteht für sie kein Versicherungsschutz, noch sind diese finanziell in der Lage die Ersatzansprüche der Geschädigten zu erfüllen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist sich die Landesregierung dieser Problematik bewusst? Nach deutschem Zivilrecht sind Personen, die anderen schuldhaft einen Schaden zufügen, grundsätzlich persönlich zum Ausgleich verpflichtet. Für den entstandenen Schaden haften sie mit ihrem gesamten pfändbaren Vermögen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber entschieden hat, keine generelle Haftpflichtversicherungspflicht einzuführen, sondern nur für konkrete Gefährdungslagen (wie zum Beispiel die KfZ-Haftpflicht und die Haftpflicht für Tierhalter und Jäger). Eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nur für Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sein. 2 2. Wer trägt die Kosten bei einem durch einen Flüchtling/Asylbewerber verursachten Schaden, wenn dieser nicht versichert und zahlungsunfähig ist? Das Risiko, Dritten gegenüber haftpflichtig zu werden, kann der bzw. die potenzielle Haftpflichtige nur durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung absichern . Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung steht in der freien Entscheidung jedes Einzelnen. Die Möglichkeit, dass eine zum Ausgleich eines Schadens verpflichtete Person selbst nicht leistungsfähig und nicht haftpflichtversichert ist, besteht nicht nur bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. Sie gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. 3. Gibt es seitens der Landesregierung Bestrebungen diese Versicherungslücke zu schließen? Es liegen keine Erkenntnisse über eine besondere Häufung von durch Asylbewerberinnen und Asylbewerbern verursachten Schadensfällen vor. Auch vor diesem Hintergrund besteht keine Absicht, eine Haftpflichtversicherung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber einzuführen. Im Übrigen gilt, dass es jedermann freigestellt ist, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Da es keine Pflicht für private Haftpflichtversicherungen gibt, gibt es auch keine Pflicht der Kommunen und Länder, derartige Haftpflichtversicherungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber abzuschließen.