Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/133 28.06.2016 (Ausgegeben am 28.06.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Illegale Abfallablagerung durch die BMG Recycling GmbH in der Stadt Teuchern, OT Deuben, Werkstraße 49 (IV) Kleine Anfrage - KA 7/26 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Illegale Abfallablagerung durch die BMG Recycling GmbH in der Stadt Teuchern , OT Deuben, Werkstraße 49“ vom 21. Oktober 2015 (Drs. 6/4502), vom 23. Februar 2016 (Drs. 6/4822) und vom 17. Mai 2016 (Drs. 7/38). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung: Eine Ersatzvornahme dient der Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, der u. a. auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. dem 4. Abschnitt des SOG LSA). Dem (letzten) Betreiber einer Anlage obliegen die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG. Vorliegend können diese Verpflichtungen, wie die Beräumung des Anlagengrundstücks von Abfällen, gegenüber der BMG GmbH wegen deren völligen Überschuldung nicht mehr durchgesetzt werden. Auf weitere Dritte gehen die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG nicht über. Das Landesverwaltungsamt kann dann eine Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr in Bezug auf die BMG Recycling GmbH durchführen, wenn von den dort lagernden Abfällen eine gegenwärtige Gefahr ausgeht (§ 3 Nr. 3 b) SOG LSA). Maßnahmen der Gefahrenabwehr müssen stets verhältnismäßig sein, d. h. es ist nur das zur Abwehr der Gefahr zwingend erforderliche zu tun. 2 Ist aus den Antworten der Schluss zu ziehen, dass das Landesverwaltungsamt nunmehr nicht mehr beabsichtigt, die im August 2015 unterbrochene Ersatzvornahme weiterzuführen? Nein. Die untere Bodenschutzbehörde hat im April mitgeteilt, dass es sich bei dem Gelände der BMG um eine nutzungsspezifische Altlastverdachtsfläche handelt. Im Übrigen wird auf die Aussagen der unteren Bodenschutzbehörde, wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 17. Mai 2016 (Drs. 7/38) wiedergegeben, verwiesen. Die untere Wasserbehörde hat sich nicht geäußert. Die untere Bodenschutz- sowie die Wasserbehörde sind aufgefordert, die in ihren Schreiben vom 25. Februar und 25. April 2016 gemachten Aussagen zu präzisieren bzw. nachzuholen. Insbesondere dazu, welche Maßnahmen der Gefahrenforschung für erforderlich gehalten werden. In einem zweiten Schritt können dann zwischen Landkreis und Landesverwaltungsamt sowie gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Amtshilfe weiterer Fachbehörden (wie bspw. LAF, LAU, LHW) diese Maßnahmen erörtert werden. Eine derartige Erörterung erscheint sinnvoll, da der Burgenlandkreis bereits mitgeteilt hat, dass „Untersuchungen den behördlichen Sachverstand in diesem Fall erheblich übersteigen würden.“ Danach stellt sich die Frage, welche dieser Maßnahmen vom Landkreis oder in Amtshilfe bspw. durch die o. g. Fachbehörden erbracht werden können und welche vergeben werden müssen sowie zur Höhe der voraussichtlichen Kosten. Erst wenn feststeht, ob und welche gegenwärtige Gefahr vorliegt, können die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden.