Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1331 02.05.2017 Hinweis: Die Antwort wurde dem Fragestellenden mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 02.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Robert Farle (AfD) Sicherungsmaßnahmen für Abgeordneten-Büros Kleine Anfrage - KA 7/720 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Mitteldeutsche Zeitung berichtete am 21. März 2017, dass der Herr Abgeordnete Sebastian Striegel sein Wahlkreisbüro durch Landesmittel aufgerüstet hat: „Landesmittel haben die Sonderausstattung ermöglicht. Sobald das Landeskriminalamt zu dem Schluss kommt, dass Sicherungsmaßnahmen für Abgeordneten-Büros nötig sind, gibt das Finanzministerium Geld dafür frei.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Bei der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sind schutzwürdige Daten betroffen, welche nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden können. Zum einen sind die Persönlichkeitsrechte des Abgeordneten Sebastian Striegel betroffen , die einer Veröffentlichung entgegenstehen. Zum anderen würde die öffentliche Preisgabe der sicherungstechnischen Ein- und Umbauten Rückschlüsse auf die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Abgeordneten ermöglichen. 2 Das Bekanntwerden dieser Ein- und Umbauten ließe somit befürchten, dass der wirksame Schutz beeinträchtigt würde. Die Antwort auf die Fragen 3, 4 und 5 müssen insoweit als Verschlusssache eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages. Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter staatlicher Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (vgl. Artikel 53 Absatz 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). 1. Ab welcher Gefährdungslage erhöht das Landeskriminalamt die Gefährdungsbeurteilung für einen Abgeordneten, sodass Sicherungsmaßnahmen seitens des Finanzministeriums genehmigt werden müssen? Die Beurteilung der Gefährdungslage für die Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt oder der von ihnen genutzten Objekte wird vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (LKA) anlassbezogen, z. B. nach einem schädigenden Ereignis, erstellt. Hierbei werden alle Informationen, die für die Bewertung der Gefährdung von Bedeutung sein können, dargestellt, miteinander verknüpft und in ihrem Gesamtzusammenhang bewertet. Diese Informationen umfassen unter anderem Erkenntnisse über die allgemeine Sicherheitslage, Aktionen politischer Gegner, Bedeutung der Person oder des Objektes sowie Straftaten zum Nachteil des betreffenden Abgeordneten und der allgemeinen Kriminalitätsentwicklung . Im Ergebnis wird für die gefährdeten Personen oder für die von ihnen genutzten Objekte eine Gefährdungsstufe vorgeschlagen und gegebenenfalls die Durchführung von polizeilichen Schutzmaßnahmen sowie sicherungstechnische Maßnahmen für die betreffenden Objekte empfohlen. Die Gefährdungsstufen richten sich zur Gewährleistung einheitlicher und lageangepasster Maßnahmen nach einer bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift . Demnach erfolgt eine Unterteilung in drei Gefährdungsstufen. Die Festlegung der Gefährdungsstufe und die Anordnung der polizeilichen Schutzmaßnahmen erfolgen daraufhin vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt auf Grundlage der Empfehlungen des LKA. Die vom LKA erstellten Empfehlungen für sicherungstechnische Maßnahmen werden vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt zur weiteren Verwendung weitergeleitet. 2. Auf welcher juristischen Grundlage muss das Finanzministerium, nach Einschätzung des Landeskriminalamtes, finanzielle Mittel für Sicherungsmaßnahmen von Abgeordneten-Büros bereitstellen? 3 Bereits im Haushaltsjahr 2012 wurde aufgrund von Vandalismus- und Einbruchschäden an Wahlkreisbüros von Abgeordneten geprüft, ob der im Einzelplan 20, Kapitel 20 03 ausgebrachte Titel 812 61 „Ergänzung von Anlagen in Dienstgebäuden (soweit nicht Baumaßnahmen) und in besonderen Fällen auch in Wohnungen“ auch für sicherheitstechnische Maßnahmen an Wahlkreisbüros von Abgeordneten in Anspruch genommen werden kann. In diesem Zusammenhang wurde durch den Minister der Finanzen in einem Schreiben vom 15. Mai 2012 an den Landtagspräsidenten darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage der vom LKA erstellten sicherungstechnischen Empfehlung im Ministerium der Finanzen als Einzelfall entschieden wurde, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen schnellstmöglich durchzuführen und aus dem Einzelplan 20 zu finanzieren. Das Verfahren wurde im Ältestenrat des Landtages erörtert. Im Ergebnis der seinerzeitigen Prüfung werden seitdem in begründeten Einzelfällen auch sicherungstechnische Maßnahmen an Wahlkreisbüros aus dem Titel 812 61 finanziert. Handlungsgrundlage des Ministeriums der Finanzen ist der Kabinettsbeschluss vom 12. Mai 1992, in dem festgelegt wurde, dass „gefährdeten Mitgliedern der Verfassungsorgane und gefährdeten Personen, die im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt stehen, Haushaltsmittel zur Finanzierung baulicher Sicherungsmaßnahmen an privaten Wohnungen zur Verfügung gestellt werden“, sowie die Abstimmung im Jahr 1992 zwischen dem Landtagspräsidenten und dem Minister der Finanzen. 3. Welche Straftatbestände gegen Herrn Abgeordneten Striegel führten zu der Einschätzung des Landeskriminalamtes? Bitte den Straftatbestand, das Datum der Straftat und, sofern nachvollziehbar, nach der PMK-Statistik aufschlüsseln. 4. In welcher Höhe wurden seitens des Finanzministeriums finanzielle Aufwendungen für Herrn Abgeordneten Striegel genehmigt und wofür wurden diese verwandt? Bitte die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen aufschlüsseln . 5. Wurden über die Sicherung des Abgeordneten-Büros hinaus, finanzielle Aufwendungen des Finanzministeriums, seitens Herrn Abgeordneten Striegel im Zuge der Beurteilung des Landeskriminalamtes, in Anspruch genommen? Bitte die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen aufschlüsseln . Die Mitteilung der der Landesregierung zu den Fragen 3, 4 und 5 vorliegenden Informationen ist in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. 4 Die als Verschlusssache eingestufte Antwort der Landesregierung steht den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 6. Inwieweit veranschlagt das Finanzministerium Ausgaben für Sicherungsmaßnahmen für Abgeordneten-Büros und wo sind diese im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 vermerkt? Im Einzelplan 20, Kapitel 20 03 ist der Titel 812 61 „Ergänzung von Anlagen in Dienstgebäuden (soweit nicht Baumaßnahmen) und in besonderen Fällen auch in Wohnungen“ ausgebracht und wird u. a. auch für sicherungstechnische Maßnahmen an Wahlkreisbüros von Abgeordneten in Anspruch genommen. Dieser Titel wird mit einem Ansatz von „0 Euro“ veranschlagt, da der Haushaltsmittelbedarf nicht vorhersehbar ist. Die für sicherungstechnische Maßnahmen gegebenenfalls erforderlichen Haushaltsmittel werden daher aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln im Rahmen der Deckungsfähigkeit gezogen .