Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1355 05.05.2017 (Ausgegeben am 05.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Feuerschutzsteuer Kleine Anfrage - KA 7/724 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Zu welchen Zeitpunkten in einem Haushaltsjahr fließen dem Land die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer zu? Die Feuerschutzsteuer gehört zu den Ländersteuern und wird auf der Grundlage des Feuerschutzsteuergesetzes (FeuerschStG) vom Bundeszentralamt für Steuern erhoben. Das Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer wird nach den in § 11 Abs. 2 und 3 FeuerschStG aufgeführten Maßstäben zerlegt. Entsprechend der Zerlegungsanteile wird das monatliche Feuerschutzsteueraufkommen durch das Bundeszentralamt für Steuern auf die Länder verteilt und jeweils zum 15. des folgenden Monats an die Länder überwiesen. 2. Über welche Haushaltstitel wurden jeweils in den Haushaltsjahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer in jeweils welcher Höhe für welche Zwecke verausgabt? 3. Wie stellt sich in einem Haushaltsjahr der Prozess des Einnehmens und der Verausgabung der Feuerschutzsteuermittel im Land dar? Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Einnahmen Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, erhält Sachsen-Anhalt vom Bundeszentralamt für Steuern monatlich - jeweils am 15. - Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer . Die Vereinnahmung erfolgt im Einzelplan 13 Kapitel 13 01 Titel 059 01. 2 In den Jahren 2011 bis 2016 wurde Feuerschutzsteuer in nachstehender Höhe vereinnahmt: 2011 10.953.834,02 Euro 2012 9.902.748,98 Euro 2013 10.426.297,34 Euro 2014 10.147.107,83 Euro 2015 10.535.266,42 Euro 2016 11.342.807,81 Euro Ausgaben In § 23 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes (BrSchG) ist geregelt, dass die Kommunen - unabhängig vom tatsächlichen Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer und den Ausgaben des Landes nach diesem Gesetz - einen bestimmten Anteil aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer erhalten. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Kommunen einen festen und planbaren Betrag aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer erhalten, auch wenn die Ausgaben des Landes für Aufgaben nach dem BrSchG das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer übersteigen. Die Aufgaben des Landes nach dem BrSchG sind in § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes geregelt. Demnach sind Ausgaben, die in Kapitel 0336 (IBK Heyrothsberge) geleistet werden, Ausgaben gem. § 5 Abs. 2 BrSchG. Hinzu kommen insbesondere noch die Ausgaben, die im Kapitel 03 31 (Brandschutz und Katastrophenschutz - Land) geleistet werden, abzüglich der Ausgaben , die dem Katastrophenschutz zuzuordnen sind (Titelgruppe 64). Die Höhe der Ausgaben, die gem. § 5 Abs. 2 BrSchG dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer zuzuordnen sind, stellt sich demnach wie folgt dar: - Ausgaben 2011: 0331: 3.853.955,13 Euro 0336: 9.388.036,43 Euro - Ausgaben 2012: 0331: 2.801.786,71 Euro 0336: 7.709.465,97 Euro - Ausgaben 2013: 0331: 3.822.823,36 Euro 0336: 7.557.316,82 Euro - Ausgaben 2014: 0331: 3.933.766,23 Euro 0336: 7.594.090,49 Euro - Ausgaben 2015: 0331: 4.930.178,77 Euro 0336: 7.430.451,39 Euro - Ausgaben 2016: 0331: 4.833.270,99 Euro 0336: 7.661.310,34 Euro Die Ausgaben bei den Kapiteln 03 31 und 03 36 werden entsprechend der jeweiligen Fälligkeit geleistet.