Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1357 05.05.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 05.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Stefan Gebhardt (DIE LINKE) Informationsbesuche sowie Frage- und Auskunftsrechte von Abgeordneten Kleine Anfrage - KA 7/727 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 2. Februar 2017 (RdErl. des MI vom 2. Februar 2017 - 21.13-11739) „Grundsätze für das Verhalten der Polizei im Umgang mit den Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt, des Bundestages und des Europäischen Parlaments sowie Mitgliedern kommunaler Vertretungen und bei politischen Veranstaltungen“ regelt u. a. Informationsbesuche von Abgeordneten und Mitgliedern kommunaler Vertretungen in Polizeibehörden, nachgeordneten Dienststellen und Polizeieinrichtungen (Ziffer 2) sowie die Frage- und Auskunftsrechte der Mitglieder des Landtages und anderer Abgeordneter. Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei/dem Ministerium für Kultur Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt - Besonderer Teil - (GGO.LSA II) vom 14. Oktober 2014 konkretisiert im Rahmen von Art. 53 der Landesverfassung sowie der §§ 42a - 45 der Geschäftsordnung des Landtages die Frage- und Auskunftsrechte der Mitglieder des Landtags. Nach § 17 GGO.LSA II werden bei Auskunftsersuchen einzelner Abgeordneter außerhalb des Landtages Auskünfte durch den jeweiligen Minister oder das jeweilige Ministerium erteilt . In einem Fall des Art. 53 Abs. 4 oder bei grundsätzlicher Bedeutung ist die Landesregierung zu unterrichten. Nach § 17 Abs. 1 S. 4 GGO.LSA II gilt bei Besuchen 2 von Abgeordneten in Behörden § 19 GGO.LSA II. Danach finden notwendige Sacherörterungen grundsätzlich auf der Ebene des jeweiligen Behördenleiters statt. Dieser unterrichtet unverzüglich das zuständige Ministerium. Frage 1: Gibt es auch in den anderen Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Erlasslagen, die über die Regelungen der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt hinaus, Informationsbesuche sowie die Frage- und Auskunftsrechte von Abgeordneten präzisieren? Ja; die Einzelheiten sind in der Antwort zu Frage 2 aufgeführt. Frage 2: Wenn ja, in welchen Ministerien und seit wann? Bitte detaillierte Angabe des Runderlasses. Ministerium für Inneres und Sport: Runderlass vom 2. Februar 2017: „Grundsätze für das Verhalten der Polizei im Umgang mit Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments sowie Mitgliedern kommunaler Vertretungen und bei politischen Veranstaltungen“ (MBl. LSA, 104, ber. S. 171). Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie: Hauserlass vom August 2002 für Bedienstete des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie. Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung: Organisationsverfügung vom 21. Juli 2014. Ministerium für Bildung: „Handreichung für Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen vom 7. Juni 2012“ (SVBl. LSA Nr. 7/2012 vom 20. Juli 2012 S. 101). Ministerium für Justiz und Gleichstellung: Allgemeinverfügung (AV) vom 10. Juli 1992: „Informationsbesuche von Abgeordneten in Justizvollzugsanstalten“ (MBl. LSA 1992, S. 1099, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. November 2010 (JMBl. LSA 2010, S. 321). Auf die AV wird in § 19 Abs. 4 der GGO.LSA II ausdrücklich verwiesen. Frage 3: Wie sind die Anforderungen an Informationsbesuche sowie Frage- und Auskunftsrechte von Abgeordneten in den einzelnen Ministerien und ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Detail ausgestaltet? Die Antwort ist der anliegenden Übersicht zu entnehmen. Frage 4: Wer entscheidet über Anfragen zu Informations- und Besuchswünschen von Abgeordneten? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 1 Anlage: Ausgestaltung der Anforderungen an Informationsbesuche sowie Frage- und Auskunftsrechte von Abgeordneten in den einzelnen Ministerien und im nachgeordneten Bereich Ressort Ministerium nachgeordneter Bereich Ministerium für Inneres und Sport Bei Informationsbesuchen ist eine Begleitung von Abgeordneten durch Medienvertreter grundsätzlich nicht vorzusehen. Im Bedarfsfall ist darauf hinzuweisen, dass es den Besuchern selbstverständlich frei steht, sich im Anschluss an den Informationsbesuch in den Medien zu äußern. Während der Informationsbesuche von Abgeordneten ist sowohl das Verbot parteipolitischer Veranstaltungen in Behörden zu berücksichtigen als auch ein ungestörter Dienstbetrieb zu gewährleisten (vgl. § 19 Abs. 3 S. 2 GGO.LSA II). Bei der Beantwortung der bei einem Besuch gestellten Fragen ist auf das Aussageverbot zu schwebenden Verfahren und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu achten. Auskünfte sind auf die sachliche Wiedergabe des objektiven Sachverhaltes zu beschränken. Dabei hat die Bekanntgabe von Daten, die die Identität beteiligter Personen preisgeben oder Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, zu unterbleiben. Auch sind wertende Feststellungen zu Personen nicht zu treffen. Wertende Äußerungen über die Tätigkeit oder Arbeitsweise anderer öffentlicher Stellen haben ebenso zu unterbleiben, wie Äußerungen mit politischem Bezug. Politische Wertungen sind generell zu unterlassen. Aus Gründen der Neutralitätspflicht sollen in den letzten sechs Wochen vor Wahlen Besuche von Abgeordneten in den Polizeibehörden, nachgeordneten Dienststellen und Polizeieinrichtungen grundsätzlich nicht stattfinden. Hinsichtlich der Frageund Auskunftsrechte sind an die Polizeibehörden und –einrichtungen gerichtete schriftliche und mündliche Anfragen von Abgeordneten, soweit sie einen rein regionalen und fachlichen Bezug aufweisen, grundsätzlich durch den jeweiligen Leiter beantwortet. Das Ministerium ist nachrichtlich zu beteiligen. Bei Anfragen mit überregionalem oder politischem Bezug erfolgt die Beantwortung durch das Ministerium. Über Anfragen zu Informations- und Besuchswünschen von einzelnen Abgeordneten entscheidet das Ministerium. In Polizeibehörden, nachgeordneten Dienststellen und Polizeieinrichtungen eingehende Besuchsanfragen sind unverzüglich dem Ministerium zuzuleiten. 2 Ressort Ministerium nachgeordneter Bereich Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Für Bedienstete des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie ist per Hauserlass festgelegt, dass bei Anfragen (telefonisch, persönlich) von Abgeordneten oder deren Mitarbeitern zu Informationsbesuchen sowie hinsichtlich Auskünften diese an das Büro der Ministerin zu verweisen sind. Den Abteilungsleitern des Ministeriums wird anheimgestellt, ebenso zu verfahren. Im Falle einer eigenständigen Auskunftserteilung ist nachträglich das Büro der Ministerin zu informieren. Vor Beantwortung von Fragestellungen aus den Fraktionen des Landtages ist von den betroffenen Beschäftigten die Zustimmung des Büros der Ministerin einzuholen. Die Geschäftsordnung der Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung (RdErl. des MRLU vom 10.04.2000, MBl. LSA 2000, s. 423; ber. S. 625) sieht in § 32 vor, dass Anfragen von Abgeordneten ausschließlich vom Ministerium beantwortet werden. Schriftliche Anfragen der Abgeordneten sind vom Amtsleiter dem Ministerium unverzüglich mit einer Stellungnahme und gegebenenfalls einem Antwortentwurf vorzulegen. Bei fernmündlichen/persönlichen Anfragen ist ein Gesprächsvermerk zu fertigen und dieser ebenfalls mit einer Stellungnahme und gegebenenfalls einem Antwortentwurf unverzüglich dem Ministerium vorzulegen. Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Alle Kontakte mit Abgeordneten der Parlamente auf Landes-, Bundes- und Europaebene sind vorab mit dem Leitungsstab abzustimmen. Ist im Einzelfall eine vorherige Abstimmung nicht möglich, ist der Leitungsstab nachträglich zu informieren. 3 Ressort Ministerium nachgeordneter Bereich Ministerium für Bildung Abgeordnete haben das Recht, sich über Angelegenheiten der Schulen zu informieren. Sie benötigen hierzu keine Genehmigung. Der Besuch sollte mindestens drei Tage vorher angekündigt werden. Über Besuche, die nicht ausschließlich pädagogische Inhalte betreffen, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter die Schulträger zu unterrichten. Schulen dürfen und sollen in didaktisch und methodisch begründeten Fällen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger demokratischer Parteien zur Teilnahme am Unterricht einladen. Die Lehrkraft behält dabei die Verantwortung für den Unterricht. Auch auf die Möglichkeit zu Parlamentsbesuchen mit Unterstützung der Landeszentrale für politische Bildung wird ergänzend hingewiesen. Die Schule ist zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass keine demokratische Partei bei Einladungen bevorzugt oder benachteiligt wird. Die Lehrkräfte haben darauf zu achten, dass verschiedene Positionen im Unterricht insgesamt ausgewogen dargestellt werden. Veranstaltungen politischer Parteien sollen in Schulgebäuden nur durchgeführt werden, wenn sie erkennbar nicht rein parteipolitischer Natur sind, sondern sich Fragen in Staat und Gesellschaft widmen und offen sind für die Teilnahme anderer. Vier Wochen vor einer Wahl sind Informationsbesuche, Einladungen zur Teilnahme am Unterricht und parteipolitische Veranstaltungen in Schulen nicht möglich. Hinweis, dass zum Umgang mit Anfragen verfassungsfeindlicher Parteien und deren Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern das Ministerium für Bildung sowie die Landeszentrale für politische Bildung zur Beratung zur Verfügung stehen. Über Anfragen zu Informations- und Besuchswünschen von Abgeordneten entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. die Schulträger. 4 Ressort Ministerium nachgeordneter Bereich Ministerium für Justiz und Gleichstellung Abgeordnete müssen sich durch Vorlage eines gültigen Abgeordnetenausweises legitimieren. Die zusätzlich in Nr. 1 der AV für Mitglieder des Petitionsausschusses vorgesehene Bescheinigung des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung wird in der Praxis nicht mehr gefordert. Beabsichtigen Landtagsabgeordnete einen Informationsbesuch in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes, können sie dies gegenüber dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung oder der Leiterin bzw. dem Leiter der Justizvollzugseinrichtung anzeigen. Erfolgt die Anmeldung direkt bei der Justizvollzugseinrichtung, wird das Ministerium für Justiz und Gleichstellung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GGO.LSA II von dort informiert. Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Informationsbesuchen von Abgeordneten liegt direkt bei der Leiterin bzw. dem Leiter der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung des Landes. Mit diesen sind die erforderlichen Abstimmungen hinsichtlich des Besuchs vorzunehmen. Ministerium der Finanzen Im Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) ist der Umgang mit Anfragen und Besuchen von Abgeordneten in § 58 der Ergänzenden Handlungsanweisung zur Geschäftsordnung vom 01.03.2016 wie folgt geregelt: (1) Jeglicher Schriftverkehr mit Abgeordneten wird ausschließlich vom Ministerium der Finanzen geführt. (2) Schriftliche Anfragen der Abgeordneten legt der Geschäftsführer unverzüglich dem Ministerium der Finanzen mit einer Stellungnahme und gegebenenfalls einem Antwortentwurf vor. (3) Bei fernmündlichen oder persönlichen Anfragen ist ein Gesprächsvermerk zu fertigen und entsprechend Absatz 2 zu verfahren. (4) Bei Besuchen von Abgeordneten ist das Ministerium der Finanzen zu informieren. 5 Ressort Ministerium nachgeordneter Bereich Ministerium der Finanzen (Fortsetzung) In den Finanzämtern ist ein Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 01.12.1998 anzuwenden. Demnach sind Besuchswünsche von Politikerinnen und Politikern rechtzeitig vor dem geplanten Termin dem Ministerium unter Darlegung der wesentlichen interessierenden Fragen samt Stellungnahme des Finanzamtes anzuzeigen. Das Ministerium entscheidet dann, ob ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen an dem Besuch teilnimmt. In Fällen, in denen Abgeordnete des Deutschen Bundestages ein Finanzamt in Sachsen-Anhalt besuchen möchten, sind die Politikerinnen und Politiker zur Orts- und Terminabstimmung an das Ministerium der Finanzen zu verweisen. Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Erlasse oder Verfügungen, die den Umgang mit oder die Anfragen von Abgeordneten regeln, liegen nicht vor. Eine Organisationsverfügung „OV 05/2016“ vom 02.11.2016 regelt allgemein den Umgang mit Auskunftsbegehren, die gemäß § 1 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 „jeder“ stellen darf. Sie bezieht sich nicht speziell auf Landtags- oder Bundestagsabgeordnete. Das IZG LSA gewährt jedermann wahlweise einen Auskunfts- oder einen Akteneinsichtsanspruch. Wählt der Abgeordnete das für jedermann geltende Bürgerrecht, kann er grundsätzlich auch die Akten, die die Landesregierung ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hat, einsehen, sofern und soweit ein Informationszugangsanspruch nach den IZG LSA besteht. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration verfährt im Sinne der Fragestellung dahingehend, dass Kontakte der Abgeordneten mit der Landesregierung auf der Ebene der Ministerinnen und Minister vorgesehen sind und dementsprechend auch die Informationsflüsse stattfinden. Davon ausgehend ist der Ministerin / dem Minister und organisatorisch dem Büro der Ministerin / des Ministers die Entscheidung über eine Anfrage eines Landtagsmitglieds vorbehalten, die regelmäßig im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit getroffen wird. Die Bediensteten sind daher informiert, auf der Arbeitsebene eingehende Anfragen und Ersuchen von Abgeordneten zuständigkeitshalber an das Büro der Ministerin bzw. des Ministers weiterzuleiten. Im Detail ausgestaltete Anforderungen gibt es nicht.