Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1359 05.05.2017 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 05.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Grenzen des § 65 Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt (II) Kleine Anfrage - KA 7/735 Vorbemerkung des Fragestellenden: Grundlage der nachfolgenden Fragen ist die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage - Drs. 7/828. Darin heißt es in der Vorbemerkung: „Es erfolgte kein Aufruf zur Teilnahme an der Demonstration am 9. November 2016 auf dem Domplatz in Magdeburg über die allgemeinen Universitätsverteiler der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Hochschule Magdeburg-Stendal. Hinweise auf die Gegenkundgebung auf dem Domplatz in Magdeburg am 9. November 2016 finden sich ausschließlich auf den Internetseiten des Studierendenrates der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg.“ Dem Anfragesteller liegt ein per E-Mail verteilter Aufruf des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vor, der zur Teilnahme an einer Demonstration gegen die AfD-Veranstaltung am 9. November 2016 auf dem Domplatz in Magdeburg wirbt. Der besagte Aufruf wurde am 5. November 2016 über den E-Mailverteiler studierende-l@ovgu.de verschickt. Die Frage, ob die Landesregierung den Aufruf zur Teilnahme an Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland als von § 65 Landeshochschulgesetz gedeckte Aufgabe der Studierendenschaften betrachtet, wurde dem Anfragesteller nicht beantwortet . Hier handelt es sich um eine Entscheidungsfrage (Ja-/Nein-Frage). Die bloße Wiedergabe von Gesetzestexten ist nach Ansicht des Fragestellers im vorliegenden Fall keine sachgerechte Antwort. Falls die Landesregierung sich hierzu nicht positionieren kann oder möchte, wird um eine entsprechende Antwort mit Angabe der entsprechenden Gründe gebeten. Aus diesem Grunde wird die Frage wiederholt gestellt . 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Betrachtet die Landesregierung den Aufruf zur Teilnahme an Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland als von § 65 Landeshochschulgesetz gedeckte Aufgabe der Studierendenschaften? Antwort zu Frage 1: Der Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration gegen Aktionen der Alternative für Deutschland am 9. November 2016 auf dem Domplatz in Magdeburg bewegt sich innerhalb der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Studierendenrates der Otto-von- Guericke-Universität Magdeburg. Dies ergibt sich aus § 65 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 6 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA). Der Studierendenrat hat u. a. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen mitzuwirken (§ 65 Absatz 1 Nr. 3 HSG LSA). Den Hochschulen kommt nach § 3 Absatz 8 HSG LSA eine Integrations - und Unterstützungsfunktion ausländischer Studierender zu. Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Die Hochschule und der Studierendenrat als Gliedkörperschaft der Hochschule haben ihr Handeln nach diesen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auszurichten. Aus der Neutralitätspflicht, die in Sachsen-Anhalt besonders ausgestaltet ist (§ 65 Abs. 1 S. 3, 8 HSG LSA), folgt kein generelles Verbot , sich zu politischen Themen öffentlich zu äußern; der Studierendenrat darf deshalb auch politische Positionen einnehmen und sich an Aktionen und Kundgebungen beteiligen. Die Aktion der Alternative für Deutschland am 9. November 2016 auf dem Domplatz in Magdeburg stand unter dem Motto „Gegen Multi-Kulti um jeden Preis - für unsere Kinder und Sicherheit“. Themen der Kundgebung waren u. a. das Mit- und Nebeneinander unterschiedlicher Kulturen in der Bundesrepublik. Die Gegenkundgebung des Studierendenrates knüpfte speziell an diese Themen an und befürwortete Internationalität und Toleranz im Hochschulbereich, wobei sich der Studierendenrat nicht ausdrücklich auf die Seite eine der politischen Konkurrenzparteien der Alternative für Deutschland stellte. Frage 2: Handelt es sich bei dem E-Mailverteiler „studierende-l@ovgu.de“ um eine Funktionsadresse, die von der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und/oder der Hochschule Magdeburg-Stendal eingerichtet wurde und/oder verwaltet wird? 2.1 Falls nein, wer hat die Einrichtung dieses E-Mailverteilers veranlasst bzw. durchgeführt und wer ist für die Pflege und Aktualisierung der Kontakt- bzw. Empfängerdaten verantwortlich? 2.2 Welcher Personenkreis ist über diesen E-Mailverteiler erreichbar? 3 Antwort zu Frage 2: Die Verwaltung dieses E-Mailverteilers erfolgt durch das Universitätsrechenzentrum in Absprache mit dem Rektorat und den zuständigen Dezernaten der Otto-von-Guericke -Universität. Die Versendung bzw. Ablehnung der Verwendung einer Rundmail erfolgt grundsätzlich nach Antragstellung durch das Rektorat. Zur Veranstaltung am 9. November 2016 lag dem Rektorat der Otto-von-Guericke-Universität kein Antrag vor, d. h. es wurde seitens des Rektorates auch keine E-Mail mit einem Aufruf zur Demonstration verschickt. Im Übrigen ist die Verwendung dieser Funktionsadresse an der Otto-von-Guericke-Universität eindeutig durch die Richtlinie der Otto-von-Guericke -Universität Magdeburg zur Bekanntgabe von Informationen per Rundmail geregelt , die als Anlage der Antwort der Landesregierung beigefügt wird. Die Hochschule Magdeburg-Stendal hat keinerlei Zugriff auf die Domain ovgu.de oder Autorisierungsrechte für die Einrichtung von Emailadressen unter dieser Domain. Ziffer 2.1.: Es wird auf die Antwort zu Frage Ziffer 2. verwiesen. Ziffer 2.2.: Der E-Mailverteiler umfasst die Personengruppe aller Studierenden der Otto-von- Guericke-Universität. Es wird insofern auf die Richtlinie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zur Bekanntgabe von Informationen per Rundmail verwiesen. Verwaltungsrundschreiben ctrc VON tiUfRICKE UNIVERSITÄT, MAGDEBURG Der Rektor 12.2 Richtlinie zur Bekanntgabe von Informationen per Rundmall Veröffentlicht am: 16.12.2015 Richtlinie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zur Bekanntgabe von Informationen per Rundmall 1. Gegenstand und Zweck 1.1 Bei Rundmalls handelt es sich um E-Mails, die sich an die Mehrheit der Mitglieder und Angehörigen der Otto-von-Cuericke-Universitat Magdeburg (OVGU) richten und auf bestimmte Personengruppen (Beschäftigte oder Studierende) beschränkt sind. Rundmalls werden ausschließlich zur effizienten Verbreitung universitärer Informationen im Rahmen der der Universität obliegenden Aufgaben gern. Nr. 3.1 oder im Rahmen von sonstigen Angelegenheiten von allgemein wichtiger Bedeutung mit universitärem Bezug versendet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung bestimmter Informationen auf diesem Weg. 1.2 Für Mitglieder und Angehörige der OVGU verbindliche Vorschriften werden nicht per Rundmail, sondern nach den für die Hochschulöffentlichen Bekanntmachungen geltenden Regelungen veröffentlicht. Entsprechendes gilt für Informationen, die in spezieller Form (z.B. Newsletter, Veranstaltungskalender der OVGU, Informationen des Personalrats, Stellenbekanntmachungen) bekannt gegeben werden. 1.3 Die Richtlinie dient dem Zweck, die Anzahl der versendeten Rundmails auf das Notwendige zu beschränken, insbesondere um deren generelle Akzeptanz und Beachtung durch die Mitglieder und Angehörigen der OVGU zu erhalten. 2. Arten von zentralen E-Mail-Verteilern Die nachfolgend genannten E·Mail·Verteiler umfassen folgende Personengruppen: personal-I@ovgu.de ..., Beschäftigte der OVGU außer der Medizinischen Fakultät, personal-medizin@ovgu.de ". Beschäftigte der Medizinischen Fakultät der OVGU, studierende-I@ovgu.de ..• Studierende der OVGU. 3. Inhalte von RundmaiIs 3.1 Die Inhalte von Rundmalls beziehen sich insbesondere auf Informationen zur Forschung und Lehre, zum Studium und zur Weiterbildung mit besonderer Bedeutung, - Aufrufe zur Teilnahme an Gremienwahlen, Wahlen der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung der OVGU, Mitteilungen des Rektorats zu hochschulpolitischen oder anderen bedeutsamen Angelegenheiten, Einladungen des Rektorats zu zentralen Veranstaltungen der OVGU (z.B. Akademischer Festakt, Feierliche Immatrikulation, Campus Day, Lange Nacht der Wissenschaften). 3.2 Nicht verbreitet werden insbesondere - Werbungen jeglicher Art, - Stellenangebote und Stellengesuche, rechtswidrige und/oder sittenwidrige Inhalte, parteipolitische Angelegenheiten, Datenerhebungen im Rahmen von Fragebögen, Umfragen von Studierenden hinsichtlich wissenschaftlicher Fragestellungen (z.B. im Rahmen von Projekt-/Studien- oder Abschlussarbeiten), Inhalte von Absender/innen außerhalb der OVGU. 3.3 E-Mails, die die in Nr. 3.1 zugelassenen Inhalte nicht aufweisen, bedürfen jeweils einer besonderen Begründung der AntragsteHerin/des Antragstellers gegenüber der in Nr. 5.5 genannten Stelle. 4. Gestalterische Kriterien 4. t Die per Rundmail zu versendende E-Mail hat folgende Kriterien aufzuweisen: der Text ist den üblichen Gepflogenheiten entsprechend zu gestalten (Angaben in der Betreffzeile, Anrede, Nennung der verantwortlichen Ansprechperson mit Vornamen und Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse); Absenderadressen können nur E·Mail- Adressen der OVGU sein (Domain: -@ovgu.de), die E-Mail soll weder Gestaltungselemente wie Logos oder Grafiken noch Dateianhänge enthalten; alternativ können Links auf eine Webseite gesetzt werden, von welcher aus der Anhang geöffnet werden kann, der Text soll möglichst kurz sein. 4.2 Darüber hinaus haben Angaben zum Kreis der Adressatinnen/Adressaten und zum gewünschten Versandtermin zu erfolgen. 4.3 Die Antragstellerin/Der Antragsteller und/oder die jeweils genannte Ansprechperson sind/ist dafür verantwortlich, dass die Inhalte der Rundmall rechtmäßig sind und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. 5. Verfahren zum Versand von Rundmalls 5.1 Antragsberechtigt für die Versendung einer E-Mail als Rundmail sind nur Einrichtungen der OVGU. Hierzu gehören das Rektorat, die Universitätsverwaltung, die Fakultäten und Institute, die zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der Studierendenrat. Nicht antragsberechtigt sind einzelne Mitglieder und Angehörige der OVGU. 5.2 Die Versendung einer E-Mai! als Rundmail soll mindestens zwei Arbeitstage vor dem gewünschten Versandtermin beantragt werden, um eine eventuell erforderliche redaktionelle Überarbeitung zu ermöglichen. 5.3 Der Antrag ist unter Verwendung des anliegenden und im Formularpool veröffentlichten Antragsformulars "Rundmail-Versand-Antrag" an den persönlichen Referenten des Rektors (r-r@ovgu.de) zu richten. 5.4 E-Mails, die den unter Nr. 4. geregelten gestalterischen Kriterien nicht genügen, werden ohne Begründung abgelehnt. 5.5 Sofern die E-Mails nicht die in Nr. 3.1 aufgezählten Inhalte widerspiegeln, können begründete Ausnahmen beim persönlichen Referenten des Rektors, Tel.: + 49 (391) 67 58683, E-Mai!: r-r@ovgu.de. beantragt werden. Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist, soweit erforderlich, der Personalrat zu beteiligen. 5.6 Für die Versendung und Ablehnung der Versendung der E-Mail als Rundmail ist der persönliche Referent des Rektors zuständig. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der OVGU in Kraft. 6.2 Diese Richtlinie wurde gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 PersVGLSAmit dem Personalrat erörtert. Magdeburg, den 10.12.2015 Der Rektor Prof. Dr.-Ing. Jens Strackeljan Anlage: Antragsformular "Rundmail-Versand-Antrag"