Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1376 10.05.2017 (Ausgegeben am 10.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Artenschutzrechtlicher Schutzstatus der Stadttaube Kleine Anfrage - KA 7/684 Vorbemerkung des Fragestellenden: Derzeit ist für die Bewertung des Sachverhaltes „Stadttaubenproblematik“ nicht eindeutig geklärt, welchen Schutzstatus die Stadttaube, als verwilderte Form der von der Felsentaube (Columba livia) domestizierten Haustaube (Columba livia domestica ) hat. So gibt es derzeit keine klare Aussage, ob es sich bei der Stadttaube um eine besonders geschützte Vogelart handelt oder nicht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Ist die verwilderte und jetzt wildlebende Stadttaube als eine wildlebende Vogelart gemäß Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie anzusehen und somit besonders geschützt gemäß Bundesnaturschutzgesetz? Nein. 2. Handelt es sich bei der Stadttaube als verwilderte Form der Haustaube (Columa livia domestica) immer noch um eine domestizierte Tierart? Nein. 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung bezüglich der Aussagen des Bundesamtes für Naturschutz zum Schutzstatus der Stadttaube? Die Landesregierung geht davon aus, dass die Frage auf die Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht in der Fassung vom 19.11.2010 des Bundesamtes für Naturschutz 2 abzielt. Die dort auf Seite 26 vertretene Auffassung des Bundesamtes für Naturschutz wird in Bezug auf verwilderte Haustauben geteilt. 4. Strebt die Landesregierung eine abschließende Regelung zum Schutzstatus der Stadttaube und damit ein einheitliches Verwaltungshandeln des Landes Sachsen-Anhalts im Rahmen der Schädlingsbekämpfung der Stadttaube an? Wenn ja, welche einheitlichen Regelungen sollen zum Schutzstatus getroffen werden? Wenn nein, begründen Sie, warum keine einheitlichen Regelungen getroffen werden sollen? Die Landesregierung strebt keine diesbezügliche Regelung an. Der artenschutzrechtliche Schutzstatus der Stadttaube ist abschließend geregelt.