Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1377 10.05.2017 (Ausgegeben am 10.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Überprüfung von eigenem Vermögen bei Asylbewerbern Kleine Anfrage - KA 7/750 Vorbemerkung des Fragestellenden: In einigen Bundesländern (z. B. Bayern und Baden-Württemberg) ist es üblich, dass Asylbewerber auf eigenes Vermögen kontrolliert werden, da Leistungen für Asylbewerber wie Sozialhilfe „nachrangig“ sind. In Sachsen-Anhalt wird dies nicht so gehandhabt (Stand 2016, Quelle „Volksstimme“). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie ist der gegenwärtige Sachstand über die Kontrolle von Geld- oder Sachvermögen von Asylbewerbern? Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und dessen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG zunächst aufzubrauchen. Asylsuchende werden daher in dem von ihnen bei der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung auszufüllenden Antrag auf Asylbewerberleistungen nach vorhandenem Vermögen und Einkommen befragt. Die Antragsteller sind verpflichtet , das Antragsformular wahrheitsgetreu auszufüllen. Wenn Asylsuchende daraufhin verfügbares Vermögen oder Einkommen angeben, werden die Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen (Nahrung, Unterkunft, Heizung usw.) grundsätzlich in dieser Höhe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG vom Land Sachsen-Anhalt in Rechnung gestellt. Durchsuchungen zur Ermittlung von Vermögenswerten erfolgen nicht. Die Landkreise und kreisfreien Städte verfahren im Rahmen ihrer Zuständigkeit als kommunale Leistungsbehörde nach dem Asyl- 2 bewerberleistungsgesetz entsprechend. Dort erfolgt ergänzend u. a. ein Abgleich mit der VISA-Datei zu darin - bei im Visumverfahren erfolgten Einreisen - gespeicherten Informationen zu den Vermögensverhältnissen. Ergibt sich im Nachhinein , dass ein Leistungsempfänger entgegen seiner Angaben über berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt, werden die erhaltenen Leistungen insoweit zurückgefordert. 2. Weshalb wird das Asylbewerberleistungsgesetz hier im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht angewendet? Das Asylbewerberleistungsgesetz kommt in Sachsen-Anhalt konsequent zur Anwendung . 3. Wie erklärt die Regierung diese Praxis gegenüber der strengen Vermögensprüfung von Hartz-IV-Empfängern? Auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 4. Auf wessen Veranlassung innerhalb der Regierung wurde diese Praxis eingeführt ? Auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2 wird verwiesen.