Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1386 11.05.2017 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 11.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Konnexitätsregelung bezüglich des Verwaltungsaufwands der Kommunen für unbegleitete minderjährige Ausländer Kleine Anfrage - KA 7/668 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 wurde eine bundesweite Umverteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) eingeführt. Die kommunalen Spitzenverbände haben darauf hingewiesen, dass hierfür dem Grunde nach das Land zuständig ist, welches die kreisfreien Städte und Landkreise per Verwaltungsvereinbarung gebeten hat, diese Aufgabe vor Ort wahrzunehmen. Faktisch kommen alle Landkreise und kreisfreien Städte dieser Bitte auch nach. In der Vergangenheit waren die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise für jene UMAs zuständig, die in ihrem Gebiet in Obhut genommen wurden. Seit 2015 sind diese aufgrund der deutlich gestiegenen Anzahl der zu betreuenden UMAs auch infolge der neuen bundesweiten Umverteilung mit einem zunehmenden Verwaltungsmehraufwand (Auffinden Familienangehöriger, Übernahme Vormundschaft, Feststellung Alter etc.) konfrontiert. Die kommunalen Spitzenverbände haben wie schon einzelne kreisfreie Städte und Landkreise beim Abschluss der Verwaltungsvereinbarung darauf verwiesen, dass der Verwaltungsmehraufwand vom Land erstattet werden müsse. Dies ist bisher nicht erfolgt. Die kommunalen Spitzenverbände haben zudem bereits mehrfach darauf verwiesen, dass ein entsprechender Ausgleich auch nicht über das FAG erfolgt, da das für die Jahre 2017 bis 2021 festgeschriebene FAG auf einer Bedarfsermittlung anhand der amtlichen Statistiken der Jahre 2011 bis 2013 fußt. 2 Erfolgt diese Kostenübernahme nicht, so ist eine Aufkündigung der Verwaltungsvereinbarung und Rückgabe der Aufgabe an das Land wahrscheinlich (siehe LKTaktuell 02/2017, S. 3). Der Verwaltungsmehraufwand würde in diesem Fall beim Land anfallen. Der Landkreistag bringt eine Rechtssicherheit schaffende landesgesetzliche Regelung ins Spiel. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie hoch war die Zahl der in Obhut genommenen UMA im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Jugendämter zu den nachbenannten Stichtagen? Die Zahl der nach § 42 SGB VIII in Obhut genommenen UMA im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Jugendämter wird aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher seit dem 1. November 2015 durch Meldungen der Jugendämter an das Bundesverwaltungsamt erfasst. Zu den Stichtagen 31. Dezember 2014 und 30. Juni 2015 liegen Daten nach diesem Erfassungsmodus daher der Landesregierung nicht vor. (Die Erfassung der Zahl der Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik erfolgt nach anderen Maßstäben, so dass diese Daten mangels Vergleichbarkeit nicht herangezogen werden können.) Die Stichtage 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016 waren keine Meldetage . Ersatzweise werden daher die Daten zu dem jeweils vorausgegangenen Meldetag in nachfolgender Übersicht dargestellt. Angegeben ist jeweils die Anzahl der sich am jeweiligen Stichtag nach § 42 SGB VIII in Obhut befindlichen UMA im jeweiligen Zuständigkeitsbereich: Landkreis/  Kreisfreie Stadt  Stichtag  23.12.2015  Stichtag  30.06.2016  Stichtag  30.12.2016  ABI  20 74 23 BK  12 37 38 BLK  24 53 62 DE  20 40 42 HAL  16 36 42 HZ  8 27 70 JL  0 50 30 MD  22 52 38 MSH  9 37 32 SAW  14 39 21 SDL  18 25 12 SK  20 42 5 SLK  19 78 63 WB  12 35 12 3 2. Wie hoch sind die Personalkosten der Verwaltungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA in den Landkreisen und kreisfreien Städten zu den nachbenannten Stichtagen? Stichtage: 31. Dezember 2014, 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016 und 31. Dezember 2016. Da der Landesregierung keine Angaben zu den Personalkosten der Verwaltungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA in den Landkreisen und kreisfreien Städten vorliegen, wurde diese Frage mit der Bitte um Beantwortung an alle Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt übersandt. Aus allen befragten Gebietskörperschaften sind Antworten eingegangen, welche der beigefügten Anlage zu entnehmen sind. Die Beantwortung erfolgte in unterschiedlicher Differenziertheit: In acht Fällen wurden zu den genannten Stichtagen Beträge beziffert, die nicht näher erläutert worden sind. In fünf Fällen wurden Personalkosten anhand von Stellenanteilen in den drei Bereichen „Wirtschaftliche Jugendhilfe“, „Allgemeiner sozialer Dienst“ und „Amtsvormundschaften “ berechnet und getrennt ausgewiesen; in einem dieser Fälle wurden auch Berechnungsgrundlagen beigefügt. In einem anderen Fall wurden zusätzlich zu den drei vorgenannten Bereichen auch Personalkosten für „Clearingstelle“ und „Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung (LEQ)“ angegeben . Die angegebenen Kosten für den Bereich „Clearingstelle“ sind indes nicht berücksichtigungsfähig, da es sich offenbar um Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, welche nach § 89d SGB VIII in jedem Einzelfall erstattet werden , nicht jedoch um Personalkosten der Verwaltungen. In vier von 14 Fällen wurde explizit darauf hingewiesen, dass in den angegebenen Beträgen Gemeinkosten oder Verwaltungskostenpauschalen oder Sachkostenpauschalen je Stellenanteil und Verwaltungsgemeinkosten i. H. v. 20 % der Personalkosten enthalten sind. Eine Vergleichbarkeit der Angaben ist somit nur bedingt möglich. Die Angaben der Gebietskörperschaften sind für die Landesregierung nur zum Teil oder gar nicht verifizierbar. 3. Wie gedenkt die Landesregierung, mit den Eingaben der kommunalen Spitzenverbände umzugehen? Hierzu erfolgen weitere Absprachen mit den kommunalen Spitzenverbänden, um zeitnah praktikable Lösungen vorzubereiten. 4 4. Gibt es seitens der Landesregierung entsprechende Planungen zur Kostenbeteiligung des Landes über die Änderung bzw. Neuschaffung landesgesetzlicher Regelungen? Falls nein, warum nicht? Ja, es gibt entsprechende Überlegungen, wobei neben einer Änderung landesgesetzlicher Regelungen auch andere untergesetzliche Möglichkeiten mit in Betracht gezogen werden. 5. Trifft die Landesregierung Vorsorge für eine potentielle Aufkündigung der Verwaltungsvereinbarung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten? Falls nein, warum nicht? Ja, die rechtliche Prüfung dazu ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Anlage zu KA 7/668 1 Zusammenfassung der Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte zu Frage Nr. 2 Landkreis 31.12.2014 30.06.2015 31.12.2015 30.06.2016 31.12.2016 ABI 0,00 € 0,00 € 20.362,33 € 72.211,40 € 103.649,91 € BK 0,00 € 4.115,17 € 54.357,14 € 149.692,79 € 149.692,79 € BLK k.A. k.A. 64.190,51 € 178.048,33 € 272.827,50 € DE 3.719,32 € 0,00 € 71.135,52 € 93.737,65 € 118.749,88 € HAL nicht erfasst in Betrag zum Stichtag 31.12.2015 enthalten 130.149,00 € 738.785,00 € 1.015.192,00 € HZ 0,00 € 31.983,17 € 78.553,77 € 146.689,15 € 327.314,25 € JL 0,00 € 0,00 € 34.314,65 € 68.778,39 € 107.996,95 € MD 0,00 € 9.030,00 € 554.400,00 € 827.400,00 € 827.400,00 € MSH 0,00 € 0,00 € 9.432,52 € 69.678,56 € 120.637,69 € SAW 0,00 € 0,00 € 11.410,00 € 61.630,00 € 67.620,00 € SDL 0,00 € 0,00 € 151.968,00 € 219.125,00 € 231.365,00 € SK 0,00 € 0,00 € 2.092,47 € 107.909,82 € 291.980,02 € SLK nicht erfasst 9.142,64 € 72.441,60 € 121.592,79 € 122.277,61 € WB k. A. möglich k. A. möglich k. A. möglich 8.760,88 € 35.122,22 € Vollständige Antwort der Landeshauptstadt Magdeburg: Anlage zu KA 7/668 2 Ausführliche Berechnung der Stadt Halle (Saale): Basis der Berechnung für Aufwand umA 2015 Stichtag 31.10.2015 Fallzahl 12 Stichtag 31.12.2015 Fallzahl 73 Bereich gesetzliche Grundlage Entgeltgruppe 01.01.-31.10. 01.11.-31.12. 01.01.-31.10. 01.11.-31.12. 1 ASD § 42a SGB VIII S14 0,4 2,4 26.793 32.599 2 AV § 55 SGB VIII E10 0,2 1,5 18.284 22.246 3 WJH; LQE-Verhandlungen/ -abschluss; Aufgaben des Schulträgers;allg. Aufgaben der VW § 42a SGB VIII § 78 SGB VIII §39; 86; 88a SGBVIII §§ 36, 37, 40 Schul GLSA § 64/65 SchulG LSA E 9 0,2 1,2 13.637 16.591 Gesamtaufwand 2015 0,8 5,1 58.714 71.435 Basis der Berechnung für Aufwand umA 2016 Stichtag 30.06.2016 Fallzahl 124 Stichtag 31.12.2016 Fallzahl 157 Bereich gesetzliche Grundlage Entgeltgruppe 30.06.2016 31.12.2016 30.06.2016 31.12.2016 1 ASD § 42a SGB VIII S14 4,1 5,8 337.106 € 474.245 € 2 AV § 55 SGB VIII E 10 2,5 3,5 230.099 € 323.706 € 3 WJH; LQE-Verhandlungen/ -abschluss; Aufgaben des Schulträgers; allg. Aufgaben der VW § 42a SGB VIII § 78 SGB VIII §39; 86; 88a SGBVIII §§ 36, 37, 40 SchulG LSA § 64/65 SchulG LSA E9 2,1 2,6 171.579 € 217.241 € Gesamtaufwand zum 30.06.2016 9 12 738.785 € 1.015.192 € Aufwand in € incl. Kosten Arbeitsplatz Stellenanteile in VZS Stellenanteile in VZS Aufwand in € incl. Kosten Arbeitsplatz