Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1395 12.05.2017 (Ausgegeben am 12.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Mrosek (AfD) Verurteilung linksextremer Straftaten Kleine Anfrage - KA 7/754 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aus der Antwort der Landesregierung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) in der Drucksache 7/1012 vom 16. Februar 2017 geht im Punkt 1 hervor, dass im 2. Halbjahr 2016 insgesamt 109 vorsätzliche Brandstiftungen an Kraftfahrzeugen registriert worden sind. Davon war in 3 Fällen politisch motivierte Kriminalität (18 betroffene Kfz.). Weiter heißt es unter Punkt 4, dass es im genannten Zeitraum keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 306 Absatz 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch gab, obwohl (laut Punkt 3) 35,8 % der erfassten vorsätzlichen Brandstiftungen aufgeklärt worden sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wurden die Täter der 3 politisch motivierten Straftaten ermittelt? Die Täter der Brandstiftungen am 8. September 2016 in Magdeburg, am 10. September 2016 in Halle und am 20. Oktober 2016 im Burgenlandkreis sind bisher nicht bekannt. Die Ermittlungen zu dem Anschlag am 8. September 2016 dauern an. 2. Wenn ja, warum erfolgte keine Verurteilung gemäß § 306 Absatz 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch? Siehe Antwort zu 1. 2 3. Warum wurden 35,8 % der insgesamt erfassten Straftaten nicht rechtskräftig verurteilt bzw. laufen hierzu noch die Verfahren? Die Täter der im 2. Halbjahr 2016 aufgeklärten Delikte wurden nicht bereits im 2. Halbjahr 2016 rechtskräftig verurteilt, weil die Dauer der Strafverfahren offenbar in allen Fällen den Zeitraum zwischen Eingang der Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft und dem Jahresende überstieg. Strafverfahren wegen des Vorwurfs eines Verbrechens der vorsätzlichen Brandstiftung bzw. schweren Brandstiftung werden nur ausnahmsweise innerhalb weniger Wochen abgeschlossen. Die Maßnahmen bis zur Anklageerhebung oder Antragstellung im Sicherungsverfahren und die Hauptverhandlungen vor den Schöffengerichten oder Strafkammern unter Beteiligung eines bzw. mehrerer Verteidiger sind vergleichsweise zeitaufwendig . Gegen Urteile des Schöffengerichts sind zwei Rechtsmittelinstanzen, gegen Urteile einer Großen Strafkammer ist eine Rechtsmittelinstanz eröffnet. Wird das Urteil angefochten, ist ein Abschluss des Verfahrens binnen weniger Wochen oder Monate nahezu ausgeschlossen.