Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1398 12.05.2017 (Ausgegeben am 12.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Volker Olenicak (AfD) Hochmülldeponie Roitzsch Kleine Anfrage - KA 7/778 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am Mittwoch, dem 29. März 2017, lud die Bürgerinitiative „Keine Hochmülldeponie in Roitzsch“ zu einer Bürgerversammlung ein. Hier trugen Bürger aus Roitzsch zusammen mit Fachreferenten ihre Bedenken zur bestehenden Mülldeponie vor, die trotz massiver Bürger-Proteste 2014 dennoch errichtet worden ist. Darüber hinaus besteht die Befürchtung vor der Errichtung weiterer Deponien. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Ein Gutachten aus dem Jahr 1994 von der LMBV von Susanne Bauer kam zu dem Fazit, dass die Bergbauflächen in Roitzsch als Mülldeponie ausscheiden . Was hat sich aus Sicht der Landesregierung geändert, dass so ein Vorhaben legitimiert wurde? Die in der Anfrage benannte Komplexstudie zur Standortsuche aus dem Jahr 1993 ist nicht als Bewertungsmaßstab in das knapp 20 Jahre später geführte Planfeststellungsverfahren eingegangen. Anfang der 1990er Jahre wurden aufgrund der Schließung zahlreicher Altdeponien landesweit Untersuchungen zur Auffindung geeigneter Deponiestandorte durchgeführt. Die Auswahlkriterien für Deponiestandorte basierten im Wesentlichen auf dem Stand der Technik nach damals geltender Rechtslage sowie nach den seinerzeit geltenden landes- und regionalplanerischen Festlegungen. Beispielsweise konnten Standorte, die eine vollständige Nachbesserung der geologischen Barriere erforderten, zunächst nicht als Vorzugsvariante bewertet werden (u. a. Anforderungen aus der damals noch gültigen TA Abfall). Für den jetzigen Deponiestandort in Roitzsch war da- 2 mals z. B. planungsrechtlich ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgesetzt worden. In dem im Zeitraum Oktober 2010 bis August 2013 durchgeführten Planfeststellungsverfahren war behördlicherseits das aktuelle rechtliche Regelwerk zu beachten , damit auch der - gegenüber 1993 deutlich abweichende - aktuelle Stand der Technik. Anhand dieser Maßgaben erfolgte die umfassende, aktuelle und standortkonkrete Prüfung des Vorhabens, auch unter Einbeziehung der in ihrem fachlichen Verantwortungsbereich betroffenen Behörden und Institutionen . 2. Sind der Landesregierung die Bedenken der Bürgerinitiative „Keine Hochmülldeponie in Roitzsch“ bekannt und inwieweit werden diese ernst genommen ? Ja. Es wurde eine fachaufsichtliche Prüfung eingeleitet, die zu dem Ergebnis kam, dass das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren für die Deponie durch die zuständige Abfallbehörde rechtskonform durchgeführt wurde . Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss räumt dem Deponiebetreiber das Recht ein, die Deponie in der genehmigten Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Dieses Ergebnis wurde der Bürgerinitiative sowohl in einem Vor-Ort-Termin erläutert als auch schriftlich mitgeteilt. 3. Obwohl viele Bürger gegen den Bau der Hochmülldeponie waren, wurde diese dennoch errichtet. Warum wurde über diese Frage aufgrund der massiven Proteste kein Bürgerentscheid durchgeführt? Entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen bedarf die Zulassung einer Deponie in der Regel eines Planfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung . Die für dieses Verfahren zu beachtenden verfahrensrechtlichen Anforderungen - wie insbesondere an die Beteiligung der Öffentlichkeit - werden ebenfalls durch die hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen (insbesondere Kreislaufwirtschaftsgesetz, Deponieverordnung (DepV), Umweltverträglichkeitsgesetz , Verwaltungsverfahrensgesetz) vorgegeben. 4. Wie erklärt sich die Landesregierung die Standortwahl in Bezug auf Grunddefizite aus den Altlasten bzw. der Vorprägung des Standortes sowie der Grundwasserproblematik mit der damit zusammenhängenden Standsicherheit vor dem Hintergrund der Bodenzersetzung bei maximalen Setzungsmulden? Mit den hohen, dem jüngsten Stand der Technik entsprechenden Anforderungen der Deponieverordnung an den Untergrund- und Dichtungsaufbau sowie an die weitere Ausstattung der Deponie wird ein Eintrag von deponiebürtigen Inhaltsstoffen in das Grundwasser und damit ein Schadstoffnachschub zur Veränderung der bestehenden Situation verhindert. Aus den vorhabenbegleitenden Erkundungs- und Untersuchungsetappen sind für den Deponieuntergrund und das Umfeld (Errichtung der Grundwassermessstellen ) keine Altablagerungen innerhalb bzw. angrenzend an die Abraumkippe 3 mit Tiefen bis zu 30 m (Oberkante Braunkohle/Auskohlungsreste) ermittelt worden . Die Grundwasserwiederanstiegsprozesse sind im Bereich der Deponie DK II Roitzsch nicht abgeschlossen. Eine Beeinflussung des Grundwasserstandes erfolgt im Wesentlichen durch die hydraulische Sicherung (Tiefbrunnengalerie) im Bereich der Altdeponie „Grube Freiheit III“ und durch die Restlochwasserhaltungen der „Roitzscher Grube“ und „Köckerner See“. Entkoppelt von rechtlichen Verpflichtungen und bestehenden Erlaubnissen wurden im Verfahren Szenarien bewertet, die eine Drittabhängigkeit für die Deponie über den Betrieb der Zwangswasserhaltungen im Umfeld ausschließen. Für die Untersuchungen wurde als schlechtester anzunehmender Fall ein behördlich abgestimmter Bemessungswasserstand ohne Wasserhaltungen mit +86 m HN verwendet und die entsprechenden Nachweise zur inneren und äußeren Stabilität des Deponiekörpers geführt. Auswirkungen des Vorhabens auf die Nordwestböschung der Roitzscher Grube wurden für den aktuellen Stand der Zwangswasserhaltung und unter Annahme des Bemessungswasserstandes +86 m HN bewertet. In die Berechnungen wurden Maximalwerte für Deponieauflast und Deponiekapazität, der geringste Abstand und die ungünstigste Böschungsgeometrie einbezogen. Es wurde nachgewiesen, dass die Nordwestböschung der Roitzscher Grube nicht vom Deponievorhaben betroffen ist. 5. Gab es bezüglich der Bodensetzung technologische und zeitabhängige Vorberechnungen zu den Lastschritten? Welche belastbaren Dicken wurden im Worst-Case-Szenario zur Risikoabschätzung angenommen? Wie sind hier die Grenzwerte? Die Deponieverordnung formuliert im Anhang 1 Nr. 1.2 die Anforderung, dass der Untergrund einer Deponie die bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen muss und auftretende Setzungen keine Schäden am Basisabdichtungs - und Sickerwassersammelsystem verursachen dürfen. Insoweit ist ein gleichmäßiger Verlauf ohne lokale Setzungssprünge zu sichern. Weiterhin besteht die technische Anforderung, dass nach Abklingen der Setzungen im Sickerwassersammelsystem ein Mindestgefälle sicherzustellen ist, welches einen Einstau von Sickerwasser in den Abfallablagerungen verhindert. Die Berechnungen zum Verlauf und Umfang der Setzungen im Untergrund des Deponiekörpers wurden unter Verwendung konservativer Annahmen sowie behördlich und gutachterlich verifizierter erdstatischer Kennwerte und Datengrundlagen durchgeführt (u. a. Landesbohrdatenbank Sachsen-Anhalt). Dem im Ergebnis ermittelten maximalen Setzungsbetrag von 2,20 m wird durch ortskonkret angepasste flächige Überhöhung des Planums vor Aufbau der technischen Barriere Rechnung getragen (Setzungsausgleich). Mit der geplanten Höhenlage des Deponieplanums im Gelände und dem Setzungsausgleich wird nach Abklingen der Setzungen (Endzustand) der geforderte Mindestabstand zwischen Bemessungswasserspiegel ohne Wasserhaltungen (+86 m HN) und Oberkante der technischen Barriere mit Sicherheitsreserve eingehalten. 4 Die Setzungsberechnung wird abschnittsweise, mit dem Baufortschritt und unter Einbeziehung der begleitenden Baugrunduntersuchungen überprüft und fortgeschrieben. Setzungsumfang und -verlauf werden im Betrieb über das Sickerwasserfassungssystem kontrolliert und auf die Übereinstimmung mit den bisherigen Berechnungen überprüft. 6. Wie wird der Abfall gesichert und überprüft? Wie erfolgt die Kontrolle der Müllannahme vor Ort? Die wesentlichen Vorschriften für die Annahme von Abfällen zur Ablagerung auf Deponien finden sich in den §§ 6 ff. der Deponieverordnung. Die Vorschriften enthalten die die Abfallerzeuger und Deponiebetreiber treffenden Verpflichtungen zur Charakterisierung der Abfälle vor, bei und während einer dauerhaften Anlieferung, Vorgaben für Probenahmen und die durchzuführenden Kontrolluntersuchungen , Dokumentationspflichten und Informationsverpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges im Rahmen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Land Sachsen -Anhalt wurde die Handlungsempfehlung zur Umsetzung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) erarbeitet, die auf den Internetseiten des Landesverwaltungsamtes eingestellt ist. Deponien werden durch die zuständige Überwachungsbehörde regelmäßig und auch anlassbezogen auf die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen kontrolliert. Das erfolgt sowohl durch Vor-Ort-Überwachungen als auch im Rahmen der Prüfung der Unterlagen und Nachweise, die der Deponiebetreiber zu führen hat. 7. Welche Arten von Abfällen sowie belastenden Stoffen werden in der Hochmülldeponie eingelagert und aus welchen Regionen stammen diese? Bitte schlüsseln Sie nach Ländern, Bundesländern sowie Landkreisen und prozentualem Anteil dieser Gesamtmenge auf. Die zur Ablagerung auf der Deponie beantragten Abfallarten betreffen im Wesentlichen Abfallarten aus den Kapiteln - 01…Abfälle, aus dem Aufsuchen, Ausbeuten, Gewinnen und Behandeln von Bodenschätzen, - 10…Abfälle aus thermischen Prozessen, - 17…Bau- und Abbruchabfälle sowie - 19…Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen der Abfallverzeichnisverordnung. Die nach Herkunft näher bezeichneten Annahmemengen sind der Tabelle lt. beigefügter Anlage zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Tabelle im Abfragezeitraum noch nicht vollständig ist. 5 8. Welche Schadstoffquellen gibt es in der Deponie und werden Abfälle mit Radioaktivität, radioaktiven Rückständen oder Kernkraftwerksabfällen eingelagert? Das Schadstoffpotenzial der Deponie wird durch die Einhaltung der Zuordnungskriterien für eine Deponie der Deponieklasse II gemäß Anhang 3 Nr. 2 DepV und den Anforderungen im Planfeststellungsbeschluss charakterisiert und eingegrenzt. In der Deponie Roitzsch werden keine Abfälle mit Radioaktivität, radioaktiven Rückständen oder Kernkraftwerksabfälle zur Ablagerung angenommen . 9. Wie beurteilt die Landesregierung die Einlagerung solcher Stoffe vor dem Hintergrund des Schutzgutes Grundwasser? Es wird auf die Beantwortung der Frage 8 verwiesen. 10. Werden die Anforderungen nach Wasserrecht und nach Trinkwasserverordnung eingehalten und war seit der Mülleinlagerung eine nachträgliche Wasserveränderung feststellbar? Für die Deponie erfolgte auf Grundlage des § 12 Abs. 1 DepV die Festlegung von Auslöseschwellen und geeigneten Grundwassermessstellen zur Kontrolle dieser Schwellen vor Beginn der Ablagerungsphase. Auslöseschwellen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom festzulegen. Die Auslöseschwellen gelten für geeignete, durch die zuständige Behörde festgelegte Grundwassermessstellen (Referenzmessstellen ) im Abstrom der Deponie. Auslöseschwellen sind entsprechend § 2 Nr. 4 DepV Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen. Änderungen der Grundwasserbeschaffenheit, die auf den Betrieb der Deponie zurückzuführen sind, liegen nicht vor. 11. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass bei der Mülldeponie Auswaschungen des Müllkörpers durch das Grundwasser verhindert werden? Wer kontrolliert diese und in welchen Abständen? Insbesondere zum Schutz von Gewässern sind in der Deponieverordnung (§ 3 Absatz 1 i. V. m. dem Anhang 1 der DepV) Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem sowie zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems geregelt, welche eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Beschaffenheit nach dem Stand der Technik im Deponiebau wirksam und dauerhaft unterbinden. Die Gewährleistung dieser fachtechnischen Anforderungen ist im Planfeststellungsverfahren unter Einbeziehung der in ihrem fachlichen Verantwortungsbereich betroffenen Landesbehörden geprüft und bewertet worden. Die genehmigungskonforme Errichtung und der Betrieb werden durch die zuständige Überwachungsbehörde regelmäßig überprüft. 6 Die Überwachung des Grundwassers erfolgt in den Schwerpunkten ‐ Entwicklung Wasserstände (Stichtagsmessungen) und ‐ Beschaffenheitskontrollen (Probenahme/Analysen) jeweils getrennt für den oberen und unteren Grundwasserleiter (GWL). Die Messungen werden seit Errichtung der Grundwassermessstellen der Deponie , beginnend im II. Quartal 2014 durchgeführt. Messungen und Analysen zum Grundwassermonitoring sind fremdbeauftragt. Zur Messung der Wasserstände im oberen GWL werden sechs Grundwassermessstellen und zwei Pegel der Deponie sowie eine Messstelle der LMBV genutzt. Zusätzlich werden die Daten einer Landesmessstelle (LHW) einbezogen. Für den unteren GWL gehen die Daten von sechs Grundwassermessstellen der Deponie und von einer Messstelle der LMBV ein. Ergänzend werden die Daten einer Messstelle der MDSE aus dem Monitoring Altdeponie Freiheit III abgefragt. Die Messungen der Wasserstände im oberen und unteren Grundwasserleiter erfolgen anforderungsgemäß viermal jährlich, jeweils quartalsweise. Zur Probenahme und Analyse sind jeweils die sechs Grundwassermessstellen der Deponie im oberen und unteren Grundwasserleiter berücksichtigt. Die Grundwassermessstellen werden anforderungsgemäß, jeweils quartalsweise beprobt und auf die standortkonkret angepassten Parameter eines Standardprogrammes (dreimal jährlich) und eines Übersichtsprogrammes (einmal jährlich) nach den Anforderungen im Planfeststellungsbeschluss analysiert. Kontrollen zur Durchführung der jährlichen Einzelmessungen und der Ergebnisse erfolgen durch die Behörde im Rahmen der Anlagenüberwachungen durch Abfrage und stichprobenartige Einsichtnahme in Analysenberichte bzw. Zwischenauswertungen . 12. Gibt es Staubentstehungen aus dem Ablagerungsverhältnis? Ab wann wird dies eintreffen? Welche möglichen Beeinträchtigungen durch Staubverwehungen bestehen für das Umfeld bzw. Anwohner und in welchem Radius? Durch den Deponiebetrieb sind Staubemissionen aufgrund von Verwehungen feinkörniger Abfallstoffe bei Transport- und Entladevorgängen innerhalb der aktiven Ablagerungsfläche sowie im Bereich der innerbetrieblichen Zufahrten zum Deponiekörper und den Einbaubereichen möglich. Auswirkungen erstrecken sich im Wesentlichen auf den Nahbereich des Deponiekörpers. Eine Beeinträchtigung über den Verlauf der Bundesstraße B 100 hinaus (kürzeste Entfernung : ca. 100 m parallel zur Südostflanke der Deponiefläche), in Richtung der standortnächsten Wohnbebauung/Siedlung ist nicht wahrscheinlich. Zur Vermeidung von Staubemissionen wurden außerdem technische und organisatorische Maßnahmen, wie z. B. zusätzliche temporäre Abdeckungen in inaktiven Einbauphasen durch Nebenbestimmungen festgelegt und konkretisiert. Diese sind durch Betriebsanweisungen mit Festlegung der erforderlichen Abhil- 7 femaßnahmen sowie Regelungen zu den Pflichten und Verantwortungsbereichen des Deponiepersonals festgelegt. 13. Laut Landesregierung gibt es eine Überkapazität bei vorhandenen Mülldeponien in Sachsen-Anhalt. Plant die Landesregierung diese abzubauen ? Sind zukünftig am Standort Roitzsch weitere Deponien, Deponieabschnitte oder Zwischenlager geplant? Der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans des Landes wird fortgeschrieben, er befindet sich gegenwärtig in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Entwurf wird festgestellt , dass die Entsorgungssicherheit für den Prognosezeitraum (10 Jahre) gewährleistet ist und somit die Ausweisung eines zusätzlichen Deponiebedarfs nicht erforderlich ist. Dies steht der Schaffung weiteren Deponievolumens nicht grundsätzlich entgegen, allerdings sind im Falle der Beantragung der Neuerrichtung von Entsorgungsanlagen in der Planrechtfertigung fundierte Darlegungen zum Nachweis des Bedarfes erforderlich. Mit Blick auf die Abfallhierarchie (Verwertung vor Beseitigung) und vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Zielsetzung der schonenden Nutzung vorhandener Deponiekapazitäten sowie des Ausbaus neuer Deponiekapazitäten im Wesentlichen nur orientiert am Landesbedarf, werden die Erwartungen an die fundierten Darlegungen zum Bedarf umso höher sein, je niedriger die Deponieklasse der angestrebten Deponie ist. Nach vorliegenden Informationen wird ein ursprünglich geplantes Vorhaben „Errichtung eines Langzeitzwischenlager“ nicht mehr weiter verfolgt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden bei der zuständigen Behörde keine Anträge auf Errichtung und Betrieb weiterer Deponien am Standort Roitzsch eingereicht. 8 Anlage Deponie Roitzsch  Entsorgungsmenge nach Herkunft  Deponie  Anliefermenge  gesamt in Mg  davon anteilige  Menge gefährli‐ cher Abfall in Mg  davon davon   davon davon davon anteilige Menge aus  anderen Bundeslän‐ dern   Bundesland  anteilige Men‐ ge nach Bun‐ desländern  anteilige Men‐ ge nach Bun‐ desländern  anteilige Menge aus  dem Ausland  in Mg    in Mg in Mg     prozentualer  Anteil     Jahr 2015  29.818,04  2,18 4.525,80 Sachsen  4.136,86 13,87 0          Thüringen  388,94 1,30 Anliefermenge  Sachsen‐Anhalt  25.292,24                                                           Jahr 2016 (bis 31.10.2016)  116.454,45  11.979,86 24.365,06 Sachsen  21.674,40 18,61 9.046,90          Thüringen  464,72 0,40 Anliefermenge  Sachsen‐Anhalt  83.042,49  Hessen  472,04 0,41       Niedersachsen 407,54 0,35       Bayern  1.346,36 1,16