Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1400 12.05.2017 (Ausgegeben am 12.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Aufenthaltszeit in zentralen Aufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete in Sachsen -Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/780 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hat sich die durchschnittliche Verweildauer innerhalb der letzten fünf Jahre im Rahmen der zentralen Erstunterbringung entwickelt? Bitte in Jahresschritten darstellen. Die erbetenen Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden . Es handelt sich um Schätzwerte auf der Grundlage von Belegungskapazitäten und Zugangszahlen für die noch in Betrieb befindlichen Aufnahmeeinrichtungen . Eine statistische Erfassung der Verweildauern in den Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgt nicht. Aufnahmeeinrichtung Jahr Verweildauer Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt Halberstadt (ZASt) 2012 2,5 Monate 2013 2 Monate 2014 1,5 Monate 2015 2 bis 3 Wochen 2016 4,5 Monate Landesaufnahmeeinrichtung Klietz 2015 1 Monat 2016 3 Monate 2 Landesaufnahmeeinrichtung Magdeburg 2015 2,5 Monate 2016 5,5 Monate 2. Wie viele Personen befinden sich aktuell länger als sechs Monate in zentralen Aufnahmeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt? Bitte getrennt nach Herkunftsländern darstellen. Die erbetenen Angaben können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden . Herkunftsland Personen Albanien 11 Benin 3 Burkina-Faso 5 Elfenbeinküste 1 Eritrea 16 Guinea-Bissau 3 Kosovo 14 Mali 2 Iran 2 Libanon 1 Niger 3 Russische Föderation 5 Serbien 5 Somalia 3 Syrien 4 ungeklärt 1 gesamt 79 3. Wie begründen sich die mehr als halbjährigen Aufenthalte im Einzelfall? Bei den Personen aus Albanien, dem Kosovo und Serbien handelt es sich um Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsländern, für die sich der mehr als halbjährige Aufenthalt aus § 47 Abs. 1a Asylgesetz (AsylG) ergibt. Im Übrigen handelt es sich um Personen, die unter das Dublin-Verfahren fallen und bei denen durch die Ausländerbehörde Maßnahmen zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeleitet wurden und noch nicht abgeschlossen sind. Eine kurzfristige Verteilung dieser Personen in die Landkreise und kreisfreien Städte wird erfolgen. Künftig wird eine Verteilung entsprechend § 47 Abs. 1 AsylG sichergestellt. 3 4. Wie viele der in Frage 2 genannten Personen sind minderjährig? Von den in Frage 2 genannten Personen sind 14 Personen minderjährig. 5. Wie viele der in Frage 2 genannten Personen sind sogenannte Dublin- Fälle? In 49 Fällen handelt es sich um Dublin-Überstellungen.