Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1401 12.05.2017 (Ausgegeben am 12.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Tobias Krull (CDU) Die Hochschulreform - Auswirkungen auf die Qualifikation zur Tätigkeit im höheren öffentlichen Dienst Kleine Anfrage - KA 7/783 Vorbemerkung des Fragestellenden: Ein wesentliches Ziel der Hochschulreform (Bologna) im Jahre 1999 war es, einen vergleichbaren und kompatiblen sowie kohärenten Hochschulraum in Europa zu schaffen. Studienabschlüsse sollen inhaltlich und qualitativ vergleichbar sein. Der Bologna-Prozess hat seitdem eine Vielzahl an Bachelor- und Masterstudiengängen hervorgebracht. Die Studiengänge wurden oft verändert oder unter neuem Namen vermarktet. Das Studienangebot in Deutschland unterliegt einer hohen Dynamik. Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen -Anhalt (LVO LSA) wurde bezüglich der erforderlichen Studienabschlüsse Bachelor und Master angepasst. Gem. § 12 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 Abschn. II Nr. 3.2.2 LVO LSA setzt für die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn Besonderer Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, den Abschluss eines Master- oder gleichwertigen Studiengangs Verwaltungswissenschaften, Volkswirtschaft , Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Sozialwissenschaften oder politische Wissenschaften voraus. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Für welche Studienabschlüsse der Universitäten und Hochschulen in Sachsen-Anhalt wurden seit dem Bologna-Prozess Laufbahnbefähigungen für den Besonderen Verwaltungsdienst festgestellt? Wie viele Abschlüsse waren es jeweils? 2 Die Landesregierung hat seit dem Bologna-Prozess für alle diejenigen Studienabschlüsse der Universitäten und Hochschulen in Sachsen-Anhalt Laufbahnbefähigungen für den Besonderen Verwaltungsdienst festgestellt, die den Abschluss eines Master- oder gleichwertigen Studiengangs Verwaltungswissenschaften , Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Sozialwissenschaften oder politische Wissenschaften beinhaltet haben (vgl. § 12 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 Abschn. II Nr. 3.2.2 Laufbahnverordnung Sachsen-Anhalt ). Eine Aufstellung der einzelnen Abschlüsse und entsprechende Statistiken liegen der Landesregierung nicht vor. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung wird einzelfallbezogen geprüft; dies ist insbesondere erforderlich, da sowohl Studienbezeichnungen als auch Studieninhalte häufig wechseln. 2. Welche Verordnungen, Richtlinien, Erlasse etc. werden neben den Transparenzinstrumenten europäisches Kreditsystem (ECTS), Diploma Supplement und Akkreditierung zur Prüfung der vorgelegten Studienabschlüsse herangezogen? Es werden keine Verordnungen, Richtlinien, Erlasse etc. neben den Transparenzinstrumenten europäisches Kreditsystem (ECTS), Diploma Supplement und Akkreditierung zur Prüfung der vorgelegten Studienabschlüsse herangezogen. 3. Die Hochschule Magdeburg-Stendal bietet am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften u. a. den akkreditierten Studiengang Innovatives Management in zwei Vertiefungsrichtungen an. Laut Diploma Supplement in der Vertiefungsrichtung „Betriebswirtschaftslehre/Entscheidungsmanagement /Verhandlungsführung“ berechtigt die Qualifikation zur Tätigkeit im höheren öffentlichen Dienst. Wird dieser Masterabschluss als Master in BWL i. S. d. § 12 Abs. 4 i. V. m. Anlage 1 Abschn. II Nr. 3.2.2 LVO LSA anerkannt ? Wenn nicht, mit welcher Begründung und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Die Landesregierung würde diesen Studiengang, vorbehaltlich einer zum Zeitpunkt des Antrages erforderlichen inhaltlichen Prüfung, als Qualifikation für die Laufbahnbefähigung für den Besonderen Verwaltungsdienst anerkennen.