Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1404 16.05.2017 (Ausgegeben am 16.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kerstin Eisenreich (DIE LINKE) Herstellungsbeiträge: Ausgleich von Überzahlungen Kleine Anfrage - KA 7/765 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie werden die Erträge aus den Herstellungsbeiträgen, die auf Grundlage von § 6 KAG-LSA erhoben werden, im Zusammenhang mit den Grundsätzen des Ausgleichs von Überzahlungen im nächsten Kalkulationszeitraum verwendet? Beiträge werden gem. § 5 Abs. 2a Satz 4 KAG-LSA als Abzugskapital in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Kostenüberdeckungen entstehen bei Differenzen zwischen den in einer Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die im Kalkulationszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung höher ausgefallen sind, als dies geplant war, dann entstehen Kostenüberdeckungen. Aus § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG-LSA lässt sich keine Ausgleichspflicht für sämtliche Kalkulationsfehler früherer Veranlagungszeiträume ableiten, die sich zu Lasten der Gebührenzahler ausgewirkt haben. Diese Vorschrift begründet keine Ausgleichspflicht für Kalkulationsfehler früherer Veranlagungszeiträume, die nicht auf Unwägbarkeiten beruhen. Kalkulationsfehler sind keine Prognosemängel , die allein von dieser Vorschrift erfasst werden. Sie stehen solchen Prognosemängeln auch nicht gleich. Der nachträgliche Nichteintritt der der Prognose zugrunde gelegten Tatsachenbasis ist nicht mit dem von Anfang an fehlerhaften Einstellen überhöhter, weil nicht erforderlicher Kosten, gleichzuset- 2 zen (Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 23.03.2012, Az.: 4 A 6/11). Somit erfolgt ein Ausgleich für Überzahlungen nur bei Prognosefehlern. 2. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften finden dabei Anwendung bzw. müssen dafür noch erlassen werden? Die Beitragserhebung bestimmt sich nach § 6 KAG-LSA und die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 5 KAG-LSA, wobei sich die Ermittlung der gebührenfähigen Kosten nach § 5 Abs. 2 und 2a KAG-LSA sowie der Ausgleich von Kostenüberdeckungen nach § 5 Abs. 2b KAG-LSA bestimmt. Im Fall einer fehlerhaften Beitragsfestsetzung kann es zur Rücknahme des Verwaltungsaktes gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3.b) KAG-LSA i. V. m. § 130 Abgabenordnung kommen.