Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1406 16.05.2017 (Ausgegeben am 16.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva Feußner (CDU) Sicherungsmaßnahmen für Abgeordnete und Mitglieder der Landesregierung Kleine Anfrage - KA 7/771 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Kleinen Anfrage KA 7/720 wird nach Sicherungsmaßnahmen für Abgeordnetenbüros gefragt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie viele Abgeordnete bzw. Mitglieder der Landesregierung haben seit 1990 Sicherungsmaßnahmen für Büros bzw. für die Privatwohnungen (Haus-) bzw. Personenschutz bekommen? Seit 1990 wurden in Sachsen-Anhalt für insgesamt 23 gefährdete Personen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Sie betrafen 16 Mitglieder der Landesregierung und sieben Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt. Vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (LKA) wurden für 19 Personen Maßnahmen des Personenschutzes durchgeführt. Dies betraf 16 Mitglieder der Landesregierung und drei Mitglieder des Landtages. In 17 Fällen wurden vom LKA sicherungstechnische Empfehlungen für Privathäuser und -wohnungen erstellt. Diese erfolgten für 15 Mitglieder der Landesregierung und für zwei Mitglieder des Landtages. In sechs Fällen wurden vom LKA sicherungstechnische Empfehlungen für Wahlkreisbüros von Mitgliedern des Landtages erstellt. 2 Die Anzahl temporärer Personenschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel für die Spitzenkandidaten der Parteien zu den Landtagswahlen, können rückwirkend bis 1990 nicht nachvollzogen werden. Eine Antwort der Landesregierung hierzu ist demnach nicht möglich. 2. Welche Strafbestände lagen hier jeweils vor? Vom LKA werden alle Straftaten zum Nachteil des oben genannten Personenkreises als gefährdungsrelevant eingeschätzt. Hierunter fallen die Delikte Bedrohung , üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, Sachbeschädigung und Beleidigung. Eine detaillierte Auflistung rückwirkend bis 1990 ist nicht möglich. 3. Wie hoch waren jeweils die finanziellen Aufwendungen für die entsprechenden Maßnahmen? Die Beantwortung der finanziellen Aufwendungen bezieht sich nur auf investive Ausgaben für sicherheitstechnische Maßnahmen im Einzelplan 20. Konsumtive Ausgaben für die Wartung und den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen werden nicht über den Bauhaushalt finanziert. Diese Aufwendungen wären bei der Landtagsverwaltung zu erfragen. Ebenso sind anteilige Personal- und Sachkosten zur Durchführung der Maßnahmen nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sind nur die Ausgaben und Leistungen erfasst, die über das Baumanagementsystem des Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (LB BLSA) unter dem Titel 812 61 bzw. davor unter Titel 812 63 gebucht sind. Es ist nicht auszuschließen, dass Vorhaben gegebenenfalls auch aus anderen Haushaltsstellen finanziert wurden. Das betrifft vor allem Maßnahmen , die vor 1994 ausgeführt wurden. Die Aufwendungen für sicherheitstechnische Maßnahmen an Privatwohnungen von Mitgliedern der Landesregierung betragen seit 1994 300.368,30 Euro. Für sicherheitstechnische Maßnahmen an den Wahlkreisbüros der Abgeordneten wurden seit 2012 Haushaltsmittel in Höhe von 42.402,39 Euro verausgabt. Im Haushaltsjahr 2017 werden für sicherheitstechnische Maßnahmen an Privatwohnungen von Abgeordneten bislang ca. 50.000 Euro benötigt. Die jeweiligen seit 1990 angefallenen finanziellen Aufwendungen für den Personenschutz von Abgeordneten und Mitgliedern der Landesregierung durch das Personenschutzkommando des LKA können rückwirkend nicht nachberechnet werden. Die finanziellen Aufwendungen setzen sich aus einer Vielzahl von Kosten zusammen , wie z. B. Personalkosten des Dezernentenbereiches Personenschutz des LKA, Betriebskosten der Büros und Garagen, Anschaffungs-, Betriebs- und Wartungskosten der Führungs- und Einsatzmittel, Kosten für zentrale und dezentrale Fortbildungen, Reisekosten und Kosten für auswärtige Übernachtungen. Eine detaillierte Antwort der Landesregierung hierzu ist nicht möglich. 3 4. Gibt es Erfahrungen aus anderen Bundesländern, ob und wenn ja, welche finanziellen Mittel jeweils für solche Maßnahmen zur Verfügung gestellt wurden? Zur Thematik des Umgangs mit sicherheitstechnischen Maßnahmen an Wahlkreisbüros und Privatwohnungen von Abgeordneten hat das Ministerium der Finanzen die Mitglieder des Ausschusses für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz bereits im Jahr 2016 um Informationen zu Regelungen und Verfahrensweisen in den Bundesländern gebeten. Dieser Bitte sind die Länder Hessen, Thüringen, Saarland, Brandenburg, Berlin, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland nachgekommen. Aus den vorliegenden allgemeinen Informationen der Länder Hessen, Brandenburg , Berlin und des Bundes ist zusammenfassend zu entnehmen, dass anhand von Einzelfallentscheidungen auf Antrag der Abgeordneten eine Erstattung der Kosten für sicherheitstechnische Maßnahmen erfolgen kann. Die Kosten hierfür sind jedoch begrenzt. Die Finanzierung erfolgt in den Ländern Brandenburg und Berlin aus dem Einzelplan 01, im Land Hessen aus dem Einzelplan 03. Der Bund finanziert die sicherheitstechnischen Maßnahmen an Wohnungen von Abgeordneten aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages (Einzelplan 02). Das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt sich auf die Finanzierung von sicherheitstechnischen Maßnahmen von Mitgliedern der Landesregierung und Sonderliegenschaften . Private Wohnungen und Wahlkreisbüros sind ausdrücklich nicht umfasst. Der Freistaat Sachsen hat bisher keine sicherheitstechnischen Maßnahmen an Wohnungen und Wahlkreisbüros von Abgeordneten durchgeführt. In Sachsen-Anhalt erfolgt die Finanzierung, Planung und Durchführung der sicherheitstechnischen Maßnahmen über die Staatshochbauverwaltung aus dem Einzelplan 20.