Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1433 30.05.2017 (Ausgegeben am 31.05.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Oliver Kirchner (AfD) Erteilung von Reiseunfähigkeitsattesten bei abgelehnten Bewerbern in Sachsen -Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/793 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Stenografischem Bericht äußerte sich der Minister des Inneren, Holger Stahlknecht , in der 19. Sitzung des Plenums wie folgt: „Anforderungen für die Erstellung ärztlicher Reiseunfähigkeitsatteste bei abgelehnten Bewerbern wurden erhöht.“1 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Ärzte sind in Sachsen-Anhalt für die Erteilung von Reiseunfähigkeitsattesten bei ausreispflichtigen Ausländern im Bundesland zuständig ? Reiseunfähigkeit wird in Sachsen-Anhalt abschließend grundsätzlich im Rahmen einer Begutachtung durch den Amtsarzt festgestellt. In fachärztlichen Belangen werden dazu Atteste von Ärzten mit einschlägiger Qualifikation herangezogen . 2. Bitte erläutern Sie die in den Vorbemerkungen angesprochenen, erhöhten Anforderungen für die Erstellung ärztlicher Reiseunfähigkeitsatteste bei ausreisepflichtigen Ausländern. 1 Stenografischer Bericht 7/19, 2. Februar 2017, S. 38. 2 Mit dem am 17. März 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ vom 11. März 2016 wurde das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in § 60a durch Einfügung der Absätze 2c und 2d ergänzt. § 60a Abs. 2c AufenthG regelt die Anforderungen an den Nachweis krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse. Demnach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach § 60a Abs. 2d AufenthG ist der Ausländer zu unverzüglicher Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verpflichtet . Die Verletzung der Pflicht führt grundsätzlich zu Nichtberücksichtigung einer ärztlichen Bescheinigung durch die Ausländerbehörde. 3. Welche Veränderungen ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Praxis? Form und Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse waren bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht gesetzlich geregelt. 4. In welcher Form wurden die zuständigen Ärzte aufgefordert, die oben genannten Anforderungen anzupassen, also zu erhöhen? Der Nachweis ist durch den Ausreisepflichtigen zu erbringen. Einer Aufforderung durch die Landesregierung an Ärzte bedurfte es dazu nicht. 5. Wann und durch wen sind die zuständigen Ärzte diesbezüglich angewiesen worden? Auf die Antwort auf Frage 4. wird verwiesen.