Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/145 30.06.2016 (Ausgegeben am 30.06.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Digitalisierung der Katasterunterlagen Kleine Anfrage - KA 7/43 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Der Rechtsverkehr gerade im Bereich von Grundstücksübertragungen benötigt Klarheit darüber, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht. Gefestigte Rechtsmeinung ist, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt . Grundstücke werden daher im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Bei der Digitalisierung der Katasterunterlagen nach 1990 ist es dem Vernehmen nach zu Übertragungsfehlern gekommen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Inwiefern ist der Landesregierung das Problem bekannt und in welchem Umfang treten bzw. traten diese Fehler auf? Es ist bekannt, dass für einzelne Bereiche der Liegenschaftskarten in allen Bundesländern, so auch in Sachsen-Anhalt, geometrischer Optimierungsbedarf nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser ist nicht durch die Digitalisierung der Katasterunterlagen, d. h. bei der Erneuerung der Liegenschaftskarte, entstanden , sondern bei der Entstehung des Liegenschaftskatasters vor über 200 Jahren . Eine Verbesserung der Kartengeometrie durch Prüfung auf geometrische Richtigkeit konnte im Zuge der Erneuerung ausdrücklich nicht durchgeführt werden. Vielmehr wurde die Liegenschaftskarte hierbei nur physisch erneuert 2 und auf das digitale Medium umgestellt. Dies wurde auch in allen anderen Bundesländern so gemacht. Eine konkrete Zahlenangabe zum Umfang des Optimierungsbedarfs ist somit nicht möglich. 2. Warum werden ältere Katasterinformationsbestände durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation nicht gesichert? Gibt es beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aktenbestände, die die Historie eines Flurstücks nachvollziehbar machen? Ältere Katasterinformationsbestände werden im Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt sehr wohl gesichert, indem jede Veränderung seit Entstehung des Liegenschaftskatasters dokumentiert wird. Die Historie eines Flurstücks kann anhand der im Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt geführten maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters zurückverfolgt werden. Geometrischer Optimierungsbedarf ist hierbei jedoch nicht zwingend ableitbar und kann in vielen Fällen nur mit zusätzlicher örtlicher Erfassungstätigkeit aufgedeckt werden (siehe Frage 3.). 3. Auf welcher Grundlage kann eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters erfolgen? Ist dafür zwingend eine Neuvermessung notwendig? Eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters, d. h. eine geometrische Optimierung der Liegenschaftskarte, kann in einigen Fällen auf der Grundlage vorhandener maßgeblicher Unterlagen des Liegenschaftskatasters (häusliche Überprüfung ) vorgenommen werden. Hierzu sind umfassende Auswertungen erforderlich . In anderen Fällen ist es möglich, zur Verbindung vorgenannter Unterlagen mit dem Amtlichen Bezugssystem Passpunktbestimmungen in der Örtlichkeit durchzuführen (Passpunktbestimmungen). Diese Passpunktbestimmung durch Neuvermessung wäre somit nur dann erforderlich, wenn die erstgenannte Möglichkeit zu keinem Ergebnis führt. 4. Welche rechtlichen Ansprüche ergeben sich für einen Grundstücksbesitzer bei fehlerhaften Katasterunterlagen? Wer trägt die Kosten einer Neuvermessung , wenn diese zu einer Berichtigung des Liegenschaftskatasters führt? Der Grundstückseigentümer hat Anspruch auf eine kostenfreie Berichtigung der Liegenschaftskarte von Amts wegen, wenn bestehende geometrische Unzulänglichkeiten in der Liegenschaftskarte durch häusliche Überprüfung oder mit Passpunktbestimmungen eindeutig ausgeräumt werden können. Auch die Passpunktbestimmung (Neuvermessung) ist kostenfrei. Wenn der Grundstückseigentümer die Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit wünscht, ist dies auf dem Wege einer gebührenpflichtigen amtlichen Liegenschaftsvermessung (Grenzfeststellung) möglich. 3 5. Welche Maßnahmen werden unternommen, um bei der ständigen Aktualisierung von Katasterunterlagen Abweichungen zu vermeiden? Entsprechende Prüfroutinen in den Geschäftsprozessen gewährleisten heute eine fehlerfreie Fortführung des Liegenschaftskatasters. Zudem wird jede Eintragung in die Nachweise des Liegenschaftskatasters den betroffenen Eigentümern bekanntgegeben und diesen damit der Rechtsweg eröffnet. Geometrische Optimierungsbedarfe, deren Ursprung in der Entstehung des Liegenschaftskatasters vor über 200 Jahren liegen, können im Zuge von heutigen Fortführungen aufgedeckt und erfüllt werden.