Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1454 02.06.2017 (Ausgegeben am 06.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Auswahlverfahren für den Wachpolizeidienst Kleine Anfrage - KA 7/808 Vorbemerkung des Fragestellenden: Auf der Grundlage des Gesetzes zur vorübergehenden personellen Verstärkung der Landespolizei (Wachpolizeidienstgesetz - WachPolG) hat die Landesregierung beabsichtigt , zum 1. März und 1. September 2017 insgesamt 80 Stellen im Wachpolizeidienst zu besetzen. Es wird gebeten, die nachfolgenden Fragen nach Polizeidirektionen aufgeschlüsselt zu beantworten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zum 1. März 2017 sollten in den Polizeidirektionen Sachsen-Anhalt Ost und Süd jeweils 20 Angehörige der Wachpolizei eingestellt werden. In der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord erfolgte für diesen Einstellungstermin keine Ausschreibung. 1. Wie viele Stellen im Wachpolizeidienst sollten zum 1. März 2017 entsprechend der Planung der Landesregierung in den Polizeidirektionen besetzt werden? Wie viele dieser Stellen wurden nach Abschluss der Auswahlverfahren besetzt? Zum 1. März 2017 sollten 40 Angehörige der Wachpolizei eingestellt werden. Nach Abschluss der Auswahlverfahren wurden in der Polizeidirektion Sachsen- Anhalt Ost 15 und in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd 20 Angehörige eingestellt. 2 2. Wie viele Bewerbungen für den Einstellungstermin 1. März 2017 waren den ausschreibenden Behörden zugegangen? Bis zum Ende der Ausschreibungsfrist wurden in der Polizeidirektion Sachsen- Anhalt Ost 98 und in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd 132 Bewerbungen registriert. Die danach eingehenden Bewerbungen wurden nicht mehr erfasst. 3. Welches waren die jeweiligen Gründe, dass Bewerber abgelehnt oder nicht eingestellt wurden? Folgende Gründe führten zum Ausschluss aus den Auswahlverfahren: - Überschreiten der Höchstaltersgrenze, - Polizeidienstuntauglichkeit, - fehlender Realschulabschluss bzw. Abschluss eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes, - gerichtliche Bestrafung, - fehlende geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, - nach der Gesamtpersönlichkeit nicht geeignet, - Bewerbung wurde nicht fristgerecht bzw. unvollständig eingereicht. Zudem wurde eine geringe Anzahl von Bewerbungen zurückgenommen. 4. Wie viele der Bewerber, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nr. 1 WachPolG erfüllen, hatten sich für den Wachpolizeidienst beworben ? Wie viele dieser Bewerber wurden entsprechend der Ausnahmeregel nach § 6 Absatz 2 WachPolG in den Wachpolizeidienst eingestellt? Ein Bewerber hat die Einstellungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Wach- PolG nicht erfüllt. Zur Einstellung dieses Bewerbers hat das Ministerium für Inneres und Sport eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 2 WachPolG zugelassen.