Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/147 30.06.2016 (Ausgegeben am 01.07.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Ausgleichsstock (§ 17 FAG) Kleine Anfrage - KA 7/45 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung der Landesregierung: Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock dient § 17 FAG in Verbindung mit dem Runderlass des MF vom 8. Mai 2015, Az. 27- 10611 (in Kraft getreten am 1. Juni 2015). Danach können Leistungen aus dem Ausgleichsstock zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt sowie zur Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel leistungsschwachen Kommunen bewilligt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 2 1. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Bedarfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2014 vor? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 02.09.2008 12.04.2010 1.593.557,00 2.276.783,00 Burgenlandkreis Stadt Naumburg 24.10.2011 30.04.2013 16.04.2014 k. A. k. A. k. A. Harz Gem. Ditfurt 15.02.2013 852.620,00 Harz Stadt Schwanebeck 27.05.2013 112.803,00 Harz Stadt Quedlinburg 02.02.2009 29.06.2009 3.777.552,00 3.088.529,00 Harz Gem. Bad Suderode 06.07.2009 k. A. Jerichower Land Stadt Jerichow 21.08.2014 2.453.968,00 Mansfeld-Südharz Stadt Sangerhausen 18.06.2012 04.04.2014 849.912,00 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 07.11.2013 1.255.244,00 Mansfeld-Südharz Stadt Gerbstedt 10.02.2014 k. A. Saalekreis Stadt Leuna 20.03.2012 05.02.2014 k. A. k. A. Saalekreis Stadt Querfurt 23.07.2013 k. A. Saalekreis Stadt Landsberg 09.11.2010 13.08.2012 25.04.2013 k. A. 1.667.334,00 1.585.600,00 Salzlandkreis Stadt Könnern 26.07.2012 k. A. Salzlandkreis Stadt Hecklingen 13.10.2014 13.471.796,00 Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 23.07.2013 2.380.167,00 Stendal Gem. Altmärkische Höhe 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Altmärkische Wische 20.02.2013 k. A. Stendal Hansestadt Seehausen 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Goldbeck 11.03.2013 k. A. Stendal Stadt Tangerhütte 30.07.2013 k. A. Stendal Gem. Kamern 20.12.2013 232.191,00 Stendal Gem. Klietz 20.12.2013 242.011,00 Stendal Gem. Sandau 20.12.2013 209.235,00 b.) Anträge auf Liquiditätshilfen: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Mansfeld-Südharz Gem. Benndorf 30.10.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Blankenheim 23.07.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Bornstedt 18.03.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 16.10.2014 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 30.10.2014 k. A. Salzlandkreis Gem. Bördeaue 18.11.2013 k. A. Salzlandkreis Stadt Nienburg 23.09.2014 k. A. Wittenberg Stadt Oranienbaum-Wörlitz 30.07.2014 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 3 2. Welche Kommunen beantragten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Mai 2016 in welcher Höhe Bedarfszuweisungen nach § 17 FAG? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen 2015: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in EURO Anhalt-Bitterfeld Stadt Bitterfeld-Wolfen 06.05.2015 21.840.500,00 Burgenlandkreis Stadt Bad Bibra 04.08.2014 (Eingang am 05.01.2015) k. A. Burgenlandkreis Stadt Osterfeld 07.01.2015 k. A. Harz Stadt Quedlinburg 09.11.2015 14.616.958,00 Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 27.01.2015 281.000,00 Saalekreis Gem. Steigra 18.11.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 k. A. Salzlandkreis Salzlandkreis 16.01.2013 (Eingang am 27.08.2015) 1.853.944,36 Stendal Hansestadt Havelberg 23.10.2015 k. A. Wittenberg Lutherstadt Wittenberg 21.08.2015 50.333,82 b.) Anträge auf Liquiditätshilfen 2015: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in EURO Altmarkkreis Salzwedel Hansestadt Salzwedel 25.11.2015 2.500.000,00 Börde Gem. Bördeaue 28.09.2015 k. A. Burgenlandkreis Stadt Bad Bibra 04.08.2014 k. A. Burgenlandkreis Stadt Freyburg 16.03.2015 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Helbra 21.04.2015 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Hergisdorf 23.04.2015 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 28.09.2015 k. A. Mansfeld-Südharz Seegebiet Mansfelder Land 02.11.2015 k. A. Saalekreis Stadt Landsberg 28.10.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Calbe 30.07.2015 8.000.000,00 Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 k. A. Salzlandkreis Gem. Wolmirsleben 20.07.2015 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor . Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 4 c.) Anträge auf Bedarfszuweisungen 2016: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in EURO Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 18.03.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 18.03.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Helbra 13.04.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Helbra 13.04.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Hergisdorf 13.04.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Hergisdorf 13.04.2016 k. A. Wittenberg Stadt Oranienbaum-Wörlitz 18.03.2016 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor . Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. d.) Anträge auf Liquiditätshilfen 2016: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in EURO Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 18.03.2016 352.861,12 Mansfeld-Südharz Stadt Sangerhausen 05.04.2016 3.000.000,00 Altmarkkreis Salzwedel Hansestadt Salzwedel 11.04.2016 3.000.000,00 3. Wurden Bedarfszuweisungen vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Mai 2016 unter allgemeinen bzw. konkreten Auflagen und Bedingungen gewährt, die als Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden? Wenn ja, um welche Nebenbestimmungen handelt es sich bei welchem Zuweisungsempfänger ? Die Bewilligungen von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock werden grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verbunden. In den meisten Fällen beziehen sich die Nebenbestimmungen auf die Haushaltskonsolidierung. Dies ist notwendig, um die geordnete Haushaltswirtschaft, zu der die Kommune i. S. von § 98 KVG LSA verpflichtet ist, wiederherzustellen. Die einzelnen Nebenbestimmungen sind der Anlage zu entnehmen. Darüber hinaus wird jeder Bewilligungsbescheid mit folgendem Widerrufsvorbehalt versehen: Widerrufsvorbehalt: Den Widerruf dieses Bescheides behalte ich mir gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 49 Abs. 2 Ziff. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor. 5 4. Sofern Frage 3 bejaht wurde, in welcher Weise und durch wen wird die Einhaltung dieser Nebenbestimmungen überwacht? Welche Maßnahmen ergaben sich aus der Überwachung im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Mai 2016? Die Einhaltung der Nebenbestimmungen wird durch die jeweilige untere Kommunalaufsicht überwacht. Die Überwachung erfolgt z. B. durch Vorlage von quartalsweise erstellten Kassenflussplänen und zusätzlichen Berichterstattungen zum jeweiligen Stand. Spätestens mit Vorlage des nächsten Haushaltes und des Konsolidierungskonzeptes können die Kommunalaufsichten die Einhaltung der Nebenbestimmungen überprüfen und ggf. mithilfe der Anordnungen in den kommunalaufsichtlichen Verfügungen die Einhaltung durchsetzen. Sollte eine Kommune dennoch die Nebenbestimmungen aus den Bewilligungsbescheiden nicht erfüllen, werden weitere Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock unter Ausübung des Ermessens gekürzt bzw. gänzlich abgelehnt. 5. Welche Anträge auf Bedarfszuweisungen von welchen Kommunen wurden im Zweitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Mai 2016 mit welcher Begründung abgelehnt ? a.) Abgelehnte Bedarfszuweisungsanträge 2015: Landkreis Antragsteller Antrag vom Begründung der Ablehnung Burgenlandkreis Stadt Bad Bibra 04.08.2014 Mit dem Antrag konnten keine geprüfte Eröffnungsbilanz und keine endgültigen und geprüften Jahresabschlüsse vorgelegt werden. Burgenlandkreis Stadt Naumburg 24.10.2011 Der Antrag zielte auf eine Zuweisung zur Deckung von Fehlbeträgen im Vermögenshaushalt ab. Hierfür stehen grundsätzlich keine Mittel zur Verfügung. Burgenlandkreis Stadt Naumburg 16.04.2014 Der Stadt sollte für die Aufnahme von Bad Kösen eine Teilentschuldung bis zur Pro-Kopf-Verschuldung zum Eingemeindungszeitpunkt gewährt werden. 2014 lag die Verschuldung bereits unter der Pro-Kopf-Verschuldung zum Eingemeindungszeitpunkt . Jerichower Land Stadt Jerichow 21.08.2014 Der strukturelle Haushaltsausgleich konnte nicht aufgezeigt werden. 6 Landkreis Antragsteller Antrag vom Begründung der Ablehnung Mansfeld- Südharz Stadt Sangerhausen 18.06.2012 Der strukturelle Haushaltsausgleich konnte nicht aufgezeigt werden. Mansfeld- Südharz Stadt Sangerhausen 04.04.2014 Der strukturelle Haushaltsausgleich konnte nicht aufgezeigt werden. Salzlandkreis Stadt Hecklingen 13.10.2014 Der strukturelle Haushaltsausgleich konnte nicht aufgezeigt werden. Salzlandkreis Salzlandkreis 16.01.2013 Der Salzlandkreis hat weder ein Konsolidierungskonzept noch einen Haushalt beschlossen . Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuweisung konnten nicht nachgewiesen werden. b.) Abgelehnte Liquiditätshilfeanträge 2015: Landkreis Antragsteller Antrag vom Begründung der Ablehnung Burgenlandkreis Stadt Freyburg 16.03.2015 Voraussetzungen des RdErl. vom 8. Mai 2015 waren nicht erfüllt. Die Hebesätze waren zu niedrig und die Ausgaben für freiwillige Aufgaben waren zu hoch. Salzlandkreis Stadt Calbe 30.07.2015 Es konnte keine Liquiditäts-lücke nachgewiesen werden. Salzlandkreis Stadt Egeln 30.10.2014 Voraussetzungen des RdErl. vom 8. Mai 2015 waren nicht erfüllt. Die Hebesätze waren zu niedrig. Salzlandkreis Stadt Nienburg 23.09.2014 Mit der beantragten Liquiditätshilfe sollten Bauprojekte, bis zum Eingang der Fördermittel , finanziert werden. Dafür stehen diese Mittel jedoch nicht zur Verfügung. Die vorübergehende Vorfinanzierung sollte über den Liquiditätskredit sichergestellt werden. Salzlandkreis Gem. Wolmirsle-ben 16.10.2014 Voraussetzungen des RdErl. vom 8. Mai 2015 waren nicht erfüllt. Die Hebesätze waren zu niedrig. 7 a.) Abgelehnte Bedarfszuweisungsanträge 2016: Landkreis Antragsteller Antrag vom Begründung der Ablehnung Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 Mit dem Antrag konnten die notwendigen geprüften Jahresrechnungen 2014 und 2015 nicht vorgelegt werden . Stendal Stadt Tangerhütte 30.07.2013 Mit dem Antrag konnten keine Bilanz und keine endgültige und geprüfte Jahresrechnung 2014 vorgelegt werden. Wittenberg Stadt Oranien-baum-Wörlitz 18.03.2016 Mit dem Antrag konnten die notwendigen geprüften Jahresrechnungen 2014 und 2015 nicht vorgelegt werden . b.) Abgelehnte Liquiditätshilfeanträge 2016: Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 wurden keine Anträge auf Liquiditätshilfen abgelehnt. 6. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Bedarfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2015 vor? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Altmarkkreis Salzwedel Stadt Arendsee 20.06.2012 1.472.339,75 Anhalt-Bitterfeld Stadt Bitterfeld-Wolfen 06.05.2015 21.840.500,00 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 02.09.2008 12.04.2010 1.593.557,00 2.276.783,00 Harz Gem. Bad Suderode 06.07.2009 k. A. Harz Gem. Ditfurt 15.02.2013 852.620,00 Harz Stadt Quedlinburg 02.02.2009 29.06.2009 3.777.552,00 3.088.529,00 Harz Stadt Schwanebeck 27.05.2013 112.803,00 Jerichower Land Stadt Jerichow 10.11.2015 2.453.968,00 Mansfeld-Südharz Stadt Gerbstedt 10.02.2014 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 07.11.2013 1.255.244,00 Saalekreis Stadt Landsberg 09.11.2010 13.08.2012 25.04.2013 k. A. 1.667.334,00 1.585.600,00 Saalekreis Stadt Querfurt 23.07.2013 k. A. 8 Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Könnern 26.07.2012 k. A. Salzlandkreis Stadt Staßfurt 14.12.2010 232.264,00 Stendal Gem. Altmärkische Höhe 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Altmärkische Wi-sche 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Kamern 20.12.2013 232.191,00 Stendal Gem. Klietz 20.12.2013 242.011,00 Stendal Gem. Sandau 20.12.2013 209.235,00 Stendal Hansestadt Seehausen 20.02.2013 k. A. Stendal Stadt Tangerhütte 30.07.2013 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor . Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. b.) Anträge auf Liquiditätshilfen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Altmarkkreis Salzwedel Hansestadt Salzwedel 25.11.2015 2.500.000,00 Harz Gem. Bad Suderode 10.02.2010 464.400,00 Harz Gem. Bad Suderode 23.03.2010 364.014,42 Mansfeld-Südharz Gem.Benndorf 30.10.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Blankenheim 23.07.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Bornstedt 18.03.2013 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 28.09.2015 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Seegebiet Mans-felder Land 02.11.2015 k. A. Saalekreis Stadt Landsberg 28.10.2015 k. A. Salzlandkreis Gem. Bördeaue 28.09.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor . Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 7. Wie stellte sich das Verhältnis von Anträgen, Bewilligungen und Ablehnungen der Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Mai 2016 dar? Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sind insgesamt zweiundzwanzig Anträge eingegangen, davon neun Anträge auf Bedarfszuweisungen und dreizehn Anträge auf Liquiditätshilfe. Von den vorliegenden Anträgen konnten noch in 2015 fünf Anträge auf Bedarfszuweisungen abschließend bearbeitet (zwei Bewilligungen und drei Ablehnungen) werden. Von den Liquiditätshilfean- 9 trägen wurden fünf Anträge bewilligt und zwei Anträge abgelehnt. Bei den anderen Anträgen stand zum 31. Dezember 2015 eine abschließende Bearbeitung noch aus. Aus Vorjahren wurden vier Anträge auf Bedarfszuweisungen bewilligt und neun Anträge abgelehnt. Außerdem wurden zwei Anträge auf Liquiditätshilfen bewilligt und drei Anträge abgelehnt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 sind insgesamt zehn Anträge (von nur sechs Kommunen) eingegangen, davon sieben Anträge auf Bedarfszuweisung und drei Anträge auf Liquiditätshilfen. Davon wurde bislang ein Antrag auf Bedarfszuweisung abgelehnt. Die abschließende Bearbeitung der anderen Anträge steht noch aus. Aus Vorjahren (auch aus 2015) wurden drei Anträge auf Bedarfszuweisungen bewilligt und zwei Anträge abgelehnt. Außerdem wurden drei Anträge auf Liquiditätshilfe bewilligt. 8. In welcher Höhe erfolgten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Mai 2016 Rückzahlungen von gewährten Liquiditätshilfen? Bitte aufschlüsseln nach dem Jahr der Bewilligung. Rückzahlungen 2015: Landkreis Empfänger Jahr der Bewilligung Höhe der Rückzahlung in Euro Harz Stadt Quedlinburg für Gem. Bad Suderode 2013 331.500,00 Salzlandkreis Stadt Aschersleben für Gem. Drohndorf 2006 220.000,00 Burgenlandkreis Gem. Schönburg 2014 86.150,00 Burgenlandkreis Stadt Teuchern 2002 2005 2006 2009 2010 43.787,00 Harz Stadt Thale für Gem. Stecklenberg 2009 103.000,00 Börde Gem. Hermsdorf 1996 1997 1998 1999 2000 102.258,38 Harz Stadt Osterwieck 2014 121.270,00 10 Rückzahlungen 2016: Landkreis Empfänger Jahr der Bewilligung Höhe der Rückzahlung Salzlandkreis Stadt Aschersleben für Gem. Drohndorf 2006 220.000,00 Burgenlandkreis Stadt Teuchern 2002 2005 2006 2009 2010 43.787,00 Burgenlandkreis Gem. Mertendorf 2014 80.200,00 11 Anlage Frage 3) Wurden Bedarfszuweisungen vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Mai 2016 unter allgemeinen bzw. konkreten Auflagen oder Bedingungen gewährt, die als Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden? Wenn ja, um welche Nebenbestimmungen handelt es sich bei welchem Zuwendungsempfänger ? Im Einzelnen wurden folgende Nebenbestimmungen, über den in den Bescheiden stets enthaltenen Widerrufsvorbehalt (siehe Frage 3), wie folgt, erteilt: a.) Bedarfszuweisungen 2015 mit Nebenbestimmungen: Landkreis Empfänger Art der Zuwei-sung bewilligter Betrag in Euro Nebenbestimmungen Salzlandkreis Wolmirsleben Bedarfszuweisung vom 10.11.2015 914.796,00 Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen. Das Konsolidierungsziel, das Erreichen des strukturellen Ausgleichs im Konsolidierungsjahr 2017, ist unbedingt zu halten. Ggf. sind für nicht realisierbare Einnahmen Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Wittenberg Lutherstadt Witten-berg Bedarfszuweisung vom 06.11.2015 21.257,00 Die Haushaltskonsolidierung ist zu intensivieren. 12 b.) Liquiditätshilfen 2015 mit Nebenbestimmungen: Landkreis Empfänger Art der Zuweisung bewilligter Betrag in Euro Nebenbestimmungen Burgenlandkreis Stadt Bad Bibra Liquiditätshilfe vom 20.10.2015 566.000,00 Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. September 2016 vollständig zurückzuzahlen. Die Haushaltskonsolidierung ist weiter voranzutreiben und die erschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu sind die im Bescheid aufgeführten Hinweise zu beachten. Mansfeld- Südharz Gem. Ahlsdorf Liquiditätshilfe vom 01.11.2015 210.000,00 Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. November 2016 vollständig zurückzuzahlen. Die Haushaltskonsolidierung ist weiter voranzutreiben und die erschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu sind die im Bescheid aufgeführten Hinweise zu beachten. Mansfeld- Südharz Gem. Helbra Liquiditätshilfe vom 01.11.2015 830.000,00 Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. November 2016 vollständig zurückzuzahlen. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen. Mansfeld- Südharz Gem. Hergisdorf Liquiditätshilfe vom 01.11.2015 212.000,00 Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. November 2016 vollständig zurückzuzahlen. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen. Salzlandkreis Gem. Wolmirsle-ben Liquiditätshilfe vom 07.12.2015 980.000,00 Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. Januar 2017 vollständig zurückzuzahlen. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen, insbesondere in den Bereichen Bauhof und Gebührensatzungen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen. Die Auszahlung erfolgt unter der Bedingung, dass ohne weitere Aufforderung bis spätestens 29. Januar 2016 die beschlossene Haushaltssatzung für das Jahr 2016 nebst kommunalaufsichtlicher Haushaltsverfügung vorgelegt wird. Bis zur vollständigen Rückzahlung der hiermit bewilligten Mittel oder Umwandlung in eine Bedarfszuweisung werden die Realsteuerhebesätze nicht unter die am 13. Juli 2015 beschlossenen Sätze abgesenkt, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Haushaltsausgleich in allen Teilhaushalten sichergestellt werden kann. Wittenberg Stadt Oranien-baum-Wörlitz Liquiditätshilfe vom 23.07.2015 1.850.000,00 Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. August 2016 vollständig zurückzuzahlen. Die Haushaltskonsolidierung ist weiter voranzutreiben und die erschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu sind die im Bescheid aufgeführten Hinweise zu beachten. 13 c.) Bedarfszuweisungen 2016 mit Nebenbestimmungen: Landkreis Empfänger Art der Zuwei-sung bewilligter Betrag in Euro Nebenbestimmungen Salzlandkreis Stadt Könnern Bedarfszuweisung vom 13.04.2016 4.141.951,00 Die Bewilligung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt Könnern eine überarbeitete und beschlossene Hebesatzsatzung vorlegt, mit der die Grundsteuerhebesätze ab 2016 mindestens auf die im RdErl. des MF vom 8. Mai 2015 unter Ziffer 2.1.1 a) geforderten Werte festgesetzt werden. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent voranzutreiben und umzusetzen. Dazu sind die Zuschüsse für freiwillige Aufgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. Das Konsolidierungsziel, das Erreichen des strukturellen Ausgleichs in beiden Teilhaushalten ab 2017, ist unbedingt zu halten. Zum Nachweis der konsequenten Konsolidierung hat die Stadt die fortgeschriebenen Konsolidierungskonzepte bis zum Ende des Konsolidierungszeitraumes vorzulegen. Stendal Gem. Kamern Bedarfszuweisung vom 23.02.2016 208.970,00 Die Haushaltskonsolidierung ist deutlich voranzutreiben. Dazu sind die Zuschüsse für freiwillige Aufgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. Die Realsteuerhebesätze sind entsprechend dem RdErl. des MF vom 8. Mai 2015 – 27.10611, MBl. LSA Nr. 17/2015 vom 1. Juni 2015 ab 2016 anzuheben . Sie sind bis zur Abdeckung der Altfehlbeträge mindestens in dieser Höhe beizubehalten. Das Konsolidierungsziel, das Erreichen des strukturellen Ausgleichs im Konsolidierungszeitraum , ist unbedingt zu halten. Zum Nachweis der konsequenten Konsolidierung hat die Gemeinde die fortgeschriebenen Konsolidierungskonzepte vorzulegen. 14 d.) Liquiditätshilfen 2016 mit Nebenbestimmungen: Landkreis Empfänger Art der Zuwei-sung bewilligter Betrag in Euro Nebenbestimmungen Altmarkkreis Salzwedel Hansestadt Salzwedel Liquiditätshilfe vom 03.03.2016 1.730.000,00 Die Liquiditätshilfe ist umgehend bei Verbesserung der Haushaltssituation, spätestens jedoch am 30. November 2017 vollständig zurückzuzahlen. Die Haushaltskonsolidierung ist weiter voranzutreiben und die erschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu sind die im Bescheid aufgeführten Hinweise zu beachten. Salzlandkreis Gem. Bördeaue Liquiditätshilfe vom 26.01.2016 837.300,00 Die Auszahlung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass ohne weitere Aufforderung bis spätestens 29. Februar 2016 die beschlossene Haushaltssatzung für das Jahr 2016 nebst kommunalaufsichtlicher Haushaltsverfügung vorgelegt wird. Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. Januar 2017 vollständig zurückzuzahlen . Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen, insbesondere in den Bereichen Bauhof und Gebührensatzungen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen. Bis zur vollständigen Rückzahlung der hiermit bewilligten Mittel oder Umwandlung in eine Bedarfszuweisung werden die Realsteuerhebesätze nicht unter die am 26. August 2015 beschlossenen Sätze abgesenkt, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Haushaltsausgleich in allen Teilhaushalten sichergestellt werden kann.