Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1475 08.06.2017 (Ausgegeben am 08.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Oliver Kirchner (AfD) Zentraler Aufenthalt von Asylsuchenden Kleine Anfrage - KA 7/794 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Stenografischem Bericht äußerte sich der Minister des Inneren, Holger Stahlknecht , auf der 19. Sitzung des Plenums wie folgt: „In Sachsen-Anhalt haben wir dafür gesorgt, dass bis zum Ende des Asylverfahrens und bei negativem Verfahrensausgang auch darüber hinaus grundsätzlich alle Asylsuchenden zentral in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben.“1 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf welche Weise stellt die Landesregierung sicher, dass grundsätzlich alle Asylsuchenden, bei gegebenenfalls negativem Verfahrensausgang auch darüber hinaus, in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben? Ausländerinnen und Ausländer, die einen Asylantrag stellen, sind gem. § 47 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Grundsätzlich werden nur die Asylbegehrenden gem. § 50 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 1 Abs. 3 Aufnahmegesetz in die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt, über deren Asylantrag bereits entscheiden wurde. Nur in Einzelfällen ist eine Verteilung vor Abschluss des Asylverfahrens erforderlich, sofern das Asylverfahren nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist abgeschlossen werden kann. Eine Verteilung in die Landkreise und kreisfreien Städte er- 1 Stenografischer Bericht 7/19, 2. Februar 2017, S. 38. 2 folgt somit bei nicht abgeschlossenen Asylverfahren grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der maximalen gesetzlichen Fristspanne. Asylbegehrende aus sicheren Herkunftsstaaten müssen, gem. § 47 Abs. 1a AsylG, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder unzulässig , bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der Aufnahmeeinrichtung verbleiben. D. h., in diesen Fällen erfolgt keine Verteilung in die Aufnahmekommunen und die Personen verbleiben in der Erstaufnahmeeinrichtung. Dies ist möglich, weil in Sachsen-Anhalt ausreichende Unterbringungsplätze in den Landesaufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen. 2. Wie viele angeordnete Abschiebungen konnten nicht durchgeführt werden , da die betreffende Person die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung zwischenzeitlich verlassen hatte? Eine statistische Erfassung der vom Anfragesteller erbetenen Auskunft erfolgt nicht, sodass insoweit eine einzelfallbezogene Auswertung notwendig ist. Die Landeserstaufnahmeeinrichtungen und die Ausländerbehörden sahen sich nicht in der Lage, die entsprechenden Angaben innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung zu ermitteln.