Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1481 08.06.2017 (Ausgegeben am 08.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Straftaten um den Neonazi-Aufmarsch am 11. März 2017 in Dessau Kleine Anfrage - KA 7/819 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Dem Begriff „Neonazi“ liegt keine einheitliche Definition zugrunde. Insofern wird der Begriff „Neonazi-Aufmarsch“ von der Landesregierung dahingehend interpretiert, dass sich die Frage hierbei auf die für den 11. März 2017 angemeldete Versammlung in Form eines Aufzuges unter dem Thema „Gegen das Vergessen - Zum Gedenken der Opfer von Dessau“ im Stadtgebiet Dessau-Roßlau bezieht. Darüber hinaus waren für denselben Tag 17 weitere Versammlungen in der Stadt Dessau-Roßlau angemeldet. 1. Wie viele Straftaten wurden im Zusammenhang mit dem jährlichen Neonaziaufmarsch sowie dessen Gegenprotesten am 11. März 2017 in Dessau erfasst ? Für den 11. März 2017 waren insgesamt 18 Versammlungen in der Stadt Dessau- Roßlau angemeldet. Im Zusammenhang mit diesen versammlungsrechtlichen Aktionen wurden elf Straftaten erfasst. 2. Welche konkreten Straftaten wurden in diesem Zusammenhang erfasst und welchem Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität sind diese erfassten Straftaten jeweils zuzuordnen? Nachfolgend werden alle für den 11. März 2017 im Zusammenhang mit den versammlungsrechtlichen Aktionen in der Stadt Dessau-Roßlau erfassten Straftaten 2 aufgeführt. Diese sind ausnahmslos dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet: 1. Straftat: § 303 StGB - Sachbeschädigung Phänomenbereich: PMK -rechtsjuristische /strafrechtliche Konsequenz: keine Angaben, noch laufendes Verfahren 2. Straftat: § 303 StGB - Sachbeschädigung Phänomenbereich: PMK -rechtsjuristische /strafrechtliche Konsequenz: keine Angaben, noch laufendes Verfahren 3. Straftat: §§ 130 und 303 StGB - Volksverhetzung und Sachbeschädigung Phänomenbereich: PMK -rechtsjuristische /strafrechtliche Konsequenz: Einstellung, Täter nicht ermittelt 4. Straftat: §§ 86 a und 303 StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Sachbeschädigung Phänomenbereich: PMK -rechtsjuristische /strafrechtliche Konsequenz: Einstellung, Täter nicht ermittelt 5. Straftat: §§ 241 und 303 StGB - Bedrohung und Sachbeschädigung Phänomenbereich: PMK -rechtsjuristische /strafrechtliche Konsequenz: keine Angaben, noch laufendes Verfahren 6. Straftat: §§ 90 und 90 b StGB - Verunglimpfung des Bundespräsidenten und Verunglimpfung von Verfassungsorganen Phänomenbereich: PMK -rechtsjuristische /strafrechtliche Konsequenz: Einstellung, keine strafbare Handlung 7. Straftat: § 15 VersammIG LSA - Bewaffnungs- und Vermummungsverbot Phänomenbereich: PMK -rechtsjuristische /strafrechtliche Konsequenz: keine Angaben, noch laufendes Verfahren 8. Straftat: § 15 VersammIG LSA - Bewaffnungs- und Vermummungsverbot Phänomenbereich: PMK -linksjuristische /strafrechtliche Konsequenz: gemäß § 45 Abs. 1 JGG ist von der Verfolgung abgesehen worden 9. Straftat: § 15 VersammIG LSA - Bewaffnungs- und Vermummungsverbot Phänomenbereich: PMK -linksjuristische /strafrechtliche Konsequenz: Einstellung, Täter nicht ermittelt 10. Straftat: § 15 VersammIG LSA - Bewaffnungs- und Vermummungsverbot Phänomenbereich: PMK -linksjuristische /strafrechtliche Konsequenz: Einstellung, Täter nicht ermittelt 11. Straftat: § 15 VersammIG LSA - Bewaffnungs- und Vermummungsverbot Phänomenbereich: PMK -links juristische/strafrechtliche Konsequenz: Einstellung, Täter nicht ermittelt 3 3. Welche juristischen/strafrechtlichen Konsequenzen haben sich aus diesen Straftaten ergeben? Es wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen.