Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1482 08.06.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 08.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Aktuelle Daten zu Abschiebung und Duldung Kleine Anfrage - KA 7/820 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen wurden 2015, 2016 und im I. Quartal 2017 aus Sachsen -Anhalt abgeschoben? Im Jahr 2015 wurden 997, im Jahr 2016 846 und im I. Quartal 2017 73 Personen aus Sachsen-Anhalt abgeschoben. 2. Wie viele dieser Abschiebungen erfolgten nach § 54 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ? § 54 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definiert die Voraussetzungen für ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse. Überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG erfolgt gemäß § 53 AufenthG eine Ausweisung. Die Ausweisung führt aufgrund des Erlöschens eines ggf. vorhandenen Aufenthaltstitels zur Ausreisepflicht. Bei zu diesem Zeitpunkt bereits ausreisepflichtigen Personen ändert sich der Status nicht. In wie vielen Rückführungsfällen die Ausreisepflicht explizit durch ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse entstand, wird statistisch nicht erfasst. Zu einer notwendigen einzelfallbezogenen Auswertung sahen sich die Ausländerbehörden innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit, bei fortlaufender Aufgabenerledigung, nicht in der Lage. 2 3. Wie viele Geduldete sind tatsächlich ausreisepflichtig, wie viele sind vollziehbar ausreisepflichtig, wie viele der Geduldeten haben einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt? Bitte aufschlüsseln nach Duldungsgrund und Herkunftsland für 2015, 2016 und dem I. Quartal 2017. Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht durch Abschiebung gemäß § 60a AufenthG. Sie begründet kein Aufenthaltsrecht. Es besteht in allen Fällen weiterhin Ausreisepflicht. Die Zahl der Duldungsinhaber für 2015, 2016 und das I. Quartal 2017 aufgeschlüsselt auf die Herkunftsländer sowie eine Gesamtübersicht über registrierte wesentliche Duldungsgründe für 2016 und das I. Quartal 2017 kann den Anlagen zu Frage 3 entnommen werden (Quelle: Ausländerzentralregister). Im Jahr 2015 wurden Duldungsgründe im Ausländerzentralregister noch nicht differenziert erfasst. Wie viele Geduldete einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, wird statistisch nicht erfasst. Zu einer notwendigen einzelfallbezogenen Auswertung sahen sich die Ausländerbehörden innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit, bei fortlaufender Aufgabenerledigung , nicht in der Lage. 4. Wie viele Menschen sind vollziehbar ausreisepflichtig und haben keine Duldung? Bitte nach Herkunftsland aufschlüsseln sowie nach Duldungsgrund und Herkunftsland für 2015, 2016 und dem I. Quartal 2017. Die Angaben (Quelle: Ausländerzentralregister) können der Anlage entnommen werden. Ein Duldungsgrund ist mangels Duldung nicht benennbar. 5. Wie hoch ist die Zahl der „sonstigen Erledigungen“ von Asylanträgen innerhalb der letzten drei Jahre und welche Gründe sind der Landesregierung hierzu bekannt? Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden im Jahr 2014 1.796 Asylanträge, im Jahr 2015 2.249 Asylanträge und im Jahr 2016 2.447 Asylanträge als sonstige Verfahrenserledigungen statistisch erfasst. Als Gründe werden durch das BAMF beispielhaft Entscheidungen im Dublin- Verfahren oder Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages angegeben. 6. Wie viele Selbstverletzungen und Suizidversuche gab es im Zusammenhang mit Abschiebungen innerhalb der letzten drei Jahre? Eine statistische Erfassung der erbetenen Angaben erfolgt nicht, sodass insoweit eine einzelfallbezogene Auswertung notwendig wäre. Die Ausländerbehörden sahen sich nicht in der Lage, die entsprechenden Angaben innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit, bei fortlaufender Aufgabenerledigung, zu ermitteln. 3 Aufgrund der Besonderheit der Fälle sind den Ausländerbehörden im erfragten Zeitraum zehn Fälle von Selbstverletzung und acht Fälle von Suizidversuch erinnerlich .