Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1502 12.06.2017 (Ausgegeben am 13.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Rechtsgrundlagen und Überprüfungen zu ÖPNV Kleine Anfrage - KA 7/821 Vorbemerkung des Fragestellenden: In vielen Kreisen von Sachsen-Anhalt wird der Schülerverkehr mit öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) realisiert. Dabei nutzen beauftragte Unternehmen durchaus Subunternehmen. Diese führen dann ihrerseits die Aufgaben des Beauftragten aus. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Sind die Verträge des beauftragten Unternehmens mit den Kreisen auch für die durchführenden Subunternehmen vollumfänglich wirksam? Die Schülerbeförderung ist in Sachsen-Anhalt in den ÖPNV integriert. Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 71 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - SchulG LSA). Die Organisation obliegt dem Träger der Schülerbeförderung im eigenen Wirkungskreis. Die Verträge der beauftragten Unternehmen mit den Kreisen liegen der Landesregierung nicht vor. Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr geht davon aus, dass die Frage darauf abzielt, ob sich ein Vertragspartner seiner Leistungspflicht dadurch entziehen kann, dass er die Verpflichtung auf einen Dritten überträgt. Diese Frage ist zu verneinen. Sowohl die Befugnis zur Übertragung auf einen Dritten als auch die daraus folgende Veränderung der Leistungspflichten setzt eine entsprechende Regelung im Hauptvertrag und damit das Einverständnis 2 beider Vertragspartner voraus und ist im Übrigen nur in dem gesetzlich zulässigen Rahmen möglich. Für den Bereich des ÖPNV bestehen insoweit keine Sonderregelungen. 2. Sind erzielte Gewinne, die zum Beispiel durch verringerte Lohnzahlungen an die Subunternehmen erfolgen, bei der Gebührenberechnung an die Landkreise zu berücksichtigen? Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr geht davon aus, dass die Frage darauf abzielt, ob ein Verkehrsunternehmen, dessen Aufwendungen für die Produktion von Verkehrsleistungen sich durch die Einschaltung eines Subunternehmers vermindern, von dem Landkreis, für den es die Verkehrsleistungen erbringt, den gleichen Zuschuss bzw. die gleiche Zuwendung beanspruchen kann wie ohne verringerte Lohnzahlungen. In diesem Kontext weist das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr darauf hin, dass auch andere Bestandteile der Produktionskosten wie Löhne und Energiekosten während der Vertragslaufzeit Schwankungen unterworfen sein können. Der vom Anfragesteller als Möglichkeit in Betracht gezogene Zusammenhang einer abnehmenden Gegenleistung bei einer verbilligten Hauptleistung bestehe nur, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Regelung getroffen haben. 3. Gilt eine Tarifbindung (z. B. Lohn und Arbeitszeit) ebenfalls für die im Innenverhältnis arbeitenden Subunternehmen? Nach Auskunft des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr besteht eine Tarifbindung für die Beschäftigten, die einem Tarifvertrag unterworfen sind. Sofern tarifliche Regelungen auch für Personen gelten sollen, die dem Tarifvertrag nicht unterliegen, setze dies eine entsprechende vertragliche Verpflichtung voraus. 4. Haben die Landkreise das Recht, bei der Rechnungsprüfung ebenfalls die Unterlagen der Subunternehmen zu prüfen? Gemäß § 17 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen- Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA) können öffentliche Auftraggeber Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vertragspflichten des Auftragnehmers zu überprüfen. Der öffentliche Auftraggeber hat nach Auskunft des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu diesem Zweck mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass ihm auf Verlangen die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und der Nachunternehmer sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVG LSA und die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorgelegt werden. Der Auftragnehmer habe seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. 3 5. Bis zu welchem Zeitraum dürfen die Unterlagen bei dem Hauptunternehmen und den Subunternehmern rückwirkend von den Landkreisen geprüft werden? Die Frage lässt aus Sicht des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr offen, welche konkrete Prüfstelle bei den Landkreisen gemeint ist und was genau geprüft werden soll. Die Beantwortung der Frage 5 ist daher nicht möglich.