Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1530 13.06.2017 (Ausgegeben am 15.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Robert Farle (AfD) Tätigkeit des Vereins Sea Watch e. V. Kleine Anfrage - KA 7/846 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Verein Sea Watch e. V. mit Sitz in Berlin betreibt u. a. Schiffe, um Migranten auf See aufzunehmen und in die Europäische Union zu befördern. Italienische Behörden erheben den Vorwurf der Zusammenarbeit mit Schlepperorganisationen.1 Die libysche Küstenwache brachte kürzlich das Schiff „Sea Watch II“ in libyschen Gewässern auf und erhob ebenfalls den Vorwurf der Schleppertätigkeit.2 Dies legt den Eindruck nahe, Sea Watch e. V. organisiere oder begünstige unter dem Deckmantel der Seenotrettung von Flüchtlingen illegale Einwanderung in die Europäische Union. Nach § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes kann ein Verein verboten werden, wenn seine Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Besitzt Sea Watch e. V. eine Struktur in Sachsen-Anhalt? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Entfaltet Sea Watch e. V. in Sachsen-Anhalt eigene Aktivitäten? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 1 http://www.focus.de/politik/ausland/sea-watch-sea-eye-und-jugend-rettet-italienisches-parlamentverdaechtigt -seenotretter-erhalten-sie-geld-von-schleppern_id_7111985.html 2 http://ffm-online.org/2017/05/10/libysche-marine-bringt-sea-watch-und-boat-people-in-lebensgefahr/ 2 3. Erhält Sea Watch e. V. Zuwendungen aus Landesmitteln? Wenn ja, in welcher Höhe? Der Verein erhält keine Zuwendungen aus Landesmitteln. 4. Die Organisation und Beihilfe massenhaften Grenzübertritts in die EU bzw. Schengen-Raum verstößt gegen Strafgesetze der betroffenen EU- Staaten. Sieht die Landesregierung in fortgesetztem vorsätzlichem Verstoß gegen die Einreisebestimmungen eines EU-Mitgliedstaates und Schengen-Teilnehmerstaates einen Vereinsverbotsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz? Für vereinsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf diesen Verein ist die Landesregierung nicht zuständig. Das Ministerium für Inneres und Sport wäre gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz für vereinsrechtliche Maßnahmen im Hinblick auf ein Vereinsverbot dann zuständig, wenn sich die erkennbare Organisation und die Tätigkeit des Vereins auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt beschränken würden. Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal über Strukturen und Aktivitäten des Vereins in Sachsen -Anhalt ohnehin keine Erkenntnisse vorliegen. Insoweit hat die Landesregierung über eine mögliche Strafgesetzwidrigkeit der Zwecke oder der Tätigkeit des Vereins nicht zu befinden.