Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1554 19.06.2017 Hinweis: Die Antwort wurde dem Fragestellenden mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 19.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Ruhegehälter ehemaliger Minister nach MinG § 16 Kleine Anfrage - KA 7/729 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GVBl. LSA S. 440), heißt es in § 16 Abs. 2 „Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt , das er in seinem früheren Amt verdient hätte. Die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und die Zeit von der Beendigung des Amtsverhältnisses bis zur Wiederverwendung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung der Landesregierung: Die namentliche Aufstellung der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, die Versorgungsbezüge aufgrund der Regelungen des § 16 MinG erhalten, sowie die Höhe der Bezüge seit dem Ende der 3-Monatsfrist nach dem Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung (Anlage) unterliegen der Vertraulichkeit auf Seiten der Betroffenen, die im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht aufrecht erhalten werden könnte. 2 Um dem Auskunftsanspruch des Fragestellers gleichwohl zu genügen, wurde die vertraulich zu behandelnde Anlage erstellt, aus der sich die Namen, das Amt, die Amtszeit, der Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes und die Höhe der jeweils bis einschließlich 30. April 2017 bezogenen Versorgungsbezüge (Ruhegehälter) aus dem früheren Beamtenverhältnis ergeben. Es handelt sich um laufende Bezüge, sodass ein Stichtag für die Beantwortung der betreffenden Fragen der Kleinen Anfrage gewählt wurde. Nicht berücksichtigt wurden die Ruhegehälter, die den Betroffenen aufgrund des § 13 Abs. 2 MinG (in der jeweils beim Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis geltenden Fassung) gewährt werden, da dies der Fragestellung nicht zu entnehmen ist. Hierbei handelt es sich um Ruhegehälter, die sich ausschließlich aus dem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung errechnen. Bei den in der Anlage aufgeführten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten . Diese unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sind aus Gründen des geltenden Vertrauensschutzes der Betroffenen nicht für eine Veröffentlichung geeignet. Es wird darum gebeten, dass die Anlage in der Geheimschutzstelle des Landtages hinterlegt wird und eine Veröffentlichung der Anlage keinesfalls erfolgt . Die Ruhegehälter, die aufgrund der Regelung des § 16 MinG i. V. m. dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt werden, werden auf die nach § 13 Abs. 2 MinG gewährten Versorgungsbezüge entsprechend des § 18 Abs. 4 MinG im Rahmen der vom Landesgesetzgeber festgelegten Höchstgrenze (71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge) angerechnet. Dadurch wird eine Doppelversorgung begrenzt . Allerdings erhalten derzeit nicht alle Betroffenen ein Ruhegehalt nach § 13 Abs. 2 MinG. Ferner sind in den Beträgen bereits Kürzungen nach § 53 BeamtVG aufgrund des Bezuges von anderweitigen und anzurechnenden Einkünften berücksichtigt . 1. Welche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung des Landes Sachsen- Anhalt beziehen oder bezogen Ruhegehälter nach MinG § 16 Abs. 2? Bitte dazu jeweils Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes, Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben . Derzeit erhalten insgesamt sieben ehemalige Mitglieder der Landesregierung Versorgungsbezüge aufgrund der Regelung des § 16 Abs. 2 MinG. Die Gesamtsumme der an diesen Personenkreis bis zum 30. April 2017 ausgezahlten Ruhegehälter beträgt 4.474.648,34 EURO. Die erbetenen Detailangaben zu den einzelnen Ruhegehaltsempfängern bitte ich der Anlage zu entnehmen. 2. Welche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung des Landes Sachsen- Anhalt beziehen oder bezogen Ruhegehälter nach MinG § 16 Abs. 3? Bitte dazu jeweils Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes, Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben . 3 Derzeit erhalten insgesamt zwei ehemalige Mitglieder der Landesregierung Versorgungsbezüge aufgrund der Regelung des § 16 Abs. 3 MinG. Die Gesamtsumme der an diesen Personenkreis bis zum 30. April 2017 ausgezahlten Ruhegehälter beträgt 569.521,48 EURO. Die erbetenen Detailangaben zu den einzelnen Ruhegehaltsempfängern bitte ich der Anlage zu entnehmen. 3. Welche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung des Landes Sachsen- Anhalt beziehen oder bezogen Ruhegehälter nach MinG § 16 Abs. 4? Bitte dazu jeweils Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes, Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben . Derzeit erhält kein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Versorgungsbezüge aufgrund des § 16 Abs. 4 MinG.