Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/156 06.07.2016 (Ausgegeben am 07.07.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Liquiditätskredite in eine Zuweisung ohne Rückzahlpflicht umgewandelt Kleine Anfrage - KA 7/47 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Die Volksstimme informierte am 1. Juni 2016 auf Seite 2, dass das Land gegenüber der Stadt Quedlinburg auf die Rückzahlung von Liquiditätskrediten in Höhe von 14,6 Millionen Euro verzichtet habe. In dem Bericht heißt es dazu u. a.: „Ex-Finanzminister Jens Bullerjahn (SPD) hat den formell rückzahlungspflichtigen Kredit an seinem letzten Amtstag in eine Zuweisung ohne Rückzahlpflicht umgewandelt.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Der Stadt Quedlinburg wurde als Rechtsnachfolgerin der ehemals selbständigen Gemeinde Bad Suderode mit Bescheid vom 25. April 2016 eine nichtrückzahlbare Zuweisung in Höhe von 14.616.957,53 Euro bewilligt. Die Zuweisung wurde mit bereits aus dem Ausgleichsstock gewährten Liquiditätshilfen in gleicher Höhe verrechnet . Eine Auszahlung war damit nicht verbunden. Die Zuweisung diente der Deckung der Defizite des Kureigenbetriebes Bad Suderode. Dieser wurde Mitte der neunziger Jahre mit Fördermitteln errichtet. In den Jahren 1997 bis 2009 war der defizitäre Betrieb jährlich auf finanzielle Unterstützung vom Land angewiesen. Insgesamt wurden wegen des Kureigenbetriebs Liquiditätshilfen in Höhe von 14.616.957,53 Euro gezahlt. Die Umwandlung der Liquiditätshilfen in eine Bedarfszuweisung wurde mehrfach beantragt. Der Stadt Quedlinburg wurde mitgeteilt , dass eine Entscheidung über diesen Antrag erst nach Schließung und Veräußerung des Kureigenbetriebes getroffen werden konnte, da eventuelle Kauferlöse auf eine Bedarfszuweisung angerechnet werden sollten. Die Veräußerung des Kur- 2 eigenbetriebes gelang erst im zweiten Anlauf im Jahr 2016. Darauf wurde am 1. April 2016 vom Minister der Finanzen entscheiden, die beantragte Bedarfszuweisung zu bewilligen. Das Ministerium für Inneres und Sport erklärte am 13. April 2016 hierzu sein Einvernehmen. Die Stadt Quedlinburg hat den Kureigenbetrieb mit der Gemeindegebietsreform zwangsläufig übernommen. Die ehemals selbständige Gemeinde Bad Suderode wurde per Gesetz der Stadt Quedlinburg zugeordnet, damit hatte die Stadt Quedlinburg keine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Übernahme der finanziellen Schuld gegenüber dem Land. Die Entscheidung für die Errichtung des Kureigenbetriebes wurde auch nicht durch Vertreter der Stadt Quedlinburg getroffen. Insofern wurde der Stadt unter Berücksichtigung ihrer eigenen defizitären Haushaltslage eine nichtrückzahlbare Zuweisung in Höhe der Schulden aus dem Kureigenbetrieb und damit zur Überwindung einer außergewöhnlichen Belastung bewilligt. Da die in den Jahren 1997 bis 2009 gewährten Liquiditätshilfen verrechnet wurden, war mit der Bewilligung keine Auszahlung verbunden. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfrage wie folgt: In welchen ähnlich gelagerten Fällen verzichtete das Land wann und in jeweils welcher Höhe gegenüber welcher Kommune seit dem 1. Januar 2011 auf die Rückzahlung von Liquiditätskrediten? Im genannten Zeitraum gab es keinen ähnlich gelagerten weiteren Fall, in dem wegen der gesetzlichen Zuordnung einer Kommune mit hohen Defiziten aufgrund eines nichtrentablen Kurbetriebes nichtrückzahlbare Zuweisungen gezahlt wurden.