Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/157 07.07.2016 (Ausgegeben am 07.07.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Bewertung der Stelle „Geschäftsführung der Servicestelle Kinder- und Jugendschutz “ Kleine Anfrage - KA 7/40 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Zum Januar 2015 wurden seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziales Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes des Landes Sachsen-Anhalt an die Servicestelle Kinder- und Jugendschutz des Trägers fjp>media vergeben. In diesem Zuge wurden auch die dafür neu einzurichtenden Stellen beim Träger bewertet. Problematisch schien dabei, die sich bis Ende Oktober 2015 hinziehende Bewertung der Stelle „Geschäftsführung der Servicestelle Kinder- und Jugendschutz“ zu sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Durch welche Bereiche der Landesverwaltung wurde die Geschäftsführungsstelle zu welchem Zeitpunkt bewertet? Bitte Organisationseinheit und Zeitraum der Bearbeitung angeben? Die Geschäftsführungsstelle ist zu keinem Zeitpunkt durch Bereiche der Landesverwaltung bewertet worden. 2. Welche Ergebnisse gab es bei den Bewertungen? Bitte Entgeltgruppe und Stufe angeben. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 2 3. Aus welchem Grund dauerte die abschließende Bewertung der Stelle über ein Jahr (Datum der Antragstellung: 30. September 2014)? Die in den Vorbemerkungen dargestellten Aufgaben sind zum 1. Januar 2015 erstmalig der Servicestelle Kinder- und Jugendschutz beim Trägerverein fjp>media in Form einer institutionellen Förderung übertragen worden. Eine institutionelle Förderung ist wegen ihrer Tragweite für das Land eine Ausnahme und unterliegt daher einer Vielzahl von Vorgaben und erfordert eine komplexe rechtliche Prüfung auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung, insbesondere unter dem Aspekt der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Einhaltung des Besserstellungsverbotes gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten. Darüber hinaus ist die Beteiligung verschiedener Stellen, wie z. B. der Haushaltsreferate der fachlich zuständigen oberen und obersten Landesbehörden sowie des Ministeriums der Finanzen, erforderlich , um eine ordnungsgemäße Verwendung der Steuermittel des Landes zu gewährleisten. Im Rahmen der erstmaligen Prüfung der entscheidungsbegründenden Unterlagen ergibt sich daher häufig ein nochmaliger Abstimmungs- und Ergänzungsbedarf zwischen Zuwendungsgeber und -empfänger, da bei einer neuen institutionellen Förderung ganz individuelle inhaltliche Ziele (neuer Aufgabenzuschnitt ) mit den zuwendungsrechtlichen Erfordernissen in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Im vorliegenden Fall führte der von der Bewilligungsbehörde kontinuierlich begleitete Prozess dazu, dass Ende März 2015 prüfbare Unterlagen seitens des Trägers fjp>media vorlagen. Um die Arbeit der Servicestelle ab 1. Januar 2015 abzusichern, wurden zwischenzeitlich Abschlagsbescheide erteilt, d. h. 1/12 der im Haushalt veranschlagten Mittel stand monatlich zur Verfügung. Da weder die personellen Ressourcen des Landesjugendamtes noch des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration (MS) bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar eine zeitnahe Bewertung der neuen Geschäftsführungsstelle erwarten ließen, wurde entschieden, die Bewertung einem externen Gutachter zu übertragen . Die Prüfung der schriftlichen Tätigkeitsdarstellung wurde dann durch ein Stelleninterview ergänzt, um Aufgabenzuschnitt und -umfang seitens des Gutachters besser einschätzen zu können. Diese Ergänzung erschien vor allem vor dem Hintergrund der Aussage seitens des Zuwendungsempfängers notwendig, dass im Falle einer anderen als der im Stellenplan ausgewiesenen Eingruppierung der Geschäftsführungsstelle eine gerichtliche Überprüfung durch fjp>media angekündigt wurde. Eine Beauftragung des Gutachtens erfolgte im Mai 2015. Die weiteren Terminabsprachen zwischen Gutachter und fjp>media fanden bilateral statt. Das Gutachten lag dem MS am 23. September 2015 vor. 4. Warum wurde zusätzlich zur Bewertung durch die Landesverwaltung ein Stelleninterview durch einen externen Dienstleister durchgeführt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Welche Kosten entstanden dem Land Sachsen-Anhalt durch den Auftrag an diesen externen Dienstleister? Es sind Mittel in Höhe von 1.700,00 € zzgl. Mwst. eingesetzt worden. 3 6. Zu welchem Ergebnis kam die externe Bewertung der Geschäftsführungsstelle ? Bitte Entgeltgruppe und Stufe angeben. Die Tätigkeiten wurden mit der Entgeltgruppe 13 bewertet. Die Ermittlung der Stufe ist nicht Bestandteil einer Bewertung. 7. Wurde eine externe Stellenbewertung für durch das Land geförderte Personalstellen auch bei anderen freien Trägern durchgeführt? Wenn ja, bitte Träger und Stellen aufführen. Für den Bereich der freien Träger der Jugendhilfe wird diese Frage verneint. 8. Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser als vergleichbare Landesbedienstete stellen. Zu prüfen ist deshalb, ob ein vergleichbarer Angestellter des Landes das durch den Träger vorgesehene Entgelt (Eingruppierung nach TV-L) auch erhalten würde. Was ist nach Einschätzung der Landesregierung innerhalb der Landesverwaltung ein solches Pendent zu einer Geschäftsführungsstelle bei einem freien Träger? In § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L (Eingruppierung) ist geregelt, dass sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) richtet. Diese Tätigkeitsmerkmale sind aufgrund der konkreten Aufgabenbeschreibung der Geschäftsführungsstelle durch das externe Gutachten bewertet worden. Dabei ist es unerheblich, ob eine tatsächlich vergleichbare Stelle (Pendent), also mit identischen Aufgaben, in der Landesverwaltung vorhanden ist.