Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/158 07.07.2016 (Ausgegeben am .2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Betreuungsanspruch von Asylbewerberfamilien Kleine Anfrage - KA 7/34 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: In der letzten Legislaturperiode sind die Kita-Gebühren gestiegen und zugleich die Kapazitäten vieler Betreuungseinrichtungen stark beansprucht worden. Ein ausreichendes Betreuungsangebot für Kleinkinder war vielerorts nicht gegeben. Im Zuge der Migrationswelle sind zunehmend auch Asylbewerberfamilien mit Kleinkindern nach Sachsen-Anhalt gekommen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welche Betreuungsansprüche stehen Asylbewerberfamilien zu? Gemäß § 3 Abs. 1 KiFöG hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Ferner wird auf die Regelungen in § 3 Abs. 2 und 3 KiFöG verwiesen. Gemäß § 3 Abs. 4 KiFöG richtet sich der Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses gilt gleichermaßen auch für Kinder von Geflüchteten und Asylsuchenden . Mit der Zuweisung zu einem Landkreis wird grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt begründet. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. 2 2. Wie viele Kinder von Asylbewerberfamilien befinden sich im anspruchsfähigen Alter? Die angefragten Daten werden bislang nicht erhoben (§§ 98, 99 SGB VIII). Über die im SGB VIII genannte Rechtsgrundlage hinaus gibt es keinen statistischen Erhebungstatbestand für die erfragten Daten. Etwaige Angaben der Landkreise und Gemeinden sind somit freiwillig. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung im Sinne der oben genannten Fragestellung. 3. Für wie viele Kinder von Asylbewerberfamilien wird die Betreuung bereits in Anspruch genommen? Insoweit wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. 4. Welche Kosten fallen für die Asylbewerberfamilien bei Inanspruchnahme an? Insoweit wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. 5. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten pro Kind im Betreuungsfall in Sachsen-Anhalt? Insoweit wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Im Rahmen der Evaluation des KiFöG werden die Kita-Platzkosten erhoben. Die Ergebnisse sollen gemäß § 15 Abs. 2 KiFöG dem Landtag bis Ende des dritten Quartals 2017 vorliegen. 6. Wie viele Betreuungsplätze stehen in Sachsen-Anhalt insgesamt zur Verfügung ? Gemäß der Statistischen Berichte - Sozialleistungen -, Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Kindertagespflege zum Stichtag 01.03.2015 des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt sind die Merkmale genehmigte Plätze und betreute Kinder erfasst (s. dort Seite 7). Zum Stichtag der Erhebung (01.03.2015) sind 158.532 genehmigte Plätze und 139.757 betreute Kinder erfasst. 7. Wie viele Betreuungsplätze sind noch nicht belegt? Insoweit wird zunächst auf die Beantwortung der Frage 6 verwiesen. Aus der Differenz zwischen 158.532 genehmigten Plätzen und 139.757 betreuten Kindern ergeben sich 18.775 nicht belegte Betreuungsplätze (zum 01.03.2015). Regional spezifische Bedarfe sind hierdurch nicht ausgeschlossen .