Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1580 21.06.2017 Hinweis: Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader . Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 21.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Sprengstoffbesitz und -einsatz von und durch Neonazis Kleine Anfrage - KA 7/852 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus . Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Bestrebungen und in diesem Zusammenhang auch zum Sprengstoffbesitz und -einsatz von Rechtsextremisten. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge Neonazismus findet diesbezüglich nicht statt. Insofern werden die Fragen dahingehend interpretiert , dass diese sich auf die von der Landesregierung beobachteten Rechtsextremisten beziehen. Ergänzend wurde für die Beantwortung der Kleinen Anfrage auch der in der Verbunddatei „Gewalttäter Rechts“ enthaltene und polizeilich bekannte Personenkreis berücksichtigt. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Sicherstellung von Sprengstoffen bzw. zu Gegenständen, die geeignet sind ein Sprengstoffverbrechen zu begehen, bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 2015 und 2016? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Art und Menge des Sprengstoffes bzw. Art der Sprengvorrichtung, Datum der Durchsuchung, Ausgang des Ermittlungsverfahrens und Anlass der Maßnahme. Der Landesregierung ist die in der Anlage 1 aufgeführte Sicherstellung im Sinne der Fragestellung bekannt. 2 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Sicherstellung von Zündvorrichtungen, die geeignet sind bei Sprengstoffverbrechen eingesetzt zu werden, bei Durchsuchungsmaßnahmen bei und von Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 2015 und 2016? Bitte insbesondere Art, Herkunft, Anzahl der Zündvorrichtungen sowie Datum und Bundesland der Sicherstellung benennen. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu in den Jahren 2015 und 2016 aufgefundenen Sprengstoffen, Gegenständen, die geeignet sind, Sprengstoffverbrechen zu begehen und Zündern in Depots jeder Art, bei denen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen dem Verdacht nachgegangen wurde, dass Neonazis als Urheber der Depots bzw. als deren Nutzer infrage kommen? Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über aufgefundene Depots in Sachsen-Anhalt. 4. Welche Straftaten mit neonazistischem Hintergrund oder durch Personen, die in der Vergangenheit durch entsprechende Straftaten (z. B. nach §§ 86, 86a, 130, 129 und 129a StGB) in Erscheinung getreten sind, wurden unter Einsatz von Sprengmitteln in den Jahren 2015 und 2016 begangen? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Datum und Art der Straftat, Art und Menge des Sprengstoffes, Ausgang des Ermittlungsverfahrens? Der Landesregierung sind die in der Anlage 2 aufgeführten Straftaten im Sinne der Fragestellung bekannt. Straftaten nach den §§ 129, 129a StGB sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden. 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum Einsatz von Sprengmitteln bei durch Neonazis (also Personen, die in der Vergangenheit nach §§ 86, 86a, 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftatbeständen verurteilt wurden) in den Jahren 2015 und 2016 begangenen Straftaten der allgemeinen und schweren Kriminalität? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Datum und Art der Straftat, Verurteilungshintergrund des bzw. der Täter, Art, Menge und Herkunft des eingesetzten Sprengmittels oder der -vorrichtung . Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Straftaten im Sinne der Fragestellung vor. 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum Erwerb oder Handel mit Sprengstoffen durch Neonazis infolge grenzüberschreitender Kontakte insbesondere nach Tschechien, Österreich und Belgien? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 3 7. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur genauen Spezifizierung der gefundenen bzw. eingesetzten Sprengmittel in den Fragen 1 bis 6 als Selbstlaborat, gewerblicher oder militärischer Sprengstoff oder sonstiges Sprengmittel? Nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei den aufgefundenen bzw. eingesetzten Sprengmitteln größtenteils um pyrotechnische Erzeugnisse. Die näheren Angaben sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen . 8. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu Plänen von Neonazis Sprengmittel im Rahmen der Begehung von Straftaten einzusetzen, zu bei Neonazis aufgefundenen bzw. verbreiteten Anleitungen zum Einsatz von Sprengmitteln bzw. zu Übungen im Umgang mit derartigen Stoffen und Vorrichtungen in den Jahren 2015 und 2016? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 9. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum Erwerb und Umgang von Sprengmitteln durch Neonazis bzw. Personen, die in der Vergangenheit nach §§ 86, 86a, 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftatbeständen verurteilt wurden, im Rahmen einer freiberuflichen oder unselbständigen Tätigkeit in einem Unternehmen, das berechtigt ist im Rahmen seines Firmenprofils legal Sprengmittel zu erwerben bzw. einzusetzen (z. B. Abrissfirmen)? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.