Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1607 23.06.2017 (Ausgegeben am 26.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Steuerschnitt Brigitte Take Kleine Anfrage - KA 7/865 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mir wurde berichtet, dass Frau Brigitte Take rund 300.000 Euro Steuerschuld erlassen wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung der Landesregierung: Die Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage betreffen Verhältnisse und zugleich personenbezogene Daten der Frau Brigitte Take. Diese Verhältnisse und Daten unterliegen , soweit sie Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung –AO–), das Amtsträger zu wahren haben. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist die Offenbarung zulässig, soweit der Betroffene zustimmt . Die von den Fragen 1 bis 3 Betroffene, Frau Brigitte Take, hat der Offenbarung schriftlich zugestimmt. Dies vorausgeschickt beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: Frage 1 Entspricht der Bericht der Wahrheit? Der Bericht entspricht nicht der Wahrheit. Frau Brigitte Take sind durch Finanzbehörden des Landes Sachsen-Anhalt keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Höhe von rund 300.000 Euro oder in anderer Höhe erlassen worden. 2 Frage 2 Wenn ja, warum wurde die Steuerschuld erlassen? Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3 Von wem wurde die Schuld erlassen? Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 4 Was muss man tun, um auch in den Genuss einer Erlassung der Steuerschuld zu kommen? Nach § 227 AO können Steuerschulden (nur dann) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann in der Sache oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen begründet sein. Sachliche Billigkeitsgründe können vorliegen, wenn ein Sachverhalt den gesetzlichen Besteuerungstatbestand zwar erfüllt, die Besteuerung im Einzelfall aber mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist und daher den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Nachteile, welche schon im Besteuerungszweck enthalten sind, oder auch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes rechtfertigen hingegen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Beide Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander vorliegen. Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden und zudem hierfür die wesentliche Ursache darstellen würde. Erlassbedürftigkeit ist indes nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige durch den Erlass der Steuerschuld vor allem in die Lage versetzt würde, nunmehr seine anderen Gläubiger befriedigen zu können. Darüber hinaus darf der Steuerschuldner nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben, indem er seine steuerlichen Pflichten grob vernachlässigt oder seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt und evtl. vorhandene Mittel anderweitig verwendet hat. In diesem Falle wäre seine Erlasswürdigkeit nicht mehr gegeben. Die Tatsachen, die eine Billigkeitsmaßnahme begründen sollen, sind vom Steuerpflichtigen hinreichend darzulegen.