Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1614 27.06.2017 (Ausgegeben am 28.06.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Durchführungsverordnung Tempo 30 - Tempo machen Kleine Anfrage - KA 7/867 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 14. April 2016 beschlossen die Verkehrsminister der Länder eine Änderung der Straßenverkehrsordnung. Es solle einfacher sein eine Tempo-30-Zone vor bestimmten Einrichtungen einzurichten. Weiterhin: „Nach Befassung im Bundeskabinett und nach Zustimmung durch den Bundesrat ist am 14. Dezember 2016 die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft getreten.“ In diversen Städten und Gemeinden wollten die Verantwortlichen der Stadt beim Landesverwaltungsamt diese Zonen errichten, dort jedoch wurde mit Verweis auf deine „Durchführungsbestimmung“ bisher eine Bearbeitung abgelehnt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Ist es richtig, dass zur Umsetzung des Bundesgesetzes eine „Durchführungsbestimmung “ benötigt wird? Ja. 2. Wenn ja, warum wird das vom Bund beschlossene Gesetz mit einer „Durchführungsbestimmung“ in der Umsetzung verzögert? Das für Straßenverkehrsrecht zuständige Bundesministerium hat zur rechtssicheren und einheitlichen Anwendung der Straßenverkehrsordnung die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) als Ausführungsvorschrift erlassen. Jede Änderung der StVO bedarf daher einer Überarbeitung der VwV-StVO. 2 Die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 ist am 14. Dezember 2016 in Kraft getreten. Zu der daraufhin erforderlichen Anpassung der VwV-StVO hat die Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 2 Grundgesetz die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung am 22. Mai 2017 erlassen, die am 30. Mai 2017 in Kraft getreten ist. 3. Wie viele Städte und Gemeinden haben seit 14. Dezember 2016 die Einrichtung von Tempo-30-Zonen vor Kindergärten, Krankenhäusern und Grundschulen beantragt? Bitte einzeln angeben. Die Landesregierung geht davon aus, dass der Fragesteller im Hinblick auf die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 nicht die Einrichtung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1 StVO) sondern die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274 StVO) gemeint hat. Eine Abfrage bei den unteren Straßenverkehrsbehörden hat ergeben, dass bisher insgesamt 42 konkrete Anträge vorliegen, die unter Bezug auf die StVO- Änderung - insbesondere im Hinblick auf die angekündigten Erleichterungen bei der Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Kindertagesstätten, Schulen etc. - gestellt wurden. Bezogen auf die beantragten Standorte verteilen sich die Anträge wie folgt: Kindereinrichtungen 18 Schulen 18 Alten- und Pflegeeinrichtungen 5 Krankenhäuser 1 Insgesamt 42 4. Wie viele Städte und Gemeinden haben seit 14. Dezember 2016 die Einrichtung von Tempo-30-Zonen vor Kindergärten, Krankenhäusern und Grundschulen genehmigt bekommen? Bitte einzeln angeben. Es ist davon auszugehen, dass bisher nach Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 und der am 30. Mai 2017 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung noch keine verkehrsrechtlichen Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274 StVO) ergangen sind. Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen- Anhalt beabsichtigt nunmehr, zeitnah einen Einführungserlass zur Handhabung der geänderten StVO und VwV-StVO bezüglich der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h vor den genannten Einrichtungen herauszugeben .