Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1620 03.07.2017 (Ausgegeben am 04.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Probleme bei der Leistungserbringung in den Zentren für Soziale Psychiatrie Kleine Anfrage - KA 7/871 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern der Zentren für Soziale Psychiatrie wird häufig beklagt, dass es Probleme bei der Finanzierung gibt. Bei der Berechnung und Erbringung der jeweils zu zahlenden Beträge für Patientinnen und Patienten, die sowohl ein Recht auf Leistungen laut SGB XI als auch SGB XII haben, gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Sozial- und Pflegekassen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung der Landesregierung: In Sachsen-Anhalt befindet sich ein „Zentrum für Soziale Psychiatrie“. Dieses wird am Standort in Salzwedel im Landkreis Altmarkkreis Salzwedel durch die Dr. Nowak- Gruppe betrieben (ZSP-Zentren für Soziale Psychiatrie, Pflege und Partizipation, Dr. Nowak GmbH, Hamburg). Weitere Zentren für Soziale Psychiatrie sind der Landesregierung nicht bekannt. 1. Wie viele ähnliche oder gleich gelagerte Fälle sind der Landesregierung für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 bekannt? Bitte geordnet nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten angeben. Bei der Berechnung und Erbringung der jeweils zu zahlenden Beträge für Patientinnen und Patienten, die sowohl ein Recht auf Leistungen laut SGB XI als auch SGB XII haben, sind der Landesregierung Unstimmigkeiten zwischen den Sozial- und Pflegekassen nicht bekannt. 2 2. Welche Probleme gab es und wie wurde eine Lösung herbeigeführt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Gab es Fälle, in denen Gerichtsverfahren anhängig waren bzw. sind? Wenn ja, wie viele? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln . Eine vollständige Ermittlung von anhängigen Gerichtsverfahren ist nicht möglich , da die Verfahren nach dem Namen der Sozialhilfeempfangenden bzw. Klagenden registriert werden. Eine Registrierung nach Leistungserbringenden erfolgt nicht, es sei denn diese sind identisch mit den Klagenden. Es sind zwei Verfahren bekannt, in denen das in der Vorbemerkung der Landesregierung benannte ZSP verfahrensbeteiligt war. Ein Verfahren ist der Stadt Dessau-Roßlau und das zweite Verfahren ist dem Landkreis Jerichower Land zuzuordnen. In beiden Verfahren ging es um die Höhe der Heimkosten bzw. Vergütungen im Bereich des SGB XII. Der Bereich des SGB XI war nicht Gegenstand der Verfahren. 4. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung künftig zu ergreifen, um solche Kollisionen zu vermeiden? Der Gesetzgeber hat die Beziehungen zwischen den Leistungserbringenden und dem überörtlichen Sozialhilfeträge in § 75 ff. SGB XII geregelt. In diesem Rahmen arbeiten Leistungserbringende und Leistungstragende konstruktiv zusammen . Im Verhandlungswege nicht zu bereinigende Divergenzen können vor der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII oder aber auf dem Rechtswege gelöst werden. Deshalb sind aus Sicht der Landesregierung keine Maßnahmen erforderlich . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.