Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1634 05.07.2017 (Ausgegeben am 06.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Abwehr von Gefahren von Schlammlawinen von landwirtschaftlichen Flächen bei Starkregenereignissen Kleine Anfrage - KA 7/872 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 19. und 20. Mai 2017 kam es zu durch Starkregen verursachte Schlammlawinen in verschiedenen Orten Sachsen-Anhalts. Betroffen waren Wohngrundstücke genauso wie Verkehrswege im Burgenlandkreis, dem Saalekreis und dem Landkreis Mansfeld -Südharz. Ein ähnliches Starkregenereignis, dass gleichfalls Schlammlawinen von landwirtschaftlichen Flächen auslöste, verursachte bereits im September 2011 erhebliche Schäden in Sachsen-Anhalt. Damals waren schwerpunktmäßig die Landkreise Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld, Salzlandkreis, Saalekreis, Wittenberg sowie die Stadt Dessau-Roßlau betroffen. Im Zusammenhang mit den Ereignissen in 2011 kündigten die Minister für Inneres und Sport, für Landesentwicklung und Verkehr sowie für Landwirtschaft und Umwelt in den Medien strengere Bewirtschaftungsvorgaben für erosionsgefährdete landwirtschaftlich genutzte Fläche an. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. In wie vielen Fällen wurden die angekündigten strengeren Vorgaben für die Bewirtschaftung erosionsgefährdeter landwirtschaftlicher Flächen seit 2011 zum Schutz von Ortschaften oder Verkehrswegen angeordnet? Es wurden keine strengeren Vorgaben zur Bewirtschaftung erosionsgefährdeter landwirtschaftlicher Flächen zum Schutz von Ortschaften oder Verkehrswegen angeordnet. 2 Die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) können keine Anordnungen, sondern nur Empfehlungen aussprechen. Für eine Anordnung durch die ÄLFF besteht keine Rechtsgrundlage. 2. Welche Größe haben die landwirtschaftlichen genutzten Flächen, für welche die Vorgaben (siehe Frage 1) angeordnet wurden? Es wurden Empfehlungen von den ÄLFF und den Unteren Bodenschutzbehörden für kurz- und mittelfristige Bewirtschaftungsanpassungen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen in den Kommunen gegeben, die in der Regel umgesetzt wurden. Eine Auflistung der Einzelfälle oder Maßnahmen unter Angabe der Größen erfolgte nicht. Im Rahmen von Verfahren der Flurneuordnung bzw. –bereinigung wurden von den ÄLFF ebenfalls entsprechende Vorsorgemaßnahmen in die Verfahren eingebunden . Hierbei handelt es sich jedoch um längerfristige Maßnahmen. Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) wurde im Rahmen der Gefahrenvorsorge und Flurneuordnung in 25 Fällen beratend einbezogen. 3. Durch welche Behörde und auf welcher Rechtsgrundlage ergingen die Anordnungen (siehe Frage 1)? Anordnen können nur die Unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise oder die Ordnungsämter der Kommunen, zum Beispiel im Rahmen einer konkreten und begründeten Gefahrenvorsorge bzw. Gefahrenabwehr. Rechtsgrundlagen bilden hier das Bodenschutzgesetz und die Bodenschutzverordnung. Es sind keine Anordnungen der Unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise zur Bewirtschaftungsbeschränkung bekannt. Grundlage für die Empfehlungen der ÄLFF zur Erosionsminderung bilden das Erosionsschutzkonzept des Landes aus dem Jahr 2012 und darauf aufbauend der Beratungsleitfaden Bodenerosion und Sturzfluten vom April 2014. In den vergangenen Jahren haben nach Erosionsereignissen Vor-Ort-Termine der ÄLFF zusammen mit den Unteren Bodenschutzbehörden und den Betroffenen (Landwirte, Kommunen, Bürger usw.) nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 9. August 2012 (RdErl. BodenErWass) stattgefunden. Von den ÄLFF wurden im Ergebnis dieser Termine gegebenenfalls Empfehlungen an den Bewirtschafter ausgesprochen. In der Regel haben die Bewirtschafter diesen Empfehlungen Folge geleistet.