Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1645 12.07.2017 (Ausgegeben am 12.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Doreen Hildebrandt (DIE LINKE) Einsatzfähigkeit der Landesstraßenbaubehörde (LSBB) bei Unwetterlagen Kleine Anfrage - KA 7/879 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Nacht zum 20. Mai 2017 zog ein vom Wetterdienst gemeldetes Unwetter über Sachsen-Anhalt und verursachte besonders in den Kreisen Mansfeld-Südharz, Saale -, Salzland- sowie Burgenlandkreis etliche Schäden. Laut Medienberichten flossen Schlammlawinen durch Ortschaften und es gab Behinderungen und Sperrungen auf Landstraßen und Autobahnen nach schweren Regenfällen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie reagiert die Landesregierung bei angesagten Unwetterlagen, um die Landesstraßen zu sichern? Entsprechend § 42 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) ist das Land - in diesem Fall vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde (LSBB) - Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (mit Ausnahme der kreisfreien Städte). Der Inhalt der Straßenbaulast ist in § 9 StrG LSA geregelt. Es handelt sich dabei um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge im Interesse der Allgemeinheit, welche ihre Grenzen in der Leistungsfähigkeit des Straßenbaulastträgers findet. Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu schaffen und zu erhalten . Zur Abwehr der Gefahr wird vom Verkehrssicherungspflichtigen verlangt, dass er Vorkehrungen gegen mögliche Schäden bei einer zweckgerechten Benutzung der Straße trifft. In diesem Zusammenhang hat der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Wird eine vorhandene 2 Gefahr festgestellt, werden diejenigen Maßnahmen ergriffen, die objektiv erforderlich und zumutbar sind. Verursachen Unwetterlagen Gefahren, die nicht vorhersehbar sind, findet im Rahmen der Gefahrenabwehr das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) Anwendung. Danach ist es Aufgabe der zuständigen Sicherheitsbehörde nach § 84 SOG tätig zu werden, wenn durch das Unwetter eine Sachlage entstanden ist, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der LSBB diese Sicherheitsbehörde handeln würde (Gefahr im Verzug). Dabei beschränkt sich das Handeln der Sicherheitsbehörde auf das unbedingt notwendige Maß (z. B. Absichern der Gefahrenstelle ). Vorhersehbare Folgen von Wetterlagen werden im Rahmen der Arbeitsplanung der LSBB berücksichtigt (z. B. Aufstellen von Schneefangzäunen an gefährdeten Straßen). 2. Wie bewertet die Landesregierung, dass aufgrund fehlender Rufbereitschaft bei der LSBB statt Sicherung durch die LSBB, eine Sperrung der Straßen durch die Polizei erfolgte? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Straßenbauverwaltung hält keine ständige Rufbereitschaft im Basisnetz vor. In Extremwettersituationen kommt das SOG LSA zur Anwendung. Eine Pflicht zur Einrichtung einer 24-stündigen Rufbereitschaft besteht für die Straßenbauverwaltung nicht. Weder das Bundesfernstraßengesetz noch das StrG LSA beinhalten entsprechende Festlegungen. 3. Wie gestalten sich aktuell die personelle Situation in den Straßenmeistereien und die Erreichbarkeit besonders an Wochenenden? Die personelle Situation in einer durchschnittlichen Straßenmeisterei (SM) gestaltet sich aus dem Leiter der SM, der Verwaltungsangestellten, dem technischen Mitarbeiter sowie etwa 20 Straßenwärtern. Hinzu kommen ein Schlosser, zwei Bauwarte und zwei Streckenwarte. Am Wochenende sind die SM, außer im Rahmen des Winterdienstes, in der Regel nicht erreichbar. 4. In welchen Fällen ist eine Rufbereitschaft vorgesehen? Aufgrund der herausragenden Verkehrsbedeutung der Bundesautobahnen gibt es im Bereich der Autobahnmeistereien in Sachsen-Anhalt eine ständige Rufbereitschaft . In den Straßenmeistereien hingegen ist in der Regel keine Rufbereitschaft vorgesehen . 3 5. Welche Position vertritt die Landesregierung zum Vorhalten einer dauerhaften Rufbereitschaft in allen Straßenmeistereien des Landes? Die Umsetzung einer Rufbereitschaft unter Berücksichtigung der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen - hier insbesondere in Bezug auf einzuhaltende Ruhezeiten nach erfolgten Einsätzen in Rufbereitschaft entsprechend Arbeitszeitgesetz - ist durch die LSBB mit den laut Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen (VZÄ) nicht umsetzbar. Selbst originäre Aufgaben, wie z. B. der Winterdienst, werden zum Teil an Fremdfirmen vergeben, um die anfallenden Aufgaben im notwendigen Umfang zu erbringen. Ein Einsatz des Personals der Straßenmeistereien außerhalb der regulären Dienstzeit wäre zudem nur in sehr seltenen Ausnahmesituationen tatsächlich notwendig. 6. Mit welchem Aufwand an Personal und finanziellen Mitteln rechnet die Landesregierung für die Einrichtung einer dauerhaften Rufbereitschaft in allen Straßenmeistereien? Um eine ganzjährige Rufbereitschaft im Basisnetz zu gewährleisten, wären unter Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit usw. pro Meisterei vier Personen mit entsprechenden Qualifikationen erforderlich, die sich entsprechend abwechseln und vertreten könnten. Eine entsprechende Qualifikation wird aus Sicht der LSBB bei sogenannten Funktionsträgern (Bauwart etc.) gesehen. Derzeit verfügt jedoch nicht jede Meisterei über eine entsprechende Anzahl an Funktionsträgern. Für eine Rufbereitschaft im Basisnetz ohne Einsatzzeit und Einstellung des fehlenden Personals ergäben sich Kosten von ca. 209.000 €/Jahr. 7. Über welche Ressourcen verfügt die LSBB, um bei großen Unwetterlagen, wie beispielsweise dem Orkan „Kyrill“ im Jahr 2007 das Führungsmanagement zu übernehmen? Im Rahmen der Ausführung des originären Dienstgeschäftes verfügen die Meistereien über eine entsprechende Anzahl an Personen (inkl. Leitungspersonal) sowie von Maschinen und Geräten (LKW, Kettensägen). Bei großen Unwetterlagen sind die Meistereien jedoch auf die Unterstützung Dritter angewiesen, da schweres Gerät nicht zur Verfügung steht. Eine Federführung im Katastrophenfall (Führungsmanagement) liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der LSBB.