Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1647 12.07.2017 (Ausgegeben am 12.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Gründe für die Betriebseinstellung Bohrschlammdeponie Brüchau im Jahr 2012 Kleine Anfrage - KA 7/882 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bei der Bohrschlammdeponie Brüchau (Ortsteil der Ortschaft Kakerbeck in der Einheitsgemeinde Kalbe/Milde) handelt es sich um eine Anlage zur Ablagerung bergbaulicher Abfälle im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung. Wie die Bürgerinitiative „Saubere Umwelt und Energie Altmark“ am 5. Juni 2017 in ihrer E-Mail an Landtagsabgeordnete informierte, wurde der Betrieb der Bohrschlammdeponie Brüchau zum 30. April 2012 eingestellt. Grundlage dafür sei die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG gewesen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: Die Regelungen der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG wurden mit der Dritten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 24. Januar 2008 durch die Einfügung des § 22a in die Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) in nationales Recht überführt . Die Regelungen zum Betrieb und zur Schließung der Abfallentsorgungseinrichtung „Deponie Brüchau“ zur Beseitigung bergbaulicher Abfälle richten sich daher in erster Linie nach den Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG) i. V. m. § 22a ABBergV. Nach der Übergangsregelung des § 22a Abs. 4 Satz 1 ABBergV 2 mussten alle am 1. Mai 2008 zugelassenen oder betriebenen Abfallentsorgungseinrichtungen , damit auch die „Deponie Brüchau“, den neuen Anforderungen bis zum 1. Mai 2012 entsprechen. Frage 1: Welchen von der EU-Richtlinie verlangten konkreten Anforderungen wurde die Bohrschlammdeponie Brüchau nicht gerecht, sodass sie geschlossen werden musste? Antwort zu Frage 1: Für den Weiterbetrieb der Deponie Brüchau zur Beseitigung von bergbaulichen Abfällen sind seit dem 1. Mai 2012 die Anforderungen an Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß § 22a Abs. 1 bis 5 ABBergV maßgeblich. Gemäß § 22a Abs. 3 ABBergV müssen die Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 ABBergV entsprechen. Danach hat der Unternehmer u. a. das Sickerwasserpotenzial der abgelagerten Abfälle und den Schadstoffgehalt des Sickerwassers zu ermitteln und zu bewerten sowie verschmutztes Wasser und Sickerwasser aus der Abfallentsorgungseinrichtung erforderlichenfalls zu behandeln. Diesen neuen Anforderungen konnte der Unternehmer bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Stichtag aufgrund der Entstehungsgeschichte der Deponie nicht gerecht werden. Das heißt, vom Unternehmer konnte kein Betriebsplan zum Weiterbetrieb der Deponie beim Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) vorgelegt werden , der die neuen Zulassungsvoraussetzungen erfüllte. Demzufolge war zum 1. Mai 2012 die Beseitigung von bergbaulichen Abfällen in der Deponie Brüchau einzustellen . Dies wurde mit Bescheid des LAGB vom 30. April 2012 verfügt. Frage 2: Gab es weitere Gründe, warum die Bohrschlammdeponie Brüchau geschlossen und die Einlagerung eingestellt wurde? Wenn ja, dann bitte diese Gründe angeben. Antwort zu Frage 2: Die im Betriebsplanverfahren gemäß § 54 Abs. 2 Bundesberggesetz beteiligten Behörden und Gemeinden hatten in ihren Stellungnahmen vielfältige Einwände gegen den Weiterbetrieb der Deponie erhoben. Bei der gemeinsamen Erörterung der Stellungnahmen mit allen Beteiligten am 12. April 2012 konnte der Unternehmer die Bedenken und Einwände nicht vollständig ausräumen, sodass nach entsprechender Abwägung auch aus diesem Grund einem Weiterbetrieb nicht zugestimmt werden konnte. Daneben einigten sich die Beteiligten auf die Erarbeitung eines zwischen ihnen abzustimmenden Schließungskonzeptes als Grundlage für den notwendigen Abschlussbetriebsplan.