Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1654 14.07.2017 (Ausgegeben am 14.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Volker Olenicak (AfD) Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Anfrage hinsichtlich von Ergebnissen der Laborbefunde der Beprobungen der illegalen Ablagerungen („Staubschutzwall“) auf einer noch nicht genehmigten Deponiefläche der Deponieklasse (DK) 0 anliegend in Roitzsch Kleine Anfrage - KA 7/928 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Firma Papenburg hat auf der Hochmülldeponie in der Ortschaft Roitzsch der Stadt Sandersdorf-Brehna ohne Genehmigung eine illegale Ablagefläche („Staubschutzwall “) und Flächenablagerungen (größer 1000 m³) auf einer noch nicht genehmigten DK 0 Fläche angelegt. Dieses Vorhaben wurde dem Landkreis am 18. August 2016 bei einem Scopingtermin mitgeteilt. Der Wall und Flächenablagerungen bestehen aus Abfällen verschiedener Art, die Zusammensetzung dieser Aufschüttung sollte durch das Umweltamt überprüft und ggf. der Rückbau verfügt werden . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Sind diese Unternehmen durch das Umweltamt durchgeführt worden und wer trägt die Kosten der Analyse? Auf die Beantwortung der Fragen 5, 6 und 10 der KA 7/833 in der Antwort der Landesregierung in Drs. 7/1507 wird verwiesen. 2. Das Bauordnungsamt des Landkreises hat eine Beräumungsverfügung erlassen , welche besagt, dass der Staubschutzwall bei der Deponie Roitzsch innerhalb von drei Monaten abgetragen werden muss, sonst droht eine Strafe von 50.000 Euro. Welche Sanktionen werden, bei Nichteinhaltung der Auflagen, in der Regel bei einem solchen Fall verhangen? 2 Das Zwangsgeld ist eine von mehreren möglichen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§§ 53 ff SOG LSA), um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Verpflichteten zu erzwingen. Es ist ein Beugemittel, um den Adressaten zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, das aber keinen Straf- oder Bußgeldcharakter hat. Die Mindest- und Maximalhöhe des Zwangsgeldes ist in § 56 Abs. 1 SOG LSA festgelegt. In diesem Rahmen erfolgt die Bestimmung der Höhe unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls. Die Höhe von Zwangsgeldern wird statistisch nicht erfasst. 2. Wie wird das Land Sachsen-Anhalt in der Angelegenheit weiter vorgehen? Der Rückbau des Staubschutzwalles entsprechend der Beräumungsverfügung des Bauordnungsamtes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 16. Mai 2017 hat begonnen. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verfügung wird durch den Landkreis überwacht . 3. Welche Konsequenzen hat der Verursacher nach Meinung der Landesregierung zu erwarten? Der Ausgang laufender Verfahren ist abzuwarten. 4. Wie soll mit den nicht genehmigten und auch nicht beantragten Flächenablagerungen umgegangen werden und wie gedenkt die Landesregierung den gesetzkonformen Zustand wiederherzustellen? Eine Genehmigung im Nachgang halten wir für nicht zulässig. Auf die Beantwortung der Frage 3 wird verwiesen.