Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1659 17.07.2017 Hinweise: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 18.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Alexander Raue (AfD) Gewerbebestandsgebiet Halle-Ost Kleine Anfrage - KA 7/903 Vorbemerkung des Fragestellenden: Als ein Schwerpunkt des Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Halle wurde das Gewerbebestandsgebiet Halle Ost in den Jahren 2012 und 2013 im Rahmen der GRW- Förderung durchgreifend saniert und umfassend aufgewertet. Vor allem das überalterte und unterdimensionierte Straßennetz aber auch verschiedene Energieversorgungs - und Entwässerungsleitungen sind innerhalb der Sanierungsarbeiten erneuert worden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage wird auf Anlagen verwiesen. Dort sind teilweise Informationen enthalten, die schutzwürdige Interessen der Stadt Halle (Saale) im Sinne des § 52 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt betreffen. Die Stadt Halle (Saale) hat ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Geheimnisse von den Behörden nicht unbefugt offenbart werden. 2 Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat jedoch auch eine Schutzpflicht gegenüber ihren Informationsquellen. Die in der Antwort der Landesregierung erwähnten Anlagen werden insoweit teilweise mit der Bitte um Anwendung der Geheimschutzordnung des Landtages (GSO LT) gesondert übermittelt. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Geheimnissen mit einbezogen werden können. Hierzu zählt auch die GSO LT. Die Anwendung der §§ 33 und 34 GSO LT ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen- Anhalt und die schutzwürdigen Interessen der Stadt Halle (Saale) geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung sowie Betroffener Dritter zu befriedigen. Mit der GSO LT wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend bewerteten oder eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Frage 1: Wurde zur Erreichung der GRW-Förderung ein Finanzplan erstellt, wie war dieser gegliedert und wurde dieser während der Bauzeit eingehalten oder geändert ? Antwort zu Frage 1: Bestandteil der Antragsunterlagen für die Fördermittel ist grundsätzlich ein Finanzierungsplan . Danach war für das hiesige Vorhaben neben der Förderung aus GRW- Mitteln der Einsatz von Eigenmitteln vorgesehen. Im Zuge der Vorhabenumsetzung kam es zu verschiedenen Anpassungen in der Finanzierung (siehe Beantwortung der Frage 16). Frage 2: Wenn eine Änderung des Finanzplanes vorgenommen wurde, wie war das Verfahren und welche inhaltlichen Änderungen wurden durch wen festgelegt? Antwort zu Frage 2: Die Ursachen für Änderungen des Finanzierungsplanes sind vielfältig. Es können Mittel wegbrechen oder hinzukommen oder die Höhe der Ausgaben verändert sich nach oben oder unten. In allen Fällen hat der Zuwendungsempfänger die Änderungen anzuzeigen. Problematisch sind vor allem wegbrechende Finanzierungsbausteine oder steigende Ausgaben , da dann die Durchführung des Vorhabens in Frage steht und die Bewilligungsbehörde ggf. über eine Erhöhung des Zuschusses entscheiden muss. Hier kann auch die Einbindung der Kommunalaufsicht erforderlich werden. Geringere Ausgaben und zusätzliche Finanzierungsbausteine sind aus Sicht des Zuwendungsgebers weniger problematisch, da der Zuwendungszweck meist nicht in Frage steht. Hier kommt es meist zu einer Kürzung des Zuschusses, da keine Überfinanzierung stattfinden darf. 3 Zu den inhaltlichen Änderungen im vorliegenden Fall siehe Beantwortung der Frage 16. Frage 3: Welche Relevanz für die Fördermittelzusage hat die Vorlage und die Einhaltung eines Finanzplanes, was muss dieser zwingend beinhalten (z. B. Eigenmittel, Fremdbeteiligungen etc.) und müssen seine Festlegungen stichtagsbezogen in jedem Kalenderjahr oder zu jedem Zwischenabrechnungszeitpunkt eingehalten sein (z. B. prozentuale Anteile Eigenmittel, Fremd- und Fördermittel an der Bausumme )? Antwort zu Frage 3: Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln ist die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Hierüber ist von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde eine entsprechende Stellungnahme/Bestätigung einzureichen. Entscheidend ist dabei, dass die Vorhabenfinanzierung in der Gesamtheit gesichert ist. Eine durchgängige/jederzeitige Einhaltung der planmäßigen Finanzierungsanteile ist z. B. allein aufgrund der nachträglichen Auszahlung der GRW-Fördermittel (siehe Beantwortung der Fragen 8 und 9) nicht möglich/notwendig. Insofern ist der Zuwendungsempfänger regelmäßig gezwungen, die Vor- und Zwischenfinanzierung des GRW-Zuschusses zu sichern. Frage 4: Welche Folgen haben Verschiebungen innerhalb eines vereinbarten Finanzplanes auf die Wirksamkeit einer Bewilligung von GRW-Fördermitteln? Antwort zu Frage 4: Wie in der Beantwortung der Frage 2 ausgeführt, kommt es auf die Ursache einer Verschiebung an, die dann auch unterschiedliche Auswirkungen für die Zuwendung haben kann. So kann z. B. durch die Reduzierung von Ausgaben oder das Hinzukommen zusätzlicher Finanzierungsbausteine, die vorrangig einzusetzen sind, eine Minderung der Förderung aus GRW-Mitteln erforderlich werden. Im umgekehrten Fall kann ggf. der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden, wenn die Gesamtfinanzierung nicht mehr gesichert ist. Dies kann unter Umständen den vollständigen Widerruf zur Folge haben. Frage 5: Welche Bauzeit war geplant, wurde sie überschritten und wenn ja, warum? Antwort zu Frage 5: Bestandteil der Förderzusage ist die Festlegung eines Investitionszeitraumes. Dieser beginnt regelmäßig mit dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer -/Leistungsvertrages und endet mit der Fertigstellung der letzten in die Förderung einbezogenen Leistung. Nach Feststellung im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung entsprach der tatsächliche Investitionsbeginn (15. Oktober 2010) dem zum Prüfungszeitpunkt maßgeblichen Bewilligungsstand. Das Investitionsende hat sich danach vom bis dahin genehmigten 30. Mai 2014 wegen der in das Vorhaben einbe- 4 zogenen baufachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises auf den 16. Oktober 2014 verschoben. Unabhängig davon wurden von der Zuwendungsempfängerin im Rahmen des Verwendungsnachweises Ausführungszeiträume für die in das Vorhaben einbezogenen Straßenzüge von Juli 2011 bis November 2013 benannt. Weitergehende Ausführungen der Zuwendungsempfängerin zu Verzögerungen im zeitlichen Ablauf können dem beigefügten Auszug aus dem Verwendungsnachweis entnommen werden. Dieser fällt nach Auffassung der Landesregierung unter den Anwendungsbereich der §§ 33 und 34 GSO LT und kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der GSO LT eingesehen werden. Frage 6: Wann war der offizielle Fertigstellungszeitpunkt? Antwort zu Frage 6: Siehe Beantwortung der Frage 5. Frage 7: Ist die Gewähr von GRW- Fördermitteln befristet und wenn ja, in welcher Form? Antwort zu Frage 7: Festlegungen zur Maximalbefristung von GRW-Fördervorhaben für Infrastrukturmaßnahmen bestehen grundsätzlich nicht. Frage 8: Wie sind die Auszahlungsmodalitäten der einzelnen Fördermitteltranchen, woran sind die Abschlagszahlungen geknüpft, und wann wird die Schlussrate überwiesen (allgemein)? Antwort zu Frage 8: Eine Auszahlung von GRW-Fördermitteln erfolgt - die Erfüllung sonstiger mit der Bewilligung festgelegter Auszahlungsvoraussetzungen vorausgesetzt - ausschließlich auf Grundlage entsprechender Anforderungen durch den Zuwendungsempfänger. Die Verwaltungspraxis bei GRW-Förderungen sieht dabei zwingend die Vorlage der Rechnungen mit den zugehörigen Zahlungsbelegen (Kontoauszüge) im Original vor. Die Zahlung einer Schlussrate kann im Einzelfall an die Prüfung des Verwendungsnachweises geknüpft sein (Einbehalt). Anderenfalls kann eine Auszahlung auch davor geschehen, wenn entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege vorlagen. Frage 9: Wie waren die Auszahlungsmodalitäten der einzelnen Fördermitteltranchen im oben genannten Bauvorhaben, woran waren die Abschlagszahlungen geknüpft , und wann wurde die Schlussrate an die Stadt Halle überwiesen? Antwort zu Frage 9: Die konkreten Bestimmungen zur Auszahlung der Fördermittel im hiesigen Vorgang können dem Zuwendungsbescheid, hier Abschnitt VIII., entnommen werden. Der Zuwendungsbescheid fällt nach Auffassung der Landesregierung unter den Anwen- 5 dungsbereich der §§ 33 und 34 GSO LT und Kopie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der GSO LT eingesehen werden. Die bewilligte Zuwendung wurde bisher nicht vollständig ausgezahlt. Die Verwendungsnachweisprüfung ist im Gegenteil zu einer Rückforderungsentscheidung gelangt . Der Vorgang befindet sich aktuell noch im Widerspruchsverfahren. Insofern ist noch nicht abschließend entschieden, ob ggf. sogar eine Schlusszahlung erfolgen kann. Frage 10: Welche Förderart wurde mit welcher Begründung ausgewählt (z. B. Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung) und welche Förderquote wurde bewilligt? Antwort zu Frage 10: Eine Förderung mit GRW-Mitteln ist nach den Regelungen des hier anzuwendenden 36. Rahmenplanes ausschließlich als Anteilsfinanzierung vorgesehen. Der Fördersatz im hiesigen Vorhaben beträgt 90 %. Frage 11: Wie wirkte sich eine eventuelle Änderung der Fertigstellungskosten auf die Fördermittelzahlung aus? Gab es Rückforderungen, Rückzahlungen oder zusätzliche Förderzahlungen/Nachbewilligungen und Ergänzungen vonseiten der Bewilligungsbehörde? Antwort zu Frage 11: Bei den Fertigstellungskosten ist zu unterscheiden zwischen Gesamtausgaben, die untergliedert werden in förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben stellen die Bemessungsgrundlage für den Zuschussanteil dar. Nicht förderfähige Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger selbst zu finanzieren. Die Entwicklung der Ausgaben und der Höhe der bewilligten Förderung stellt sich wie folgt dar: ZB vom 29. Jun. 2010 Abhilfe vom 4. Okt. 2010 ÄB vom 9. Nov. 2012 ÄB vom 27. Feb. 2014 Verwendungsnachweisprüfung (vorläufig ) Gesamtausgaben 18.198.000,00 18.198.000,00 21.951.831,00 22.874.381,00 22.550.565,28 förderfähige Ausgaben 17.162.033,18 17.681.507,73 21.345.600,44 22.232.498,72 19.566.142,44 Zuwendung 15.445.800,00 15.913.300,00 19.210.931,00 20.009.248,00 17.609.528,20 Angaben in EUR, ZB – Zuwendungsbescheid, ÄB – Änderungsbescheid Die im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung festgestellte Minderung der zulässigen Förderhöhe hatte eine Teilrückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel zur Folge. Frage 12: Welche Gesamtfertigstellungskosten wurden abgerechnet, wie wurden diese überprüft, welche Nachweise wurden vorgelegt und welcher Behörde obliegen die Überprüfungen? 6 Antwort zu Frage 12: Mit dem Verwendungsnachweis wurden Gesamtausgaben in Höhe von EUR 22.550.565,28 abgerechnet. Das Fördervorhaben (Antragstellung/Durchführung/Abrechnung) wurde von r projekte Dipl.-Ing. Joachim Rinne, baufachlich, d. h. im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Investitionsausgaben, begleitet/geprüft. Dazu gehören auch begleitende Vorortprüfungen. Entsprechend den Festlegungen in Nr. 6.7 der allgemeinen Bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) wurde der Verwendungsnachweis durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt vorgeprüft. Die verwaltungsmäßige Prüfung obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Im Rahmen der Auszahlungen wurden der Bewilligungsbehörde die Originalrechnungen und Zahlungsbelege vorgelegt (gemäß Auszahlungsvoraussetzungen, vgl. Beantwortung der Fragen 8 und 9). Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung werden zudem die Feststellungen der anderen beiden Prüfinstanzen herangezogen und in einem einheitlichen abschließenden Prüfvermerk zusammengefasst. Frage 13: Welche Festlegungen beinhaltete der Zuwendungsbescheid des Zuwendungsgebers ? Ich bitte eine Kopie des Zuwendungsbescheides der Beantwortung meiner KA anzuhängen. Antwort zu Frage 13: Der Zuwendungsbescheid fällt nach Auffassung der Landesregierung unter den Anwendungsbereich der §§ 33 und 34 GSO LT. Die erbetene Kopie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der GSO LT eingesehen werden. Von der nochmaligen Auflistung der einzelnen Festlegungen wird daher hier abgesehen . Frage 14: Welche Zwischennachweise und Verwendungsnachweise des Zuwendungsempfängers liegen vor (nach Bauabschnitten, Jahresscheiben etc.)? Antwort zu Frage 14: Für das hiesige Fördervorhaben wurden im Zeitraum von November 2011 bis August 2014 insgesamt 25 mit Belegen (Rechnungen/Zahlungsnachweisen) untersetzte Mittelanforderungen eingereicht (vgl. Beantwortung der Frage 8 und 9). Da mit den Mittelanforderungen Rechnungen und Zahlungsbelege eingereicht werden, hat die Bewilligungsbehörde auch immer einen Überblick über den Baufortschritt, sodass diese auch als Zwischennachweise fungieren. Das Gesamtvorhaben wurde mit Verwendungsnachweis vom 6. August 2014 abgerechnet . 7 Frage 15: Welche Prüfergebnisse der Verwendungsnachweise liegen vor? Antwort zu Frage 15: Wesentliche Feststellungen im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung, die betragsmäßig nicht unbedeutende Kürzungen der mit dem Verwendungsnachweis abgerechneten zuwendungsfähigen Ausgaben zur Folge hatten, betrafen die Bestimmungen zum Zuwendungszweck (Belegung) und die beauflagte Beachtung vergaberechtlicher Bestimmungen. Im Ergebnis der Prüfung ebenfalls zusätzlich abzuziehen waren im Vergleich zu den vorstehenden Abzügen deutlich weniger beachtliche Planungsausgaben für ein letztlich nicht in die Förderung einbezogenes Teilprojekt. Aufgrund der Feststellungen wurde am 29. Dezember 2015 ein Teilwiderrufsbescheid über einen Betrag von EUR 2.399.719,80, verbunden mit einer Teilrückforderung über EUR 298.905,76 zzgl. Zinsen , erlassen. Dagegen legte die Stadt Halle (Saale) Widerspruch ein, so dass der Teilwiderruf nicht rechtskräftig wurde. Über den Widerspruch ist noch nicht endgültig entschieden. Letztlich ohne (gesonderte) finanzielle Auswirkungen blieben die Feststellungen zur zeitlichen Thematik (vgl. Beantwortung der Frage 5), zur Größe (Erweiterung) der belegungsfähigen Nettofläche, zur Beschränkung der zuwendungsfähigen Projektsteuerungskosten und zum Versicherungsschutz. Frage 16: Welche Finanzierungsaufteilungen für Zwischennachweise, Nachbewilligungen und Endabrechnung liegen vor (nach Bauabschnitten, Jahresscheiben etc.)? Finanzierung durch: +Eigenmittel, +Mittel aus GRW Förderung, +Sonstige öffentliche Finanzierungshilfen (z. B. ELER), +Beiträge von Versorgungsunternehmen (z. B. Stadtwerke), +sonstige Beiträge Dritter (z. B. Ausbaubeiträge, Anlieger). Antwort zu Frage 16: ZB vom 29. Jun. 2010 Abhilfe vom 4. Okt. 2010 ÄB vom 9. Nov. 2012 ÄB vom 27. Feb. 2014 Verwendungsnachweisprüfung (vorläufig ) Eigenmittel 2.752.200,00 2.284.700,00 1.690.800,00 1.774.200,00 3.798.995,50 Beträge Dritter (HWS) 1.050.100,00 1.090.933,00 1.142.041,58 Zuwendung 15.445.800,00 15.913.300,00 19.210.931,00 20.009.248,00 17.609.528,20 18.198.000,00 18.198.000,00 21.951.831,00 22.874.381,00 22.550.565,28 Angaben in EUR, ZB – Zuwendungsbescheid, ÄB – Änderungsbescheid, HWS – Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH 8 Frage 17: Welche Kriterien gab es hinsichtlich der Zweckbindung der Fördermittel im Fall des o. g. Bauvorhabens und wurden diese erfüllt? Antwort zu Frage 17: Die im Rahmen des Fördervorhabens geschaffenen Infrastrukturen müssen über den Zeitraum von 15 Jahren nach dem Investitionsende, hier also bis zum 16. Oktober 2029, dem Zuwendungszweck entsprechend bereitgestellt/vorgehalten werden. Details sind in den Abschnitten V. 1. und XI. des Zuwendungsbescheides niedergelegt . Dieser fällt nach Auffassung der Landesregierung unter den Anwendungsbereich der §§ 33 und 34 GSO LT und kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der GSO LT eingesehen werden.