Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1665 19.07.2017 (Ausgegeben am 19.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Genehmigung der Freien Grundschule Kamern Kleine Anfrage - KA 7/895 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit dem Jahr 2010 arbeitet der Verein „neugierig e. V.“ an der Gründung einer freien Grundschule im Elbe-Havel-Land. Nach Medienberichten vom 8. Juni 2017 bestünden im Bildungsministerium widersprüchliche Auffassungen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund des vorgelegten pädagogischen Konzeptes. Durch die Überschreitung von Entscheidungsfristen seitens der Schulbehörden sei nach der Ablehnung der Genehmigung zum Schuljahr 2016/2017 nun auch der Schulstart zum Schuljahr 2017/2018 gefährdet. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Vorbemerkung: Die Genehmigung einer Ersatzschule der Schulform Grundschule unterliegt den verfassungsrechtlichen Maßgaben aus Artikel 7 Abs. 4 und Absatz 5 Grundgesetz und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Regelungen. Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 Grundgesetz, § 16 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, ist die Genehmigung für eine Ersatzschule der Schulform Grundschule zu versagen, wenn die Maßgaben des Artikels 7 Absatz 5 Grundgesetz nicht erfüllt sind. Der Verein „neugierig e. V.“ hat zum Schuljahr 2016/2017 und zum Schuljahr 2017/2018 jeweils einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule der Schulform Grundschule gestellt. 2 Das Antragsverfahren zum Schuljahr 2016/2017 wurde mit Bescheid des Landesschulamts vom 26. Mai 2016, AZ:25.5-81105-3, bestandskräftig abgeschlossenen, weil insbesondere die Maßgaben des Artikels 7 Absatz 5 Grundgesetz nicht erfüllt waren. Mit Bescheid des Landesschulamts vom 7. Juni 2017, AZ:25.5-81105-3, wurde im Antragsverfahren zum Schuljahr 2017/2018 die Genehmigung versagt. In Sachsen-Anhalt wurden zum Schuljahr 2016/2017 insgesamt 51 Ersatzschulen in der Schulform Grundschule geführt. Dieses zeigt deutlich, dass die verfassungsrechtlich anzulegenden Maßstäbe für die Errichtung einer Grundschule erfüllt werden können und bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigungen auch erteilt worden sind. Frage 1: Trifft es zu, dass das Bildungsministerium in einer schulfachlichen Stellungnahme aus dem Februar 2016 die Anerkennung des besonderen pädagogischen Interesses für die Errichtung der Grundschule bestätigt hat? Sofern das Ministerium diese Ansicht nicht mehr vertreten sollte, welche Gründe haben zur geänderten negativen Bewertung des Begehrens der Antragsteller geführt? Die vorgenannten Fragen betreffen das mit Bescheid des Landesschulamts vom 26. Mai 2016, AZ:25.5-81105-3, bestandskräftig abgeschlossene Genehmigungsverfahren zum Schuljahr 2016/2017. Die erste Bewertung durch das Kultusministerium erfolgte am 4. März 2016. Ein besonderes pädagogisches Interesse an der Errichtung der Ersatzschule nach Artikel 7 Absatz 5 Grundgesetz konnte nicht bestätigt werden. Bezüglich der Gründe der Ablehnung wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 2: Gab es im Laufe des Antragsprozesses personelle Veränderungen auf den zuständigen Stellen im Ministerium? Wenn ja, wann? Der Antrag wurde am 27. September 2016 dem Landesschulamt vorgelegt und mit Bescheid des Landesschulamts vom 7. Juni 2017, AZ:25.5-81105-3, abgeschlossen. Am 1. Juni 2017 erfolgte eine Neustrukturierung des Ministeriums für Bildung, hiervon war auch das für Schulen in freier Trägerschaft zuständige Referat betroffen. Frage 3: Trifft es zu, dass maßgebliche Entscheidungsfristen für die Genehmigung des Schulbetriebes der Freien Grundschule in Kamern seitens der Schulbehörden nicht eingehalten wurden? Wenn ja, welche Fristen sind maßgeblich, warum kam es zu der Überschreitung und wann ist mit dem Bescheid zu rechnen? Über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer allgemeinbildenden Ersatzschule entscheidet das Landesschulamt bis zum 1. Juni eines Jahres. Der Bescheid wurde vom Landesschulamt am 7. Juni 2017 erstellt und dem Antragsteller übersandt . Die geringe Fristüberschreitung von fünf Arbeitstagen ist darauf zurückzufüh- 3 ren, dass vom Antragsteller noch Unterlagen nachgereicht wurden die sowohl vom Landesschulamt als auch vom Ministerium für Bildung bewertet werden mussten. Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 9. Mai 2017, eingegangen im Landesschulamt am 15. Mai 2017, ergänzende Unterlagen, Hinweise und Stellungnahmen vorgelegt. Die Prüfung des Antrages für die Bewertung des besonderen pädagogischen Interesses an der Errichtung der Ersatzschule nach Artikel 7 Abs. 5 Grundgesetz , konnte mit den vorgenannten ergänzten Unterlagen erst am 1. Juni 2017 abgeschlossen werden. Wesentliche Fristen der Antragsverfahren zur Genehmigung der allgemeinbildenden Ersatzschulen sind: a) Einreichung des vollständigen Antrages bis zum 1. Januar des Jahres, für Gemeinschaftsschulen bis zum 1. November eines Jahres. b) Innerhalb von 2 Monaten erhält der Antragsteller eine Information zum Stand des Genehmigungsverfahrens. c) Der Antragsteller kann den Antrag innerhalb von 6 Wochen vervollständigen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. d) Über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer allgemeinbildenden Ersatzschule entscheidet das Landesschulamt bis zum 1. Juni eines Jahres. Frage 4: Wird der Antragsteller nach derzeitigem Stand für das kommende Schuljahr eine Genehmigung für die Aufnahme des Schulbetriebes erhalten? Für die Aufnahme des Schulbetriebs zum Schuljahr 2018/2019 ist Voraussetzung, dass ein neuer Antrag gestellt wird. Der vollständige Antrag muss bis zum 1. Januar 2018 beim Landesschulamt eingereicht werden. Eine Genehmigung des Antrages kann nur erfolgen, wenn die Maßgaben des Artikel 7 Absatz 4 und Absatz 5 Grundgesetz, § 16 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt sind.