Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1667 19.07.2017 (Ausgegeben am 19.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Ablehnung der „Freien Schule Elbe-Havel-Land“ Kleine Anfrage - KA 7/907 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 12. Juni 2017 war der Presse zu entnehmen, dass das Land Sachsen-Anhalt dem Verein „neugierig“ für die „Freie Schule Elbe-Havel-Land“ in Kamern eine Ablehnung erteilt hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Frage 1: Welche genauen, detaillierten Gründe gab es zur Ablehnung der Freien Schule in Kamern? Der Artikel 7 Absatz 5 Grundgesetz verfolgt den Zweck, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammen zufassen und private Volks- und Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muss. Dies ist u. a. der Fall, wenn die Unterrichtsverwaltung ein „besonderes pädagogisches Interesse“ anerkennt. Die Prüfung des pädagogischen Konzepts des Antragstellers „neugierig e. V.“ hat ergeben, dass das besondere pädagogische Interesse an der Errichtung der Ersatzschule der Schulform Grundschule nach Artikel 7 Absatz 5 Grundgesetz nicht festgestellt werden konnte. Das Konzept beschreibt eine Grundschule mit reformpädagogischen Ansätzen. Die im Konzept dargelegten Ansätze sind an zahlreichen staatlichen und freien Schulen in Sachsen-Anhalt zu finden. Reformpädagogisches, inklusives Arbeiten findet sich ebenso an den öffentlichen Grundschulen des Landes. Es wurde im Antragsverfahren nicht abschließend der Nachweis geführt, dass die Schule in ihren Bildungszielen den öffentlichen Schulen gleichwertig ist. 2 Frage 2: Wie steht es zudem mit weiteren Neugründungen von Schulen im Land Sachsen -Anhalt? Die Landesregierung hat keinen Einfluss darauf, wann ein Antragsteller einen Antrag auf Errichtung einer Ersatzschule stellen wird. Die Anzahl der Antragsverfahren insgesamt und mit Bezug auf die jeweilige Schulform variiert von Jahr zu Jahr. Deshalb kann nicht vorausgesagt werden, wie sich das Antragstellungsverhalten künftig entwickeln wird. Frage 3: Welche Rolle kann die Bildungspolitik des Landes auch bei der Neugründung von Schulen spielen? Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen bei der Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen des Artikels 28 der Landesverfassung und des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes eigenverantwortlich mit (vgl. § 14 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt). Die Bildungspolitik gestaltet die Rahmenvorgaben für die Erfüllung des Bildungsauftrages und die Entwicklung der Bildungslandschaft. Die Gewährung und die Berechnung einer Finanzhilfe für die Ersatzschulen § 18 und § 18a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Mit Blick auf die notwendige Konsolidierung des Haushalts hat es bisher keine Kürzungen der Finanzhilfe bei den Schulen in freier Trägerschaft gegeben. Es wird auch weiterhin für eine verlässliche Finanzierung gesorgt. Die Landesregierung stellt sich den Herausforderungen und unterstützt die Schulen in freier Trägerschaft, wo es nur möglich ist. So begleitet sie jede Initiative zur Gründung einer freien Schule. Darüber hinaus wird geprüft, an welchen Stellen weitere bürokratische Entlastungen für die Schulen in freier Trägerschaft geschaffen werden können. Frage 4: Wie können sie stärker gefördert werden? Die Schulen in freier Trägerschaft erhalten Finanzhilfe gemäß § 18 und § 18a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus erhalten Schulen in freier Trägerschaft weitere Zuwendungen: a) Zuschüsse zur Schulbauförderung, b) Zuschüsse für Multimediaausstattung, c) Mittel aus der Lernmittelversorgung, d) Teilnahme von Lehrkräften von Schulen in freier Trägerschaft an Fortbildungsmaßnahmen , berufsbegleitenden Studiengängen und Weiterbildungskursen des Landes ohne finanzielle Beteiligung des Schulträgers, e) Zuschüsse für Schulfahrten, f) Zuschüsse für internationalen Schüleraustausch, g) Zuschüsse für die Durchführung von bildungsbezogenen Projekten an Ganztagsschulen . 3 Gemäß § 18a Abs. 6 SchulG LSA werden die Ersatzschulen angemessen an den Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen beteiligt. Die unter b) bis g) aufgeführten Leistungen werden den Schulen in freier Trägerschaft im selben Maße wie öffentlichen Schulen gewährt. Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Bericht nach § 18g Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt an einen unabhängigen Dritten in Auftrag zu geben. Haushaltsmittel wurden im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 durch den Haushaltsgesetzgeber vorgesehen. Ergebnisse aus diesem Gutachten werden Auskunft darüber geben, welche Veränderungen erforderlich sind.