Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1668 19.07.2017 (Ausgegeben am 20.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Psychische Versorgung Asylsuchender gemäß Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU Kleine Anfrage - KA 7/911 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie zur Identifizierung und Versorgung psychischer Krankheiten und Traumata umgesetzt werden? Seit dem 1. November 2016 ist in Sachsen-Anhalt ein in Vollzeit tätiger Psychologe fest eingestellt. Seitdem werden in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt (ZASt) und den Landesaufnahmeeinrichtungen in Magdeburg und Klietz psychologische Sprechstunden angeboten . Darüber hinaus wurde in der ZASt eine Arbeitsgruppe „Psychosoziale Betreuung “ initiiert, die sich aus dem Gesundheitsamt des Landkreises Harz, dem medizinischem Behandlungsstützpunkt „Medi-Care“ und dem in der ZASt tätigen Psychologen sowie Sozialarbeitern zusammensetzt. In enger Zusammenarbeit werden in der ZASt untergebrachte Personen mit Auffälligkeiten eruiert und die Fälle den Mitarbeitern der Arbeitsgruppe zur weiteren zusätzlichen Betreuung übergeben. 2. Welche konkreten Maßnahmen/Aktivitäten werden in der Praxis zur Früherkennung von psychisch belasteten und/oder traumatisierten Asylsuchenden durchgeführt und wie erfolgt die anschließende Vermittlung in entsprechende Hilfsangebote? a. Zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort der Aufnahme? Die Sprechstunden des Psychologen werden regelmäßig von Montag bis Freitag in den Aufnahmeeinrichtungen angeboten. Der Einsatz des Psychologen erfolgt 2 grundsätzlich von Montag bis Mittwoch in der ZASt in Halberstadt sowie am Donnerstag und Freitag in den Landesaufnahmeeinrichtungen Magdeburg und Klietz. Ergänzend ist am Standort Halberstadt die Arbeitsgruppe „Psychosoziale Betreuung“ tätig. Auf die Antwort auf Frage 1 wird verwiesen. b. Von wem und mit welchen Methoden (z. B. Screening-Fragebögen, Interviews , Beratungsgespräche)? Die Früherkennung psychisch belasteter und/oder traumatisierter Personen erfolgt in der Regel durch Sozialarbeiter sowie Mitarbeiter des Gesundheitsamtes des Landkreises Harz im Rahmen der Erstuntersuchung gemäß § 62 Asylgesetz oder im Rahmen der ambulanten allgemeinmedizinischen Betreuung der Erstaufnahme in der ZASt. Hierfür liegen sogenannte Protect-Fragebögen in verschiedenen Landessprachen vor. Im Bedarfsfall erfolgt eine Zuleitung zur Sprechstunde des Psychologen, ggf. in Begleitung von Sozialarbeitern und Mitarbeitern des Gesundheitsamtes. Die weitere Behandlung, wie Anamnese, Diagnostik (ETI - Essener Traumainventar , SCL-90-Symptomcheckliste, BDI II-Depressionsfragebogen, narrative Interviews ), Beratungsgespräch, Behandlungs- und ggf. Zuweisungsempfehlung obliegt dem Psychologen. c. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Feststellung einer „besonderen Schutzbedürftigkeit“? Als Konsequenz aus der Feststellung einer „besonderen Schutzbedürftigkeit“ ergeben sich in der Regel spezielle Unterbringungsformen. Die Ausstattung der ZASt und der Landesaufnahmeeinrichtungen mit medizinischem und psychologischem Fachpersonal kann nur eine begrenzte Behandlungsmöglichkeit zulassen, so dass bei darüber hinaus gehendem Behandlungsbedarf auf medizinische Kapazitäten außerhalb der Einrichtungen zurückgegriffen werden muss. Gegebenenfalls erfolgt eine Verlegung der betroffenen Person in eine andere Landesaufnahmeeinrichtung , in besonderen Einzelfällen auch in eine Aufnahmekommune , in deren Nähe eine adäquate Weiterbehandlung möglich ist. 3. Welche Daten liegen der Landesregierung hinsichtlich der Versorgung psychisch kranker oder traumatisierter Asylsuchender für die vergangenen fünf Jahre vor? Bitte Entwicklung der Anzahl sowie der Versorgungsformen auflisten. Die Angaben der Leistungsbehörden zu den nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erfolgten psychotherapeutischen Behandlungen können der Anlage 1 entnommen werden. Der überwiegende Teil der Leistungsbehörden führt jedoch keine statistische Auswertung im Sinne der Anfrage . Die Aufgabenträger sahen sich nicht in der Lage, die entsprechenden Angaben innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit, bei fortlaufender Aufgabenerledigung, zu ermitteln. Im Land Sachsen-Anhalt werden an den Standorten Magdeburg und Halle (Saale ) Psychosoziale Zentren vorgehalten. Hier können Geflüchtete kostenlos und unabhängig vom Aufenthaltsstatus eine psychosoziale Versorgung, klinisch psy- 3 chologische Begutachtung und Sozialberatung erhalten. Die Anzahl der durchgeführten Behandlungen kann der Anlage 2 entnommen werden. 4. Wurde oder wird die psychische Versorgung Asylsuchender evaluiert? Nein. 5. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich von Versorgungsproblemen oder Umsetzungsschwierigkeiten mit Blick auf die oben genannte Aufnahmerichtlinie vor? Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt geworden sind, haben nach den §§ 4 und 6 AsylbLG Anspruch auf die erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfen zur Behandlung ihrer Verletzungen, die ihnen durch die genannten Handlungen zugefügt worden sind. In der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt ist die psychologische Betreuung der Antragsteller im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie durch die in der Antwort auf Frage 1 aufgezeigten Maßnahmen gesichert. Die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung von traumatisierten Geflüchteten ist eine wichtige Voraussetzung für eine gelingende und nachhaltige Integration in die Gesellschaft. Verständigungsschwierigkeiten erschweren jedoch den Zugang zu Behandlungen, weshalb es zu Missverständnissen, Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen mit Spätfolgen und somit auch Folgekosten kommen kann. Die Komplexität der Symptome, die Sprachbarriere und der Mehraufwand für die Begutachtung stellen die niedergelassenen Psychotherapeuten vor große Herausforderungen. Darüber hinaus stellt sich die Betreuung von Klienten mit beispielsweise kognitiven Beeinträchtigungen oder Suchterkrankungen als noch schwieriger dar. Der Einsatz von medizinisch-psychologisch geschulten Sprachmittelnden wird als unverzichtbar erachtet. Demzufolge haben Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Anspruch auf Dolmetscherleistungen, sofern die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Behandlung erforderlich ist. Darüber hinaus wäre die Finanzierung der Sprachmittelnden im Rahmen von Anschlussbehandlungen als Leistungen nach dem SGB wünschenswert. Diese Überlegung fand auf der Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2017 aber keine Mehrheit. In Sachsen-Anhalt berichten Chefärzte der psychiatrischen Krankenhäuser, dass sie zunehmend multikulturelle Teams in der Ärzteschaft und im Pflegebereich zusammenstellen. Gute Erfahrungen wurden auch mit Videokonferenzen unter Einbeziehung von ausgebildeten Sprachmittlern gesammelt. 4 Anlage 1 Antwort auf Frage 3 der Kleinen Anfrage vom 14. Juni 2017 (LT-Drs. KA 7/911)   Aufnahmekommune Anzahl der Behandlungen Versorgungsformen 2013 2014 2015 2016 2017 Altmarkkreis Salzwedel keine statistische Erfassung keine Angaben Landkreis Anhalt- Bitterfeld keine statistische Erfassung (jähr. 5-10) ambulante und stationäre Behandlungen Landkreis Börde keine statistische Erfassung keine Angaben Burgenlandkreis keine statistische Erfassung ambulante und stationäre Behandlungen Stadt Dessau-Roßlau keine statistische Erfassung keine Angaben Stadt Halle/S. keine statistische Erfassung keine Angaben Landkreis Harz ** ** ** 3 4 ambulante und stationäre Behandlungen Landkreis Jerichower Land keine statistische Erfassung keine Angaben Landeshauptstadt Magdeburg 22 35 66 73 57* Psychotherapie, Psychiater, Psychsoziale Insitiutsambulanz (PIA) Landkreis Mansfeld-Südharz keine statistische Erfassung keine Angaben Landkreis Saalekreis 6 6 5 8 11* stationäre Aufenthalt, Betreuerbestellung Salzlandkreis 4 14 23 60 16* ambulante und stationäre Behandlungen Landkreis Stendal 28 27 45 25 ambulante und stationäre Behandlungen Landkreis Wittenberg 8 19 35 39 14* Psychsoziale Insitiutsambulanz (PIA) ZAST Halberstadt 5 13 74 38* ambulante und stationäre Behandlungen * 1. Halbjahr ** Zuweisung erst ab 2016 5 Anlage 2 Antwort auf Frage 3 der Kleinen Anfrage vom 14. Juni 2017 (LT-Drs. KA 7/911)   Psychosoziales Zentrum 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Begünstigte 173 235 279 243 100 291  davon Einzeltherapie 85 145 175 147 66 205  weibliche 91 111 132 117 42 127  männlich 82 124 143 126 58 164  Überlebende von kriegerischen Handlungen 48 119 148 115 nicht erfasst nicht erfasst Überlebende von sexueller Gewalt 19 37 30 27 nicht erfasst nicht erfasst Überlebende von Folter 33 41 46 41 nicht erfasst nicht erfasst Überlebende von fremdenfeindlicher Gewalt 6 10 15 11 nicht erfasst nicht erfasst Alleinerziehende(persönl. Betroffene Begünstigte) 16 19 15 16 nicht erfasst nicht erfasst Minderjährige (12-16 J.) 19 14 37 32 nicht erfasst nicht erfasst ältere Menschen (> 55 J.) 3 9 13 5 nicht erfasst nicht erfasst    Beratungs- und Therapiestunden 537 537 933 nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst Anzahl der psychlogischen Stellungnahmen 38 43 76 77 15* nicht erfasst Sozialberatungsstunden nicht erfasst 316 nicht erfasst nicht erfasst nicht erfassst nicht erfasst Erstgespräche nicht erfasst 55 nicht erfasst nicht erfasst nicht erfassst nicht erfasst Teilnahme an psychosozialen Gruppe in Stunden nicht erfasst 144 nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst Anzahl der psychlogischen Stellungnahmen 38  *Kurzatteste nicht erfasst Psychosoziale Begleitung St. Johannis GmbH 2015 2016 Begünstigte 178 160 davon Einzeltherapie 133 69 weibliche 95 28 männlich 83 41 Psychlogische Stellungnahme für Gestattete 25 30 Quelle: Sachberichte des Psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt 2011 bis 2016 und der Psychosozialen Begleitung der St. Johannis GmbH 2015 bis 2016 zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Integration von Migrantinnen und Migranten, zur Flüchtlingshilfe sowie zur interkulturellen Öffnung