Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1676 25.07.2017 (Ausgegeben am 25.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Verpflegungspauschale für Polizistinnen und Polizisten bei Übungen und im Einsatz Kleine Anfrage - KA 7/942 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Auf welcher Grundlage erfolgt die Zahlung einer Verpflegungspauschale für Polizistinnen und Polizisten bei Übungen und im Einsatz? Die Verpflegung bei Einsätzen und Übungen sowie die Gewährung der Einsatzabfindung (Verpflegungszuschuss) erfolgt auf der Grundlage des Runderlasses (RdErl.) des MI vom 07.05.2007, Az.: 27.13-03500, i. V. m. RdErl. des MI vom 04.05.2007, Az.: 27.13/22.12-03500, über die „Versorgung und finanzielle Abfindung der Polizei Sachsen-Anhalt bei Einsätzen und Übungen von Einsatzeinheiten (VersPolLSA)“. 2. Wie hoch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die an die Polizistinnen und Polizisten bei Übungen und im Einsatz zu zahlende Verpflegungspauschale? Sofern keine amtlich unentgeltliche Verpflegung gewährt wird, erhalten Polizeivollzugsbeamte , die sich selbst verpflegen müssen, bei einer Einsatzdauer von mehr als acht bis maximal 24 Stunden einen Verpflegungszuschuss gemäß Nummer 4 des RdErl. des MI vom 04.05.2007, Az.: 27.13/22.12-03500, über die „Versorgung und finanzielle Abfindung der Polizei Sachsen-Anhalt bei Einsätzen und Übungen von Einsatzeinheiten (VersPolLSA)“. Diese beträgt bei einer Einsatzdauer von acht bis 14 Einsatzstunden fünf EUR und bei einer Einsatzdauer von mehr als 14 bis 24 Einsatzstunden zehn EUR, wobei während der Einsatzzeit gereichte kalte oder heiße Erfrischungsgetränke nicht angerechnet werden. 2 Sofern verpflegt wird, ist der Einsatzabfindungsanspruch nach Nummer 4 des oben genannten RdErl. des MI bei einer Einsatzzeit von mehr als 16 Stunden um 1,65 EUR je empfangener Mahlzeit zu kürzen. Bei geplanten Einsätzen über 24 Stunden Dauer wird unentgeltliche Verpflegung gewährt. In diesen Fällen entfällt die Zahlung des Verpflegungszuschusses. 3. Welcher Unterschied besteht im Vergleich zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Bundesreisekostengesetz und warum? Der Betrag des Verpflegungszuschusses nach dem oben genannten RdErl. des MI liegt unterhalb des Tagegeldes, welches bei Dienstreisen nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften gezahlt wird. Dies hängt damit zusammen, dass von dem Tagegeld bei Dienstreisen nicht nur die Speisen, sondern auch Getränke zu finanzieren sind. Auf den Verpflegungszuschuss werden kalte und warme Getränke , die in der Regel bei Einsätzen gereicht werden, hingegen nicht angerechnet . Der Verpflegungszuschuss dient also lediglich der Finanzierung der Speisen. 4. Wie hat sich die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen (Verpflegungspauschale ) bei der Polizei in Sachsen-Anhalt in den letzten Jahren entwickelt? Bitte seit dem Jahr 2010 und nach Jahren differenziert aufführen. Die Beträge des Verpflegungszuschusses sind seit Inkrafttreten des oben genannten RdErl. des MI nicht geändert worden. 5. Wie haben sich in dem unter Ziffer 3 benannten Zeitraum die Kosten/Preise für Verpflegung analog gestaltet? 6. Ist beabsichtigt, die Verpflegungspauschale für Polizistinnen und Polizisten bei Übungen und im Einsatz in nächster Zeit anzuheben? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenfassend beantwortet. Wegen des seit Inkrafttreten der Regelungen zum Verpflegungszuschuss eingetretenen Zeitablaufs ist beabsichtigt, die Höhe des Verpflegungszuschusses zu überprüfen.