Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1686 26.07.2017 (Ausgegeben am 26.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchhheim (DIE LINKE) Nicht ordnungsgemäße Bekanntmachungen von Sitzungen Kleine Anfrage - KA 7/946 Vorbemerkung der Fragestellenden: § 52 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt schreibt vor, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: In welcher Weise Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse ortsüblich bekanntgemacht werden, ist nach § 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) durch die Hauptsatzung zu regeln. Die Vertretung ist frei, welche dafür in Betracht kommende Form der ortsüblichen Bekanntmachung (Aushang, amtliches Bekanntmachungsblatt, Zeitung) sie wählt und in der Hauptsatzung bestimmt. Hinsichtlich vor Ort auftretender Beschwerden bei der ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse unterfallen die Kommunen keiner allgemeinen Berichtspflicht oder statistischen Erfassung. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellungen liegen der Landesregierung daher nicht vor. Die vorliegenden Angaben basieren auf Informationen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden . 2 1. In welchen Gemeinden und Landkreisen gab es im Jahr 2016 in Bezug auf die o. g. Vorschrift wie viele Beschwerden mit jeweils welchem sachlichen Hintergrund? 2. In welchen Gemeinden und Landkreisen gab es vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Juni 2017 in Bezug auf die o. g. Vorschrift wie viele Beschwerden mit jeweils welchem sachlichen Hintergrund? 3. In jeweils welcher Weise und mit jeweils welcher Begründung entschied jeweils welche Ebene der Kommunalaufsicht über die vorgelegten Beschwerden ? Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Angaben der Kommunalaufsichtsbehörden über die dort vorliegenden Informationen zu Beschwerden im Sinne der Fragestellungen zu 1 und 2 sowie zu den kommunalaufsichtlichen Entscheidungen über die Beschwerden sind der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen. 3 Anlage zur KA 7/946 vom 22. Juni 2017 I. Beschwerden betreffend § 52 Abs. 4 KVG LSA im Jahr 2016 Landkreis Gemeinde Sachlicher Hintergrund der Beschwerde Beteiligte Kommunalaufsichtsbehörde Eingesetzte kommunalaufsichtliche Mittel Entscheidung und Begründung Börde Stadt Oebisfelde- Weferlingen Beschwerde einer Elterninitiative über die ortsübliche Bekanntmachung von Sitzungen des Haupt- und Sozialausschusses sowie des Ortschaftsrates Oebisfelde durch Aushang . Auf den Aushängen zur ortsüblichen Bekanntmachung der Sitzungen habe das Datum des Aushanges gefehlt. Untere Kommunalaufsichtsbe - hörde beim Landkreis Börde. Prüfung der Beschwerde und Mitteilung des Prüfungsergebnisses an die Beschwerdeführer . Im Ergebnis war festzustellen, dass die ortsübliche Bekanntmachung über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen den rechtlichen Anforderungen genügt hat. Die Ausführung der Aushänge ist nachweislich erfolgt , so dass die Sitzungsbekanntmachung ab dem Zeitpunkt ihres Aushangs ihre Funktion erfüllt hat, die Öffentlichkeit über die Sitzungen in Kenntnis zu setzen . II. Beschwerden betreffend § 52 Abs. 4 KVG LSA vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Juni 2017 Landkreis Gemeinde Sachlicher Hintergrund der Beschwerde Beteiligte Kommunalaufsichtsbehörde Eingesetzte kommunalaufsichtliche Mittel Entscheidung und Begründung Anhalt- Bitterfeld Stadt Köthen (Anhalt) Beanstandung eines Beschlusses des Stadtrates der Stadt Köthen (Anhalt) durch die Stadtratsfraktion DIE LINKE, weil aktuelle Beschlussvorlagen (hier: Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen ) im Internet nicht öffentlich einsehbar waren. Untere Kommunalaufsichtsbe - hörde beim Landkreis Anhalt- Bitterfeld. Prüfung des Sachverhaltes und Mitteilung des Prüfungsergebnisses . Die Prüfung ergab, dass sich aus § 52 Abs. 4 KVG LSA keine Verpflichtung für die Einstellung der aktualisierten Verfahrensstände im Rahmen der Gremienarbeit und der Veröffentlichung aller Sitzungsunterlagen im Internet herleiten lässt.