Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1690 26.07.2017 (Ausgegeben am 26.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Verena Späthe (SPD) Befugnisse von Landesbehindertenbeauftragtem und Landesbehindertenbeirat Kleine Anfrage - KA 7/914 Vorbemerkung der Fragestellenden: Im Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BGG LSA) vom 16. Dezember 2010 ist in § 20 die Berufung eines Landesbehindertenbeauftragten und in § 27 die Einrichtung eines Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt beim für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium festgelegt. Landesbehindertenbeauftragter und Landesbehindertenbeirat wurden bereits im Behindertengleichstellungsgesetz vom 20. November 2001 festgeschrieben. Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt hat die Aufgabe, die Landesregierung unabhängig und überparteilich in allen Angelegenheiten, die für die Belange der Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind, zu beraten. Er wird bei Gesetzgebungs - und Verordnungsvorhaben angehört, soweit diese für Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welche Rechte und welchen rechtlichen Status hat der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt und haben seine 16 stimmberechtigten Mitglieder ? Gemäß § 27 Abs. 2 BGG LSA ist der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt unabhängig und überparteilich. Er berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten , die für die Belange der Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind, und wird bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben angehört, soweit diese für Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind. Nach § 27 Abs. 8 BGG 2 LSA üben die Mitglieder des Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt und ihre Vertreterinnen oder Vertreter ihr Mandat unabhängig von ihrer sonstigen Tätigkeit aus. Sie werden ehrenamtlich oder, sofern sie kraft Amtes dem Behindertenbeirat angehören, im Rahmen ihrer Dienstpflichten tätig. Auf Antrag können nach § 27 Abs. 12 BGG LSA die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Behindertenbeirat und mit der Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirats entstandenen Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht erstattet werden. 2. Welche Möglichkeiten der rechtlichen Vertretung bestehen für den Landesbehinderten -beirat bzw. seine stimmberechtigten Mitglieder? Der Landesbehindertenbeirat ist nicht rechtsfähig. Das BGG LSA sieht in den §§ 18 und 19 mit der Vertretungsbefugnis in verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren und dem Klagerecht anerkannter Verbände Formen rechtlicher Vertretung vor. Der Landesbehindertenbeirat zählt jedoch hierzu nicht. Für die stimmberechtigten und für die nicht stimmberechtigten Mitglieder werden nach § 27 Abs. 6 BGG LSA von dem für die Behindertenpolitik zuständigen Ministerium zur Wahrnehmung der Beratungsaufgaben im Beirat Vertreterinnen und Vertreter berufen. 3. § 20 Abs. 3 des geltenden Behindertengleichstellungsgesetzes legt fest: „Die Landesregierung stellt der oder dem Landesbehindertenbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung." Wie erklärt sich bei dieser gesetzlichen Festlegung der Kostenübernahme die Einbeziehung des Sachkostenhaushalts des Landesbehindertenbeauftragten in die globale Minderausgabe, die durch den Finanzminister erhoben wurde? Der Sachkostenhaushalt des Landesbehindertenbeauftragten wurde ebenso in die globale Minderausgabe einbezogen wie die Sachkostenhaushalte aller Ressorts. Von der Einbeziehung blieben bei den Sachkostenhaushalten nur die in Abschnitt 3 Nr. 2 Satz 4 des Haushaltsführungs-erlasses 2017 aufgeführten Ausgaben unberührt. Der Ansatz der Titelgruppe 78 in Kapitel 05 09 beträgt im Haushaltsjahr 2017 insgesamt 73.500€. In begründeten Fällen konnte für die Titelgruppe oder einzelne Titel eine Entsperrung beantragt werden - so grundsätzlich auch für die Titel 532 78 und 681 78. Mit dem Haushaltsführungserlass des Ministeriums der Finanzen vom 11.07.2017 wurden sämtliche Mittel freigegeben. Nach dem derzeitigen Stand (17.07.2017) der Mittelbewirtschaftung bei Kapitel 05 09, Titelgruppe 78 - Behindertenbeauftragter - bestand jedoch keine Notwendigkeit , Anträge zu stellen: Titel Veranschlagt Zugewiesen Festgelegt Ist 532 78 9.000€ 8.100€ 1.000€ 600€ 681 78 14.500€ 8.050€ 5.074,69€ 5074,69€ 3 Im Übrigen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Landesregierung § 20 Abs. 3 BGG LSA zu erfüllen. Dieses geschieht durch verständige Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Ausstattung“. 4. Die Umsetzung der UN-Behindertenkonvention wurde durch Ratifizierung der Bundesregierung im Jahr 2009 geltendes Recht in Deutschland. Wieso sind die Finanzierungskosten von Landesbehindertenbeauftragtem und Landesbehindertenbeirat seitdem nicht Kosten gesetzlicher Leistungen, die von Haushaltssperren nach § 41 LHO ausgeschlossen sind? Ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen der Ausführung einfachen Landesrechts unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen besteht nicht. Der in der Antwort zu Frage 3 dargestellte Gestaltungsspielraum bei der Ausführung von Landesrecht wird durch die Behindertenrechtskonvention nicht eingeschränkt.