Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1692 26.07.2017 (Ausgegeben am 26.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Volker Olenicak (AfD) Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Fragen des Netzwerkes „unser Sandersdorf-Brehna" zur DK II, Stadt Sandersdorf -Brehna, OT Roitzsch Kleine Anfrage - KA 7/929 Vorbemerkung der Fragestellenden: Das Netzwerk „unser Sandersdorf-Brehna" äußerte am 13. Mai auf ihrer Facebook- Seite eine Auswahl von Fragen. Diese Fragen möchte das Netzwerk auf dem formal korrekten Weg als Kleine Anfrage von der Landesregierung beantwortet haben. Die Fragestellungen wurden dem Adressaten angepasst. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Warum hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Deponiebetreiber eingeleitet und wie ist der Sachstand? Während der staatsanwaltlichen Ermittlungen ruht ein verwaltungsbehördliches Ordnungswidrigkeitsverfahren (vgl. §§ 40 ff OWiG). 2. Wie kann der Deponiebetreiber Bauschutt auf dem Areal, der noch nicht mal beantragten DK 0, weiter und weiter abladen, anstatt dieses zu beräumen ? Sobald der Landkreis Hinweise auf einen möglicherweise nicht rechtskonformen Zustand erhielt, leitete er Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes ein. Unter Beachtung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen wurde gegenüber dem Verpflichteten mit Verfügung vom 16. Mai 2017 die Beräumung angeordnet. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verfügung wird durch den Landkreis überwacht. 2 3. Wie ist die öffentliche Aufsicht über diesen Sachverhalt geregelt und wie wird dem entsprochen? Zusatzbemerkung: Der Bebauungsplan ist ausgelegt auf ein Solarfeld im vorherig genannten Areal, wird jedoch zur illegalen Bauschuttablagerung genutzt. Außerhalb der vom Planfeststellungsbeschluss der Deponie der Deponieklasse II Roitzsch umfassten Flächen, die vom Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungs - und Überwachungsbehörde überwacht werden, liegt die Zuständigkeit beim Landkreis. 4. Aus welchem Grund hat der Deponiebetreiber eine DK-II-Genehmigung erhalten , obwohl seit den 90er Jahren die Risiken in genau diesem Gebiet bekannt und durch eine Studie nachgewiesen sind, welche dem zuständigen Ministerium vorliegen? Auf die Beantwortung der Frage 1 der KA 7/778 in der LT-Drucksache 7/1398 und der Fragen 12 und 13 der Großen Anfrage 7/1367 wird verwiesen. 5. Weshalb wurden durch das Landesverwaltungsamt wesentliche Gutachten nicht in den Genehmigungsprozess einbezogen? Diese Behauptung wird zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Beantwortung der Frage 13 der Großen Anfrage 7/1367 verwiesen . 6. Aus welchem Grund wird nicht das gesamte Gebiet betrachtet, sondern nur Teilflächen, obwohl alles mit allem zusammenhängt? Auf die Beantwortung der Frage 9 wird verwiesen. 7. Wieso wurde eine DK-II-Genehmigung erteilt, obwohl bekannt ist, dass der Grundwasserwiederanstieg noch sehr lange nicht abgeschlossen ist? Auf die Beantwortung der Fragen 4 und 5 der KA 7/778 wird verwiesen. 8. Wieso wird eine DK-II-Genehmigung erteilt, obwohl es Pumpen gibt, die den Grundwasseranstieg künstlich niedrig halten und das Gesetz eigentlich vorsieht, dass man die Situation so betrachten muss, als wenn es keine Pumpen gäbe? Auf die Beantwortung der Frage 7 wird verwiesen. 3 9. Es ist nicht die einzige Deponie auf einer Bergbaufolgelandschaft. Es gibt vergleichbare Areale in Sachsen-Anhalt. Ins Verhältnis gesetzt mit dem Hydrologischen Großraummodell: Warum werden Deponien auf inhomogenen Kippenböden mit dem Risiko der Vernässung und Kontaminierung des Grundwassers mit Giftmüll überhaupt in Sachsen-Anhalt genehmigt? Ein Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Deponie ist ein umfassendes und reglementiertes Verfahren. Sowohl die fachtechnischen Anforderungen - wie beispielsweise Standorteignung, Untergrund, geologische Barriere, Abdichtungssysteme - als auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen - wie Beteiligung der betroffenen Behörden, Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit - sind durch die hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen vorgegeben . Für den vom Antragsteller ausgewählten Standort erfolgt dann im Rahmen dieses Verfahrens, unter Beteiligung der in ihren Belangen berührten Behörden die umfassende und standortkonkrete Prüfung, ob das Vorhaben den fachtechnischen Anforderungen entspricht. Die jeweiligen am Standort vorhandenen Vorbelastungen und bestehende Randbedingungen fließen selbstverständlich in das Verfahren ein. Dies erfolgt beispielsweise im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder in der historischen Recherche zur Vornutzung des Standortes und des Umfeldes sowie zur Beschreibung der Untergrundverhältnisse . Ergänzend wird auf die Beantwortung der Frage 12 der Großen Anfrage 7/1367 verwiesen .